Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 2224

Datierung: Vor 24. Juli 1320

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Formel in einem jetzt in London befindlichen Formelbuch aus Nürnberg f. 109v.

Inhalt

Vollregest:

Dekan Otto und das Mainzer Domkapitel erlauben auf Grund des Rechtes, das ihnen infolge des Todes [des Erzbischofs] zusteht, einem Prior und den Brüdern eines Klosters, die Altäre ihrer Kirche, die noch zu weihen sind, von irgend einem Bischof, der sein Amt auszuüben befugt und von der päpstlichen Gnade nicht ausgeschlossen ist, weihen zu lassen; die Erlaubnis soll ein Jahr hindurch Giltigkeit haben.
- Ut altaria - valituris. 

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 2224, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20230 (Zugriff am 07.05.2024)