Mainzer Ingrossaturbücher Band 61

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StA Wü, MIB 61 fol. 001

Datierung: 15. Oktober 1540

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 61 fol. 1-3. Sebastian Kauff manu propria subscripsit

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Revers des Bastian Kauf über das Burggrafenamt auf dem Zollturm zu Mainz.

Vollregest:

Bastian Kauf (Kauff) bestätigt, dass Erzbischof Albrecht usw. ihn zum Burggrafen auf dem Zollturm (zollthurm) in der Stadt Mainz aufgenommen hat.

In dem [hier inserierten] Bestallungsbrief des Erzbischofs wird u.a. festgelegt, dass Bastian im Turm bzw. im benachbarten Haus wohnen muss. Bastian muss einen redlichen Knecht, der unter dem Erzbischof gesessen und beguet ist, auf seine Kosten anstellen. Bastian hat im Turm zu übernachten und darf ohne erzbischöfliche Erlaubnis keine Nacht außerhalb schlafen.

Bastian soll auch den Schlüssel zur Dietherpforte, zur Vilzbacher Pforte und zur Äußeren Pforte (Eussern pforten), sowie zur Neuturmpforte (zue des neuenthurn pforten) und der kleinen Pforte (kleinen pfortgin) zwischen der Neuen Pforte (neuen pforten) und dem Zollturm Tag und Nach verwahren und behalten, die Tore auch abends und morgens persönlich, keinesfalls durch seinen Knecht, zur gewöhnlichen Zeit auf- und abschließen. Vor dem Aufschließen muss er kontrollieren, ob sich jemand in den greben in scheffen oder sunst versteckt oder verborgen het, damit Schaden für die Stadt verhütet wird.

Am Tag müssen Bastian und sein Knecht darauf achten, dass dem Erzbischof an den Pforten kein Abbruch an seinen Renten bei der Aus- und Einfuhr entsteht. Droht eine solche Gefahr, muss Bastian dies den Diener der Rentei anzeigen und deren Befehlen nachkommen.

Sollte es geschehen, dass Bastian krank wird, und die Pforten nicht persönlich auf- und abschließen kann, muss dies sein Knecht für ihn tun. Dieser muss dabei aber zwei Bürger, die unmittelbar bei den Pforten wohnen, hinzuziehen. Der Knecht muss dem Viztum einen Eid leisten und zu den Heiligen schwören, dem Erzbischof und seinem Stift gehorsam zu sein, sie vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, solange er beim Burggrafen angestellt ist. Die Schlüssel muss der Knecht nach Benutzung wieder beim Burggrafen deponieren.

Sollte es geschehen, das Marktschiffe oder andere Schiffe nachts vom Main oder vom Rhein vor der Stadt Mainz ankommen und diese zugeschlossen ist, muss Bastian, wenn der Schiffherr darum bittet, seine Fahrgäste einzulassen, das dem Viztum anzeigen. Mit Rat und Erlaubnis des Viztums muss er feststellen, ob er die einreisewilligen Menschen kennt. Sollte Leute nicht ihm, sondern anderen Bürgern bekannt sein und für vertrauenswürdig erachtet werden, muss er sich erst diesbezüglich erkundigen, alsdann muss er so viele Bürger, wie der Viztum ihm auftragen wird, die in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnen, zu sich bitten, und dann dem Schiffmann von der Mauer aus zurufen, die Menschen, die Einlass begehren, auf seinem Schiff zu behalten, vnd vngeuerlich einen halben Armbrust schutz / oder mehr obwendig oder vnwendig der pforten / da er sie entzulassen vermaint / antzunemen, und je zwei und zwei nacheinander aus dem Schiff gehen lassen, diese alle nacheinander einlassen, alles mit der gebotenen Vorsicht, damit die Stadt, der Erzbischof und das Stift sowie die Klerikerschaft und die Bürger vor Schaden bewahrt bleiben, alles treu und ohne Gefährde. Bastian darf keinen Schiffmann vertrösten, auch sonst ohne Wissen des Viztums niemand bei Nacht einlassen.

Sollte sich aber ein Aufruhr zwischen oder bei den Pforten, die er zuzuschließen hat, oder in den Gassen, Häusern oder Wirtshäusern dabei ereignen und er deshalb angerufen und ersucht werden, muss er mit seinem Knecht dahineilen und die Täter mit Hilfe der Bürger, die er darum ansuchen muss, ergreifen. Wäre es dann Bürger, muss er diese auf Bürgschaft zu Recht gehen lassen. Hätte aber jemand unter ihnen seinen Leib verwirkt oder beträfe es einen Ausländer, muss er diesen in Haft nehmen und behalten, sowie unverzüglich das dem Viztum oder, wenn der Viztum nicht greifbar ist, demjenigen, der Befehl dazu hat, verkünden und nach den Vierern schicken lassen, die den Verhafteten zum Austrag des Rechts in Gewahrsam nehmen. So soll es immer geschehen, wenn es notwendig ist, treu und ohne Gefährde.

Sollte der Viztum dem Burggrafen befehlen, in seiner Abwesenheit sich um etwas zu kümmern oder bei einer Handlung zu helfen, muss er dem Viztum gehorsam sein, solange das seinem Amt nicht zuwiderläuft, ohne Gefährde.

Damit er seinem Amt besser vorstehen und dem Erzbischof umso treuer dienen kann, wird der Erzbischof ihm jährlich 60 Gulden an Weißpfennigen Amtsgeld geben, je 24 Weißpfennig für einen Gulden gerechnet, zu jeder Fronfasten 15 Gulden, dazu zwei Kleider wie anderen Amtleuten seinesgleichen. Er darf Güter zu seiner Provision frei und unbeschwert nach Mainz einführen, muss dies aber selbst verbrauchen und darf damit keinen Handel treiben, alles ohne Gefährde.

Bastian hat in Treue gelobt und einen persönlichen Eid zu Gott und den Heiligen geschworen, dem Erzbischof, seinen Nachkommen und dem Stift Mainz treu, hold und gehorsam zu sein, Schaden von ihnen abzuwenden und ihren Nutzen zu mehren.

Der Erzbischof kündigt an, sein Siegel an diesen Brief zu hängen. Gegeben zu Aschaffenburg am Freitag nach Dionisii 1540.

Bastian Kauf kündigt an, sein eigenes Siegel an diesen Reversbrief zu drücken.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 61 fol. 001, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24656 (Zugriff am 15.05.2024)