Vogt, Regesten
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Vogt, RggEbMz Nr. 2224
Datierung: Vor 24. Juli 1320
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Vogt, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Vogt, Regesten mit Verweis auf: Formel in einem jetzt in London befindlichen Formelbuch aus Nürnberg f. 109v.
Inhalt
Vollregest:
Dekan Otto und das Mainzer Domkapitel erlauben auf Grund des Rechtes, das ihnen infolge des Todes [des Erzbischofs] zusteht, einem Prior und den Brüdern eines Klosters, die Altäre ihrer Kirche, die noch zu weihen sind, von irgend einem Bischof, der sein Amt auszuüben befugt und von der päpstlichen Gnade nicht ausgeschlossen ist, weihen zu lassen; die Erlaubnis soll ein Jahr hindurch Giltigkeit haben.
- Ut altaria - valituris.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
Vogt, RggEbMz Nr. 2224, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20230 (Zugriff am 19.05.2024)