Mainzer Ingrossaturbücher Band 59

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StA Wü, MIB 59 fol. 010

Datierung: 1. Februar 1521

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 59 fol. 10-12v

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Konfirmation Kaiser Karls bezüglich der Verleihung der Blutgerichtsbarkeit, von Stock und Galgen zu Burgjoß und Hausen für Frowin von Hutten.

Vollregest:

Wir, Karl der fünfte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches usw., König in Germanien, zu Kastilien, Aragon, Leòn, beider Sizilien, Jerusalem, Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Navarra, Granada, Toledo, Valencia, Galizien, Mallorca, Sevillia, Sardinien, Córdoba, Korsika, Murcia, Jaén, Algarve, Algeciras, Gibraltar und der Kanarischen Inseln, auch der Indianischen Inseln und des Festlandes, des Ozeanischen Meers usw., Herzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Lothringen, zu Brabant, zu Steyr, Kärnten, Krain, Limburg, Luxemburg, Geldern, Württemberg, Kalabrien, Athen, Neopatria usw., Graf zu Flandern, Habsburg, Tirol, Görz, Barcelona, Artois und Burgund, Pfalzgraf zu Hennegau, Holland, Seeland, Pfirt, Kyburg, Namur, Roussillion, Cerdagne und Zütphen, Landgraf im Elsass, Markgraf zu Burgau, Oristan, Goziani und des heiligen römischen Reichs Fürst zu Schwaben, Katalonien, Asturien usw., Herr in Friesland, auf der windischen Mark, zu Pordenone, Biscaya, Monia, zu Salins, Tripolis und zu Mecheln usw., bekennt mit diesem Brief und tut allen kund, dass ihm sein Getreuer des Reiches Frowin von Hutten einen Brief von dem Fürsten Kaiser Maximilian, seinem Ahnherrn vorgebracht hat, worin seine kaiserliche Majestät ihm und seinen Erben in seinen Schlössern und Dörfern Burgjoß und Hausen ein Halsgericht, Stock und Galgen [fol. 10v] aufzurichten vergönnt und die peinliche Gerichtsbarkeit (pan vber das blut / an denselbigen enden zurichten) dort verliehen hat. Frowin hat ihn demütig gebeten, dass wir gnädig geruhen mögen, ihm diesen Brief mit seinem Inhalt zu erneuern, zu confirmieren und zu bestätigen und ihm die peinliche Gerichtsbarkeit (Pan vber das blut) bei den beiden Schlössern und Dörfern zu Lehen zu verleihen.

Der Brief Kaiser Maximilians lautet folgendermaßen:

Wir Maximilian, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches, in Germanien, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien usw. König, Erzherzog zu Österreich, Herzog zu Burgund, zu Brabant und Pfalzgraf usw. bekennen öffentlich mit diesem Brief und tuen allen kund, dass uns unsere Getreuer des Reiches Frowin von Hutten vorgebracht hat, dass das Schloss Burgjoß mitsamt vier dazugehörigen Dörfern, nämlich Oberndorf (Oberndorff), Pfaffenhausen, Mernes (Mernnolfs) und das Dorf Goiss, vor dem Schloss gelegen, zwar ein Gericht habe, man aber nicht vber das bluet gerichtet hatte. Desgleichen habe das Schloss Hausen, auf der Cling gelegen, ebenfalls mitsamt vier Dörfern, nämlich Alsberg (Alletzbergk), die alte Mühle (alt mule), Saltz Welnrode und den Schönhof (schonen hoiff), was seine Voreltern und er lange Zeit innegehabt hatten und beide mit hohen Gerichten niemand unterworfen seien, kein Hochgericht (hoch gericht). Er müsse deshalb die, die er dort wegen peinlicher Sachen ins Gefängnis nehme, in die umliegenden Gerichte überstellen und dort rechtfertigen lassen. Daraus seien ihm und den Seinen beachtliche Kosten und Schaden entstanden. Er hat uns darauf demütig angerufen und gebeten, ihnen hierin gnädig zu versehen.

Deshalb [fol. 11] haben wir seine demütige, geziemende Bitte angesehen, auch die treuen und nützlichen Dienste, die er uns und dem heiligen Reich in mannigfaltiger Weise geleistet hat und künftig noch leisten soll, und haben deshalb mit wohlbedachtem Gemüt (mute) und gutem Rat dem Frowin von Hutten die besondere Gnade und Freiheit erwiesen und ihm bei den genannten Schlössern und Dörfern Burgjoß und Hausen ein Halsgericht, Stock und Galgen aufzurichten gnädig vergönnt und erlaubt, ihm auch die peinliche Gerichtsbarkeit dort (den pan vber das blut / an denselben enden zurichten) als Lehen gnädig verliehen, geben, vergönnen, erlauben und verleihen ihm das alles aufgrund römisch-kaiserlicher Machtvollkommenheit kraft dieses Briefes. Er und seine Erben sollen den Bann, über das Blut zu richten, zu Burgjoß und Hausen, von uns und dem römischen Reich lehensweise innehaben und gebrauchen. Sie können ehrbare taugliche Personen, ihre Amtleute, die sie für schicklich vnnd nutzlich erachten, mit der Rechtsprechung beauftragen.

Diese dürfen übeltätige und schlecht beleumundete Personen in den genannten Dörfern oder anderen ihren niederen Gerichten und Gütern, die sonst keinem Hochgericht unterworfen sind, ergreifen, annehmen, peinlich befragen und vff jr iedes bekantnus oder offenbare misshandelung gemäß dem Recht des heiligen Reichs öffentlich richten und bestrafen, von allen ungehindert.

Doch uns und dem Reich, an unserer Obrigkeit usw., den hohen und anderen Gerichten onuergriffenlich / vnd oneschedlich.

Frowin [fol. 11v] von Hutten und seine Erben und Nachkommen sollen nun künftig diesen Bann, so oft das zu vall kumet, von uns und unseren Nachkommen am Reich zu Lehen empfangen und diesbezüglich gewöhnliche Pflicht leisten, in dem Maße, wie er das uns jetzt geleistet hat. Er und seine Nachkommen sowie ihre Amtleuten, denen sie den Bann anbefehlen werden, mit diesem Bann zu richten, zu handeln und zu vollführen, als unparteiische Richter gegenüber dem Reichen wie dem Armen und dem Armen wie dem Reichen sein, dabei weder Liebe, Leid, Geschenk, Gabe, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft noch eine ganz andere Sache ansehen, sondern gleiches, gerechtes Gericht und Recht anweden, wie es sich gebührt und sie das gegenüber Gott dem Allmächtigen am jüngsten Gericht verantworten werden (wollen).

Zur Beurkundung dieses Briefes besiegelt mit unserem anhängenden Siegel. Gegeben in unserer Stadt Innsbruck (Inssbrugk) am 24. Tag des Monats Oktober nach Christi Geburt 1514, unseres Reiches des römischen im 29., und des ungarischen im 25. Jahr.

So haben wir die demütige, geziemende Bitte angesehen, auch die getreuen nützlichen Dienste, die seine Vorfahren und er unseren Vorfahren am Reich, römischen Kaisern und Königen löblichen Gedächtnisses geleistet haben, und die er auch künftig gegenüber uns und dem heiligen Reich willig leisten will. Deshalb haben wir mit wohlbedachtem Gemüt, gutem Rat und rechtem Wissen den oben aufgeführten Brief Kaiser Maximilians in allen seinen Punkten, Artikeln, Klauseln, [fol. 12] Meinungen, Inhalten und Begriffen, erneuert, confirmiert und bestätigt, auch den Bann, in seinen Flecken über das Blut zu richten, als Lehen gnädig verliehen, erneuern, confirmieren, bestätigen und verleihen ihm das alles aufgrund römisch-kaiserlicher Macht kraft dieses Briefes. Wir ordnen an (meinen), setzen und wollen, dass Kaiser Maximilians Brief vollständig in Kraft bleiben, stetig gehalten und von niemandem etwas dagegen getan oder unternommen wird. Frowin soll den Bann in den Dörfern Burgjoß und Hausen, über das Blut zu richten, von uns und dem heiligen Reich als Lehen innehaben, es gebrauchen und ehrbaren, tauglichen Personen, seinen Amtleuten, die ihm dafür als geeignet erscheinen die Richtertätigkeit (zurichten) anbefehlen, mit diesem Bann zu richten, zu handeln und zu vollführen als unparteische Richter gegenüber dem Reichen wie dem Armen und dem Armen wie dem Reichen, dabei keine Liebe, Leid, Geschenk, Gabe, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder eine andere Sache ansehen, sondern gerechtes Gericht und Recht, wie es sich gebührt und sie das vor Gott dem Allmächtigen am jüngsten Gericht verantworten werden (wollen), alles bei dem Eid, den er uns jetzt persönlich deshalb geleistet hat und weiter von seinen eingesetzten Unterrichtern annehmen und empfangen soll, doch uns und dem heiligen Reich an unseren Rechten und Gerechtigkeiten, onuergrieffen.

Wir gebieten allen Kurfürsten, Fürsten, [fol. 12v] geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Edelknechten, Hauptleuten, Viztumen, Vögten, Pflegern, Verwaltern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen anderen unseren und des Reiches Untertanen und Getreuen, welchen Standes und Wesens sie sind, nachdrücklich und fest mit diesem Brief und wollen, dass sie Frowin von Hutten bei der Freiheit, wie diese im Brief Kaiser Maximilians und in dieser Konfirmation und Bestätigung festgelegt ist, behalten, ihn den verliehenen Bann auch gebrauchen und nießen lassen, nichts dagegen zu tun oder unternehmen zu lassen, in keiner Weise, um so unsere und des Reiches schwere Ungnade, Strafe und Pön, nämlich 21 Mark lötiges Gold, zu vermeiden, die jeder, so oft er freventlich dagegen handelt, zur Hälfte in unsere und des Reiches Kammer, zur andere Hälfte dem von Hutten unablöslich zu bezahlen verfallen sein soll.

Zur Beurkundung dieses Briefes besiegelt mit unserem kaiserlichen anhängenden Siegel.

Gegeben in der Reichsstadt Worms am 1. Tag des Monats Februar 1521, unseres Reiches des römischen im anderen, und der anderen aller im 6. Jahr.

Ad mandatum domini imperatoris proprium.
Albertus cardinalis moguntini archicancellarius scripsit.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 59 fol. 010, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22140 (Zugriff am 15.05.2024)