Mainzer Ingrossaturbücher Band 58

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StA Wü, MIB 58 fol. 001

Datierung: 18. November 1526

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 58 fol. 1-14

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Stadt Aschaffenburg.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht gibt allen Untertanen der Stadt Aschaffenburg bekannt: Sie haben sich im letzten Jahr gegen ihn als ihren rechten, natürlichen Herrn, ungehorsam aufgeworfen, zur Schmälerung und Abbruch seiner und seines Stiftes Mainz Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit, auch zur nicht geringen Verachtung seiner Person. Deshalb wurden sie durch seine Mit-Bundesfreunde des Bundes zu Schwaben aller ihrer Privilegien, Begnadigungen, Freiheiten, auch des Amtes und Rats, wie sie das bisher von seinen Vorfahren und ihm selbst, als ihrem Herrn und Landesfürsten gehabt und geübt hatten etc., entsetzt, und alles zu seinen Händen und seiner Gewalt gestellt. Sie, als seine Untertanen zu Aschaffenburg, haben ihm dann ein öffentliches, schriftliches, besiegeltes Bekenntnis zugestellt und übergeben. Demnach sind sie mit gebührender, angemessener Ordnung und Polizei, auch Ämtern, Gericht und Recht versehen worden, um sich künftig in gebührendem Gehorsam gegen ihn, seine Nachkommen, und das Stift Mainz halten, miteinander in Frieden und Einigkeit leben und zu Auskommen und Gedeihen kommen können. So hat der Erzbischof als ihr rechter Herr in seiner Stadt Aschaffenburg diese nachfolgende Ordnung, Rat, Gericht und Recht aufgerichtet, und tut das hiermit kraft dieses Briefes, in der besten und beständigsten Form, was aus seiner Obrigkeit heraus geschehen soll und kann.

Erstens, weil ausschließlich er bisher der rechte, natürliche Herr der Stadt Aschaffenburg ist, und ihm auch jetzt alle Obrigkeit, Herrlichkeit, [fol. 1v] Gebot und Verbot zustehen, so dürfen künftig hohe und niedere Ämter, Gericht und Rat, nur von ihm und seinen Nachkommen besetzt und entsetzt werden, jegliches Gebot und Verbot, alle Bescheide und Befehle ausschließlich von ihm und in seinem Namen ausgehen und geschehen.

Das Neun-Städte-Bündnis wird aufgehoben.
Zum anderen, nachdem seine Untertanen und die Neun Städte, von denen Aschaffenburg eine ist, bisher besondere Bündnisse und Einungen miteinander gehabt, Versammlungen gemacht und Ratschläge ihres Gefallens verfasst haben, soll dies hiermit vollkommen aufgehoben, künftig nicht mehr zugelassen und gestattet sein, gebraucht und besucht werden. Die Neun Städte dürfen zudem nicht mehr wie bisher so bezeichnet werden, sondern jede Stadt soll für sich ein besonderer Flecken sein und bleiben, auch eine Ordnung, die der Erzbischof jeder Stadt gesondert geben wird, künftig haben und gebrauchen.

Viztum.
Ferner ordnet der Erzbischof für die Stadt Aschaffenburg einen Viztum als Oberamtmann an, den er und seine Nachkommen nach Belieben ein- und entsetzen können.

Der Viztum soll an Stelle des Erzbischofs und in seinem Namen die Stadt Aschaffenburg in Verwaltung und Befehl haben, und deren Untertanen, geistliche wie weltliche, adlige oder nicht adlige, schützen, schirmen und verteidigen, diese Ordnung und Satzung treu handhaben, sie vollziehen und sonst gemäß seiner Bestallung tun und handeln.

Dem Viztum sollen alle nachgesetzten Amtleute, wie Schultheiß, Ratsess, Gericht und ganze Gemeinde bezüglich aller Gebote und Verbote von des Erzbischofs wegen und in seinem Namen gehorsam und gewärtig sein, ihn auch in allen anderen Dingen als erzbischöflichen Viztum ansehen und achten.

Wenn aber ein Viztum aufgrund von Geschäften oder aus anderen Ursachen nicht anwesend wäre, sollen die Untertanen seinem [fol. 2] Keller im Schloss Aschaffenburg und ebenso dem dortigen Schultheißen gehorsam sein und sich nach deren Geboten und Verboten richten.

Nachdem der Erzbischof und seine Vorfahren bisher zur Verwaltung des Aschaffenburger Schlosses einen Keller und zur Einbringung der Zinse, Renten, Gülten und Gefälle und anderer Einkommen einen Landschreiber neben dem Viztum gehabt haben, ordnet der Erzbischof an, dass es diese beiden weiter in Aschaffenburg geben soll, alles das zu tun und zu handeln, was jedem von ihnen anbefohlen ist und seine Pflicht ausweist.

Schultheiß.
Weiter ordnet der Erzbischof wie bisher einen Schultheißen in Aschaffenburg an, den er und seine Nachkommen jederzeit nach Belieben ein- und entsetzen können.

Dieser Schultheiß soll sein Amt mit allen Ehren und Rechten seinem besten Verständnis und Vermögen nach verwalten, der erzbischöflichen Obrigkeit, seinem Recht, seiner Gerechtigkeit nach, und was sonst das Schultheißenamt angeht, treu handhaben und ausrichten. Wenn er außerhalb des Gerichts, etwas erfahren würde, das gegen Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit des Erzbischofs und seines Stiftes verstößt, muss er dem unverzüglich widersprechen und nach bestem Vermögen dagegen vorgehen. Zudem muss er das unverzüglich dem Viztum melden. Er soll auch stets, wenn Rat und Gericht gehalten werden, persönlich anwesend sein. Ist er wegen Krankheit verhindert, muss dann der Viztum oder Keller anwesend sein und somit darf kein Rat oder Gericht ohne Wissen und im Beisein des Viztums, Kellers oder Schultheißen gehalten werden.

Rat und Gericht.
Der Erzbischof ordnet an, dass künftig zwölf [fol. 2v] Rats- und Gerichtspersonen, die von ehrbarem verständigem Wesen sind, aus der Bürgerschaft genommen und von ihm verordnet werden. Diese müssen alle und jeder einzeln neben dem Viztum, Keller und Schultheißen von des Erzbischofs wegen und an seiner statt in allen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sein. Sie müssen zum Rat und zum Gericht gehen, so oft sie dazu benötigt werden und es notwendig ist, alle Sachen und Geschäfte zum Nutzen und zur Notwendigkeit des Erzbischofs und der Stadt Aschaffenburg wahrnehmen, dazu bei der gerichtlichen Handlung helfen zu bedenken, Ratschläge zu erteilen, zu schlussfolgern, zu handeln und sonst alles das tun und vollziehen, wie das ihr nachfolgender Eid, den sie dem Erzbischof oder seinem Bevollmächtigten leisten und schwören müssen, ausweist.

Zwölf Ratspersonen.
Dies sind die zwölf, die der Erzbischof als Rats- und Gerichtspersonen verordnet hat, nämlich Henrich Stichenteufel, Lorentz Welcker, Henchin Wanck, Claus Faust, Peter Pungstat, Peter Koch, Hans Fecher, Peter Rawe, Peter Schreiner, Conntz Kobe, Balthasar Braun, Peter Drinckaus.

Die ernannten Personen sollen sich angemessenen und stattlichen Handelns, Wandels und ebensolcher Gesellschaft befleißigen, damit sie in dem Stand, zu dem sie vor anderen erfordert wurden, auch angemessen erhalten werden.

Was im erzbischöflichen Namen durch den Viztum, Keller, Schultheiß und die Zwölfer vorgenommen, beratschlagt und gehandelt wird, dagegen darf die Gemeinde, als Ganzes oder einzelne Personen, nicht sein, oder dem irgendeine Beeinträchtigung entgegensetzen, bei Vermeidung einer gebührenden Strafe, es wäre denn, es wird in gerichtlicher Handlungen gemäß der erzbischöflichen Hofgerichtsordnung appelliert, das soll hiermit jedem unbenommen sein.

[fol. 3] Durch die zwölf ernannten Personen und ihre Nachfolger darf nichts ohne Wissen, Befehl und im Beisein des Viztums, Kellers oder Schultheißen, es sei in hohen oder anderen Sachen, vorgenommen oder verhandelt werden.

Geschehe es, dass einer der Zwölf oder mehrere versterben oder wegen Altersschwäche dermaßen beladen wären, dass sie am Rat und Gericht nicht mehr teilnehmen (fursein) können, soll das jeder Zeit zur Erkenntnis des Erzbischofs, seiner Nachkommen und des erzbischöflichen Viztums stehen.

Alsdann müssen Schultheiß und die andere Rats- und Gerichtspersonen auf ihre dem Erzbischof geleisteten Pflicht und Eide drei ehrliche, geschickte Personen aus der Gemeinde erwählen und dieselben dem Erzbischof und seinen Nachfolgern, sofern der Erzbischof zur Verfügung steht, sonst dem Viztum und Keller, vorbringen, mit der Anzeige, welcher von den drei die meisten Stimmen hat. Der, auf den die zufällige Wahl des Erzbischofs oder des Viztums und Kellers fällt, der soll als Rats- und Gerichtsmann aufgenommen und durch den Viztum eingesetzt und von ihm der gebührende Eid genommen werden.

Der Erzbischof behält sich und seinen Nachkommen vor, einen oder mehrere verordnete Rats- und Gerichtspersonen als seine Diener jederzeit zu beurlauben, andere an ihre Stelle zu erwählen, zuzulassen und einzusetzen.

Der Schultheiß, der dann besonders zu dem Gericht nach altem Herkommen verordnet ist, soll zur Abhaltung, Besetzung und Wahrnehmung des Gerichts mindestens acht der genannten Personen jedes Mal bei sich haben soll.

Damit künftig die zwölf Personen mit Ämtern nicht übermäßig (vberflussig) beladen und ihrem Befehl desto besser nachkommen können, sollen sie künftig kein Amt zusätzlich tragen und versehen müssen, außer dem Amt eines Rentmeisters, Baumeisters und Heimbürgen (Heymberich), bezüglich dessen sie nachfolgenden Eid leisten und ihre gesonderten Belohnung dafür empfangen (gewarten) sollen. Die anderen Ämter wie Waagemeister, [fol. 3v] Eichmeister, Aufzieher der Gewichte und dergleichen sollen und können durch ehrbare Personen [besetzt werden], sofern die ernannten zwölf Mann des Rats und Gerichts solche Ämter nicht wahrnehmen. Sie werden dann von Viztum, Keller und Schultheißen samt den zwölf bestallt und vereidigt.

Jeder der genannten Amtsverweser muss jährlich an Martini [11. November] von seinem Amt dem Viztum, Keller und Schultheißen samt den Zwölfern bezüglich ihrer Handlung, ihrer Ausgaben und Einnahmen eine gebührende, aufrichtige Rechnung vorlegen, davon zwei unterschiedliche Register machen, und jedes Jahr dem Viztum, Keller und Schultheißen samt den Zwölfern ein Register übergeben, welche die Rechenschaft gründlich einsehen müssen und, wenn sie darin etwas als mangelhaft ansehen, das vermerken und dem Erzbischof oder seinen Nachkommen bei ihre Pflichten anzeigen. Was auch jeder von seinem Amt schuldig bleibt, soll er nach getaner Rechnung, an die Stelle überantworten, an die das gehört, und das nicht schuldig bleiben. Dass dem so nachgegangen wird, müssen Viztum, Keller und Schultheiß jederzeit beaufsichtigen, auch das so verfügen und verschaffen.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass alle Gefälle wie Geschoß, Bede, Ungeld, Rente, Gülte, Zins und Bußen, desgleichen alle Akzidentalien (accidentalien) und Gefälle, wie Fastnachtshühner, Siegelgeld und anderes, nichts ausgenommen, die in der Stadt Aschaffenburg und ihren Feldern und Wäldern fällig sind und sich zu entrichten gebühren, ausschließlich zur Unterhaltung und notwendigen Verwaltung und Ausgabe der Stadt Aschaffenburg verwendet und ihr zugeeignet werden. Alle solche Gefälle müssen durch den Rentmeister jährlich in ein allgemeines Register eingetragen werden, damit man daraus einen gründlichen Bericht über die Einnahmen empfangen und abnehmen, sich mit den Ausgaben und Überschüssen danach [fol. 4] richten und die Stadt in Gedeihen und Wohlfahrt bringen kann.

Damit die zwölf Rats- und Gerichtspersonen bzw. der, der künftig an ihre Stelle verordnet wird, ihrem Befehl umso besser nachkommen können und sich nicht wegen Versäumnis ihrer Geschäfte beklagen können, ordnet der Erzbischof hiermit an, dass an jedem Rats- und Gerichtstag so viele Personen von den Zwölf, wie durch Viztum, Keller oder Schultheiß dazu aufgefordert werden, zur angezeigten Stunde persönlich erscheinen und dem Rat oder Gerichts (außer in Malefiz-Angelegenheiten und peinlichen Handlungen und Rechtfertigungen) beiwohnen (auswarten), gegen 12 Pfennig von den oben genannten Gefällen der Stadt. Die Verwalter aller Ämter sollen ihre gebührende Besoldung von oben genannten Gefällen der Stadt erwarten.

Ferner hat sich der Erzbischof zu Herzen geführt die große beschwerde vnd mishandlung, die aus den Malefiz-Sachen und peinlichen Sachen, wie die bisher allenthalben im Stift geübt und hergebracht wurden, erfolgt. Dies ist auch bei den gemeinen Ständen des Reiches auf dem letzten Reichstag zu Worms vorrangig (hochlich) bedacht worden, so, dass sie einhellig eine Ordnung aufgerichtet haben, wie es künftig in peinlichen Sachen allenthalben im Reich gehalten werden soll, auch, weil nicht jedes peinliche Gericht mit gelehrten Personen besetzt werden kann, man sich umso leichter und geschickter dabei zu verhalten wisse. Es ist demnach Wille des Erzbischofs, dass künftig inhaltlich dieser Reichs Ordnung sowohl in Aschaffenburg und dessen Bezirk als auch allenthalben im Stift gehandelt und der nachgegangen wird. Der Erzbischof will auch dafür sorgen, dass diese Ordnung dem erzbischöflichen Schultheißen zu Aschaffenburg überantwortet und zugestellt wird, damit er sich danach richten kann.

Desgleichen wurde auch eine Ordnung gegeben, wie es mit den verwundten vnnd desselben gerichts künftig gehalten werden soll. [fol. 4v] Der Erzbischof ordiniert und will, dass alle Missetäter, die wegen Malefiz, die das Leben berühren, amtshalber oder sonst auf Ansuchen von Personen, die in der Stadt Aschaffenburg, in beiden Grafschaften diesseits und jenseits des Mains und im Amt Wallstadt (Walstat) [Kleinwallstadt], aufgegriffen und gefangen genommen werden, künftig nach Aschaffenburg geführt, dort aufgrund der Reichsordnung inhaftiert, dort enthalten und durch den Schultheißen, die verordneten Zwölfer und dazu durch fünf Personen, zwei aus der Landschaft vor dem Spessart, zwei aus der Landschaft jenseits des Mains und einer aus Wallstadt, verrechtigt werden. Bezüglich der Kosten soll es, wie das Herkommen ist, zu gleichen Teilen gehalten und dabei alle unnützen Kosten abgestellt und vermieden werden.

Da der Erzbischof an jedem der oben genannten Orte einen Zehntgraf hat, der auch zu der Malefiz und den peinlichen Händeln und Sachen gehören, ordnet der Erzbischof an, dass, an welchem Ort der Täter angenommen wird, dieser Zehntgraf bei ausschurung der Händel neben dem Schultheißen und den Zwölfern anwesend und dazugenommen werden muss, auch, wenn der Täter verurteilt ist, die Exekution an dem betreffenden Ort vollzogen werden muss.

Der Erzbischof will auch zunächst abgesehen von der Reichsordnung bezüglich des Halsgerichts seiner Stadt Aschaffenburg eine besondere Ordnung zustellen lassen, wie sie sich in anderen täglichen und zufälligen bürgerlichen Handlungen mit Prozessen und Urteilen halten soll. Um unnützen Kosten zuvorzukommen, ist es nicht mehr gestattet oder zugeben, Bei- und Endurteile beim Oberhof einzuholen, sondern, wenn die Händel so schwer sind, dass es weitergehenden Rat erfordert, muss sich das Gericht Rat beim Erzbischof, bei seinem Viztum oder bei den Rechtsgelehrten, wenn solche bei der Hand sind, besorgen.

Doch soll zunächst, bis zur Überantwortung der genannten [fol. 5] beiden Ordnungen, der Prozess in gerichtlichen, bürgerlichen und Malefiz-Sachen, wie das Herkommen ist, abgehalten werden.

Weil kleine, geringschätzigen Händel, Schulden und anderes durch die Bürgermeister außerhalb des Rats, soweit dies möglich ist, gerichtet worden sind, aber nunmehr das Bürgermeisteramt abgeschafft ist, will der Erzbischof, dass künftig ein Schultheiß oder in seiner Abwesenheit der Rentmeister und Baumeister solches ausführen sollen [Am Seitenrand steht: Bürgermeister, Consul, ist abgeschafft, stattdessen Schultheiß].

Jede Rats- und Gerichtsperson, auch diejenigen, die mit einem Amt versehen sind, müssen sich mit ihrem zugeordneten Lohn und der Besoldung zufriedengeben. Keiner soll schuldig sein oder dazu angehalten werden, wenn er zu einem Dienst im Rat, im Gericht oder zu einem anderen Amt verordnet und aufgenommen wird, einen Imbiss oder andere Kosten zu geben und aufzuwenden.

Zünfte zu Aschaffenburg.
Nachdem die Zünfte in der Stadt Herkommen sind, sie aber aller ihrer Freiheiten und Gerechtigkeit nunmehr beraubt sind, und der Erzbischof sie deshalb gänzlich abgestellt hat, lässt er, damit gute Ordnung gehalten, auch der erzbischöfliche Wille gespürt wird, diese Zünfte außerhalb der verwirkten und genommenen Freiheiten und Gerechtigkeit wie bisher bestehen. In jeder Zunft müssen durch den Viztum, Keller, Schultheiß und die Zwölfer zwei Zunftmeister verordnet werden, die jegliche Gefälle und Zunft aufheben sollen und die Bruderschaft pflegen. Sie müssen jedes Jahr dem Viztum, Keller und Schultheiß samt den Zwölfern eine Rechnung vorlegen und eine geschriebene Pflicht leisten.

Der Erzbischof will, dass keine Zunft Versammlungen oder Zusammenkünfte ohne Befehl und Wissen des Viztums, Kellers oder Schultheißen vornimmt. Sie dürfen ihre vorigen Freiheiten nicht gebrauchen, sondern müssen allein die Ordnung halten, die der Erzbischof ihnen bewilligt, bei Vermeidung der gebührenden erzbischöflichen Strafe.

Der Erzbischof gebietet, dass alle Bürger, die in Aschaffenburg leben oder zuziehen, laut dem folgenden schriftlich verfassten Eid, desgleichen alle Ämter, wie Stadtschreiber, Waagemeister, Eichmeister, Gewichtsaufzieher, Nacht- und Torwächter, Stadtknechte, Schützen und dergleichen künftig ausschließlich dem Erzbischof geloben und schwören sollen.

Heimgereide.
Desgleichen soll das Heimgereide, das sind die zwei Feldschützen, künftig dem Erzbischof auch geloben und schwören. Was sie als rügbar antreffen und einer Einigung bedarf, müssen sie sofort dem Viztum, Keller, Schultheiß und den Zwölfern vorbringen und dort rügen, auch solche Eynigung den Gefällen der Stadt zugeeignet werden.

Stadttorverschluss.
Mit den Schlüsseln zu den Toren soll es so geschehen, dass fromme, ehrliche Personen aus der Bürgerschaft dazu verordnet werden. Sie sollen die Tore morgens zur rechten Zeit öffnen und nachts wieder schließen. Die in der Stadt müssen ihre Schlüssel in das Schloss, und die in der Vorstadt ihre Schlüssel jede Nacht dem Schultheißen übergeben (bis auf eine künftige Ordnung). Die Schlüssel zu dem kleinen Tor (klainen thorlin) müssen jede Nacht nach der Schließung besonderen, vertrauten und verordneten Personen überantwortet werden, falls man derer bei Feuer oder in anderer hoher Not bedarf. Über alles soll eine besonderer Eid (pflicht) erfolgen.

Brunnenmeister.
Um künftigem Unheil zuvorzukommen, und damit der Röhrenbrunnen (Rore bronnen) in der Stadt wieder in Ordnung (in bestendig wesen) gebracht und erhalten wird, ist es erzbischöflicher Wille, dass dazu zwei Personen, eine aus der Geistlichkeit und eine von der Stadt, als Brunnenmeister verordnet werden, gemäß der Verschreibung, die diesbezüglich errichtet wurde.

Strietwald. Aschaffenburg, Mainaschaff, Kleinostheim, Dettingen.
[fol. 6] Nachdem sich längere Zeit Irrung wegen des Waldes, genannt die Striet (Struedt, Strüth), zwischen den erzbischöflichen Untertanen von Aschaffenburg einerseits und den drei Dörfern Mainaschaff, Ostheim (Osenheim) und Dettingen (Tettingen, Dettingen) andererseits erhalten hatte, dieser Wald dem Erzbischof heimgefallen ist, dürfen sich die von Aschaffenburg und von den drei Dörfern dieses Waldes künftig so bedienen, wie der Erzbischof ihnen das gnadenhalber zulässt. Gleichwohl soll dieser Wald durch Viztum, Keller, Schultheiß und die Zwölfer auf erzbischöflichen Befehl versehen werden.

Hohe Warte. Aschaffenburg und Orte vor dem Spessart.
Desgleichen ist der Wald, genannt die Hohe Warte (warth), den die Untertanen von Aschaffenburg und die Landschaft vor dem erzbischöflichen Wald Spessart bisher innegehabt haben, nunmehr ebenfalls dem Erzbischof heimgefallen. Ihn sollen die von Aschaffenburg auf erzbischöflichen Befehl versehen. Er soll von der Stadt und der Landschaft vor dem Spessart künftig so, wie der Erzbischof ihnen das gnadenhalber gibt und bewilligt, gebraucht werden.

Vier Altäre-Verleihung.
Mit der Verleihung der vier Altäre, die bisher der Rat zu Aschaffenburg versehen hatte, soll es künftig so gehalten werden, dass der Erzbischof und seine Nachfolger in Zeiten einer Vakanz einen ihnen genehmen gebürtigen Aschaffenburger gemäß der Fundation nominieren und Viztum und die Zwölfer die Macht haben sollen, ihn zu präsentieren.

Stadtgefälle.
Der Erzbischof ordnet an, dass alle Überschüsse der Gefälle der Stadt, von den Baumeistern, Rentmeistern und Zinsmeistern nach ihrer erfolgten Rechnung bis zur künftigen notwendigen Ausgabe einbehalten werden.

Eide der Rats- und Gerichtspersonen.
Alle verordneten Rats-und Gerichtspersonen [fol. 6v] müssen dem amtierenden Viztum anstelle des Erzbischofs Treue geloben und zu den Heiligen schwören, in Zeiten des Rats und des Gerichts gehorsam und gewärtig zu sein, im Rat auf Ansuchen (furhalten) des Viztums, Kellers oder Schultheißen nach besten Vermögen treulich das raten, was ihnen für den Erzbischof, dessen Nachfolgern, das Stift und der Stadt Aschaffenburg am Besten und Nützlichsten erscheint. Sie müssen die Stadt und den gemeinen Nutzen stets fördern und im Gericht Recht, Ordnung und Satzung helfen zu handhaben, ebenso bei aller bürgerlichen Gerichtshandlungen nach Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und allen Vorbringungen, wie die Sachen im Gericht vorkommen, desgleichen in peinlichen Angelegenheiten, wie die kaiserliche Ordnung das ausweist und vermag, Urteile sprechen, wie Gott und die angezeigten Ordnungen ihnen das nach ihrem besten Verstand weisen. Sie dürfen in Rats- und Gerichtshandlungen weder Gabe, Gunst, Belohnung, Liebe und Leid, Freundschaft oder Feindschaft u.ä. ansehen, auch bezüglich keiner Händel, von denen sie wüssten oder dächten, das sie im Gericht vor sie kommen könnten, raten, sie fördern oder behindern.

Dazu müssen sie die Heimlichkeit des Rats und des Gerichts lebenslang wahren, desgleichen dürfen sie sich nicht daran beteiligen, wenn etwas gegen den Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift beratschlagt oder gehandelt wird. Wenn sie dessen gewahr würden, sind sie bei ihren Eidespflichten schuldig, das dem Viztum oder bei dessen Abwesenheit dem Keller und Schultheißen unverzüglich anzuzeigen. Wenn man jährlich das Geschoß festsetzt und den 20ten Pfennig oder Reißgeld (Reyss geldt) auflegen würde, müssen sie das, wenn sie dazu erfordert würden, nach besten Vermögen helfen festzusetzen. Sie dürfen keinen Nutzen oder Vorteil darin suchen, nichts dabei ansehen oder sich behindern lassen, alles treu und ohne Gefährde, so ihnen Gott und die Heiligen helfen.

Baumeistereid.
[fol. 7] Der Baumeister muss dem Erzbischof oder dessen Befehlshaber geloben und schwören, dem Erzbischof treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein, ihn und die Stadt vor Schaden zu behüten und ihren Nutzen zu mehren, die Bede oder das Geschoß an vier Zahlungszielen treu aufzuheben, davon, was dem Erzbischof und anderen als jährliche Pension wegen der Stadt Aschaffenburg gehört und sich ihm zu entrichten gebührt, auszahlen, desgleichen allen Pförtnern und Wächtern des Fleckens den gebührenden jährlichen Lohn ausrichten und bezahlen, auch das, was jährlich zu bauen notwendig ist, es sei in der Stadt, an den Pforten, auf den Letzen, an den Zäunen, bestmöglich versehen zu lassen und zu Ende eines jeden Jahrs an Martini [11. November] diesbezüglich gebührend Rechnung vorzulegen, ohne Gefährde.

Rentmeistereid.
Ein Rentmeister muss dem Erzbischof oder seinem Befehlshaber geloben und schwören, dem Erzbischof treu, hold und gehorsam zu sein, ihn und die Stadt vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, den Datz oder die Niederlage von den Weinen und das Ungeld gewissenhaft aufzuheben und einzufordern, dazu die Lösung der Zeichen von den Früchten in der Mühle zu versehen, auch den Weinschank in Kellern zusammen mit dem Stadtschreiber und dem Weinrufer zu besichtigen und besonders aufzuzeichnen, und sonst alles das zu tun und zu vollziehen, was einem Rentmeister zusteht und gebührt. Er muss zu gebührenden Zeit über sein Amt eine aufrichtige Rechnung vorlegen, alles ohne Gefährde.

Zinsmeistereid.
Der Zinsmeister muss geloben und schwören, dem Erzbischof treu, hold und gehorsam zu sein, ihn und die Stadt vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, die Zinse der [fol. 7v] Stadt Aschaffenburg gewissenhaft aufzuheben, einzubringen und diese jederzeit treu zu verrechnen, alles ohne Gefährde.

Zunftmeistereid.
Die Zunftmeister müssen geloben und schwören, dem Erzbischof treu, hold und gehorsam zu sein, ihn und die Stadt vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, und alle Gefälle und Bußen der Zunft gewissenhaft aufzuheben und einzusammeln, wie das Herkommen der Zunft ist, das Geleucht und die Bruderschaft gewissenhaft zu versehen und sonst nichts ohne Vorwissen der Obrigkeit und der Zwölfer einzunehmen, sondern das in der Büchse behalten und zu Ende des Jahres darüber eine gewissenhafte Rechnung vorzulegen. Dazu dürfen sie nicht mehr daran beteiligt sein, wenn etwas gegen den Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift beratschlagt oder unternommen wird, sondern müssen, wenn sie dessen gewahr würden, dies bei ihren Eidespflichten sofort dem Viztum oder in seiner Abwesenheit dem Keller und Schultheißen anzeigen, alles ohne Gefährde.

Aufnahme der Bürger und ihr Eid.
Der Erzbischof ordnet an, dass, wer sein Bürger in seiner Stadt Aschaffenburg werden will, zunächst einen Viztum anstelle des Erzbischofs ansuchen soll. Keiner wird als Bürger aufgenommen, der einen nachfolgenden Herrn hat, nicht von frommen und ehrbaren Wesen ist oder ihm anhängende kriegerische Händel hat. Er muss seine Gebühr entrichten.

Ein Neubürger muss zunächst geloben und schwören, die zwölf [fol. 8] Artikel, die in der Huldigung inbegriffen sind, unverbrüchlich einzuhalten und zu vollziehen. Ferner muss er wie andere Bürger dabei helfen, jegliche Verschreibung und Briefe, mit denen die Stadt Aschaffenburg verschrieben ist, gewissenhaft zu handhaben, allen Geboten und Verboten, die ihm durch den Erzbischof oder in seinem Auftrag auferlegt werden, gehorsam zu sein, diese zu vollziehen, denen gewissenhaft nachzukommen und dabei helfen, diese zu stärken. Was er mit einem anderen Bürgern zu Aschaffenburg derzeit oder künftig zu schicken oder zu schaffen hätte, soll er ausschließlich vor dem Viztum, Keller, Schultheißen oder vor dem Stadtgericht austragen. Er darf nicht helfen, einen heimlichen Rat oder eine Versammlung mit einer Gemeinde zu machen und keineswegs dabei sein, wenn etwas gegen den Erzbischof, dessen Nachfolger oder das Stift beratschlagt oder unternommen wird, sondern, sofern er dessen gewahr würde, ist er bei seinen Eidespflichten schuldig, das dem Viztum oder in dessen Abwesenheit dem Keller und Schultheißen unverzüglich anzuzeigen, alles treu und ohne Gefährde.

Demzufolge gebietet der Erzbischof seinen Untertanen in der Stadt Aschaffenburg, seinem verordneten Viztum, Keller, Schultheißen, seinen Räten und Gerichten in allen ihren Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig zu sein, diese erzbischöfliche Ordnung in sämtlichen Punkten und Artikeln, wie es treue Untertanen schuldig sind, gewissenhaft einzuhalten, nichts dagegen öffentlich oder heimlich zu unternehmen oder unternehmen zu lassen, bei einer Pön und Strafe, die sich der Erzbischof bei jeder Übertretung vorbehält.

Verbot der protestantischen Lehre. Anhörung der katholischen Lehre.
Nachdem seit einiger Zeit das einfältige Volk durch die lutherische Lehre und die gefährliche Lehre und Predigt anderer leichtfertiger, ungelehrter Priester zu nicht geringem Abfall der christlichen Religion, zu ungewöhnlichem [fol. 8v] Missbrauch ihrer Seelen, zu Gefährdung und Verderben von Leib und Gut gebracht worden sind, so gebietet der Erzbischof, ihr rechter Herr, dass künftig diese Priester und Prediger an keinem Ort in der Stadt Aschaffenburg zugelassen sind oder gehört werden dürfen, sondern es müssen die aufgenommen und angehört werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter und klar, vermöge des Dekrets der päpstlichen Heiligkeit und des Dekrets der kaiserlichen Majestät predigen, lehren und die Sakramente und Gebräuche der Kirche, wie von alters löblich und ehrlich hergebracht, einhalten.

Diese müssen sie fleißig anhören, zu gebührender Zeit, und an Sonn- und Feiertagen gewissenhaft zur Kirche gehen, die Predigt und das Amt der heiligen Messe anhören, wie frommen Christen das gebührt und sie bei ihrem Seelenheil (bei jren selen seligkeit) zu tun schuldig sind.

Heiligung der Sonn- und Festtage. Tanz - Spiele - Wirtshäuser.
Weiter will der Erzbischof, dass in seiner Stadt Aschaffenburg und in deren Bezirk an den heiligen Sonntagen, an anderen hohe Festen und gebannten Feiertagen kein öffentlicher Tanz, Spiele noch sonst irgendwelche lästerlichen Handlungen ausgeübt und gebraucht werden, auch keine ungebührliche Wirtschaft oder Weinschank während der Ämter der heiligen Messe abgehalten werden. Er gebietet deshalb allen Wirten und Gastgebern, dass sie ihre Häuser vor Beendigung der heiligen hohen Messe nicht öffnen oder Gesellschaft dort stattfinden lassen. Ausgenommen davon sind die Fremden, die an- und abreisen und wandern. Bei allem sollen der Viztum und Schultheiß samt den Zwölfern diesbezüglich die gebührenden Pönen und Strafen verhängen.

Krämer, Feilhalten an Sonn- und Feiertagen.
Es darf auch an den heiligen Sonntagen und gebannten Feiertagen kein heimischer oder fremder Kaufmann oder Krämer vor Beendigung der [fol. 9] heiligen Messe seinen Krämerschatz zu feilem Kauf auslegen oder sonst jemand Hantierung treiben, weder heimlich noch öffentlich, bis das Amt der heiligen Messe vorüber ist. Den fremden Krämern soll es vergönnt und zugelassen sein, bis zum nächsten Tag, nicht länger, Waren feilzubieten.

Kirchweihe.
Nachdem die Kirchweihe in jeder Stadt und in jedem Flecken deshalb gestiftet und aufgesetzt wurde, damit Gott gelobt und die Heiligen in der Ehre, in der sie geweiht wurden, durch die Christgläubigen mit Andacht geehrt werden können, ist das seit einiger Zeit in großen Missbrauch gekommen, da man die Kirchweihe mit wehrhafter Rüstung besucht, Trommeln, Pfeifen, Tanz, Spiel und anderer Kurzweile, auch Kauf und Verkauf mit großem Kosten usw. treibt. Deshalb gebietet der Erzbischof, dass dieser Missbrauch der Kirchweihe, nicht allein in Aschaffenburg und dessen Amt, sondern im ganzen Kurfürstentum vollkommen abgestellt und so nicht mehr gebraucht werden darf. Der Erzbischof befiehlt demnach seinen Viztumen, Kellern und Schultheißen hiermit nachdrücklich, dafür zu sorgen, dass dies allenthalben in ihren Ämtern streng eingehalten wird, bei Pön und Strafe und um die erzbischöfliche Ungnade zu vermeiden. An den Orten, an denen Jahrmärkte abgehalten werden, dürfen dieselben mit Kauf und Verkauf wie bisher besucht werden, und wenn dieselben an gebannten Feiertagen stattfinden, darf niemand gestattet werden, vor dem Amt der heiligen Messe etwas zu feilem Kauf auszulegen.

Hochzeiten, Weinkauf, Schmäuse.
Die erzbischöflichen Untertanen dürfen, ihnen zum Nutzen und Vorteil, künftig bei der Verheiratung (verenderung) ihrer Kinder keinen Weinkauf mehr abhalten. Doch kann jeder seinem Kind zu Ehre eine Hochzeit mit den nächsten Freunden veranstalten, doch darf er dabei nicht mehr als sechs Tische haben.

Daneben will der Erzbischof auch allen ungeziemenden und ungebührlichen Weingang, wann immer der geschehen mag, [fol. 9v] verboten und abgestellt haben, besonders, dass niemand abends nach 8 Uhr in den Wirtshäusern und Tavernen (tabernen) sitzen bleibt. Wenn jemand dabei angetroffen wird, sollen Wirt und Gast durch den erzbischöflichen Befehlshaber streng bestraft werden.

Gotteslästerung, Fluchen.
Des Erzbischofs ernsthafter Wille ist es, dass jeder, jung oder alt, Geistlicher oder Weltlicher, bei unabwendbarer Strafe an Leib und Gut, sich der Lästerung Gottes, seiner lieben Mutter und der Heiligen, auch des großen und unnützen Fluchens und Schwörens gänzlich enthält. Darauf sollen Viztum und Keller sowie Schultheiß samt den Zwölfern gewissenhaft achten. Die Übertreter müssen der Gebühr nach, die Geistlichen durch ihre verordnete Obrigkeit und die Weltlichen durch den Viztum, Keller und Schultheißen, unabwendbar bestraft werden.

Pasquillen.
Desgleichen soll sich jeder mäßigen und enthalten, unehrliche Schmähliedchen (schmagliedlin) zu dichten und zu singen, es betreffe Geistliche oder Weltliche, Männer oder Frauen.

Trinken.
Der Erzbischof will das Zutrinken, aus dem allgemein alle Laster und Übel entstehen, bei schwerer Strafe und Pön verboten haben.

Kleiderpracht.
Da bisher der gemeine Mann seinem Stand und seinem Vermögen ungemäß, etwas frevelhafte, unordentliche, übermäßige und ungebührliche Kleidung getragen hat, ordnet der Erzbischof an, dass seine Untertanen in der Stadt und im Amt Aschaffenburg angemessene Kleidung tragen sollen. Besonders will der Erzbischof, dass sie sich der großen, breiten Barette (bireten), auch der zerschnittenen kriegerischen Landsknechtkleider gänzlich enthalten wird, um eine erzbischöfliche schwere Strafe zu vermeiden. Darauf müssen Viztum, Keller und Schultheiß jeweils achten.

Wucher.
Nachdem den erzbischöflichen Untertanen nicht allein in der Stadt Aschaffenburg, sondern auch auf dem umgebenden Land nicht geringer Nachteil, Schaden und Verderben dadurch entstanden ist, dass sie jederzeit nach ihrem Gefallen Geld [fol. 10] auf Pension aufgenommen und dafür Güter verschrieben und verpfändet haben, ordnet der Erzbischof an und will hiermit ernsthaft, dass künftig keiner seiner Untertanen Geld, wenig oder viel, auf Pension aufnehmen und seine Güter dafür ohne Wissen und Willen des Erzbischofs oder seiner Amtleute versetzen oder verpfänden darf. Der Erzbischof befiehlt deshalb dem Viztum, Keller und Schultheißen zu Aschaffenburg, dass sie das künftig niemandem zu Aschaffenburg oder im Amt erlauben und es zulassen dürfen, sie tragen denn gutes Wissen und Kundschaft, dass solches dem armen Untertanen zum Nutzen gereicht und unschädlich ist. Gleichermaßen will der Erzbischof, dass die übermäßige und ungerechte Ausleihe, wie Schuld auf Kerben, Kauf für halbes Geld und andere betrügerische Handlung und Vorteilsnahme mit der Leihe auf Weine und andere Ware künftig vermieden bleiben müssen, bei ernsthafter Strafe und Pön, die der Erzbischof sich jeweils vorbehält.

Da der Erzbischof seinen Untertanen, dem Bürgermeister und Rat zu Aschaffenburg und der Gemeinde bezüglich einiger Beschwerden und Artikel im vergangenen Jahr 1521, in der Stadt Mainz am Samstag nach Bonifatiustag [8. Juni] einen Entscheid und eine Ordnung gegeben und unter seinem Siegel ausgehen lassen hat, hebt der Erzbischof diesen Entscheid und diese Ordnung hiermit aus besonderen und dazu bewegenden Ursachen wieder auf, mit dem dringenden Befehl, dass der Änderung, die er darin vorgenommen hat, und die hernach angezeigt wird, künftig nachgegangen und ihrem Inhalt nachgelebt werden muss.

Metzgerhandwerk.
Zunächst gilt nach der erzbischöflichen Ordnung und seinem Willen, dass jeder Metzger nicht mehr als [fol. 10v] 50 Hammel halten darf. Wenn ein Metzger keine 50 Hammel hält, darf kein anderer die für ihn halten oder für ihn kaufen. Dieser Metzger soll von diesen Hammeln die besten 20 abstechen und dann 20 andere wieder kaufen und danach die übrigen 30 auch abstechen und andere an ihrer Stelle bestellen. Dazu sollen alle Hammel, Schafe oder Böcke in zwei Haufen getrieben und kein Hammel, Schaf oder Bock über Winter in Aschaffenburg gehalten werden, sondern erst an Philippi et Jacobi [1. Mai] hergebracht und zugelassen werden.

Zur notwendigen Versehung des Fleischkaufs lässt der Erzbischof es sich gefallen und befiehlt hiermit ausdrücklich, dass künftig Viztum, Keller oder Schultheiß samt den Zwölfern jedes Jahr zwei Fleischschätzer anordnen sollen, die jedes Pfund Fleisch, bevor es verkauft wird, auf seinen Wert schätzen müssen, für wieviel man es zu geben hat. Dann muss es mit dem Gewicht aufrichtig ausgewogen und verkauft werden, auch dabei der Reiche nicht vor dem Armen bevorzugt werden, alles bei nachstehender Pön.

Bäcker.
Die Bäcker und den Brotkauf betreffend. Die wage aus vnnd jn die mulen soll, wie es altes Herkommen ist, erhalten werden. Auch die drei Waagen samt ihren Gewichten, nämlich eine zwischen den Toren, die anderen im Rathaus und die dritte bei dem Spital sollen, wie es Herkommen ist, gerichtet werden. Viztum, Keller oder Schultheiß samt den Zwölfern müssen zwei Personen, die keine Bäcker sind, verordnen, die das Brot je nach Bedarf in der Woche wiegen sollen. Was als ungerecht befunden wird, sollen sie sofort zerschneiden und kostenlos (vmb gottes willen) austeilen.

Die genannten beiden Verordneten müssen desgleichen jeden Samstag, wenn Wochenmarkt ist, den fremden Bäckern ihr Brot wiegen von den meisten zu denn minsten und [fol. 11] welches Brot als ungerecht befunden wird, das soll nach ihrer Erkenntnis, doch nachdem leidlichsten / vnd nit zum hochsten geschätzt und nicht zerschnitten oder aufgeteilt werden. Dazu darf diesem fremden Bäcker der Verkauf nicht länger als bis 12 Uhr vergönnt und gestattet werden.

Brot- und Fleischkauf darf ausschließlich an den angeordneten Bänken und Ständen stattfinden, bei strenger Pön und Strafe.

Der Pistor muss sein Brot, das ihm vom Pfandbrot jeweils übrigbleibt vor dem berg wie von alters feil haben und darf kein Brot in seinem Haus verkaufen. Dieses Brot muss stets von den beiden Verordneten gewogen und es mit der Strafe so gehalten werden, wie das gegenüber den Stadtbäckern geschieht.

Hut und Wacht.
Mit der Hut und Wacht soll es bei der bestehenden Ordnung bleiben, nämlich 16 Nachtwächter jm viertheill der Stadt, denen ihr Lohn verordnet ist. Dieses Geld soll auf die Herdstätten der Stadt geschlagen werden und so anstandslos entrichtet werden. Geschehe es, dass die Wächter ihren verordneten Lohn nicht bekommen, soll dann wie von alters die Wacht von Haus zu Haus gehen (vmbgeen).

Geschoß.
Bezüglich des Geschoß' ist es, um Ungleichheit dabei zuvorzukommen, erzbischöfliche Wille, dass künftig einer, der etwas verkauft hätte, oder ihm sonst Unheil zugefügt worden wäre usw. an Martini [11. November], wenn man das Geschoß umzuschlagen pflegt, vor Viztum, Keller oder Schultheiß zu Aschaffenburg erscheinen und sein Anliegen vorbringen kann. Wenn derselbe mit dem Eid bestätigt, dass dem so ist, soll im Gande beweisen werden. Stellte sich sein Antrag aber als falsch heraus, soll gegen ihn nach Billigkeit vorgegangen werden.

Feldmark.
Wenn sich ferner über kurz oder lang Irrungen wegen der Feldmark und den Gründen zutragen würden, müssen [fol. 11v] taugliche und geschickte Personen dazu deputiert werden, notfalls die Mängel an den strittigen Orten durch einen Umgang zu besehen und, wenn es notwendig ist, mit marck steinen besonders abzusteinen und abzusondern.

Kellerschrotgänge.
Zum Einschroten der Weine in die Keller muss jeder, der einen Kellerhals (kellerhalss, kellershelss) auf die gemeinde bawet oder stockt, dies zum gemeinen Nutzen verzinsen. Baut er aber den Kellerhals und Stock (stocke) zwei Schuh breit von der Behausung entfernt, oder wenn einer Löcher, in denen die Stöcke stehen, baut oder noch bauen würde, die genügend versehen würden, sodass deshalb kein Schaden zu besorgen wäre, soll er nichts davon zu geben verbunden oder verpflichtet sein.

Lohgerbergruben.
Die Loher sollen ihre Gruben wie bisher zur ihrer Notdurft gebrauchen und dafür, da diese Gruben auf städtischen Grund stehen, der Stadt Zins geben und reichen, wie das Herkommen ist.

Hutmacherstandort.
Die Hutmacher sollen ihren Stand, wie ihnen der verordnet ist oder künftig verordnet wird, haben und gebrauchen.

Kalk- und Ziegelhütten.
Es ist erzbischöflicher Wille, dass zur Versorgung der Stadt und ihrer Einwohner Kalk, Steine und Ziegel der Gebühr und zum Besten gebrannt werden, und wenn sie so gebrannt sind, für ein Malter Kalk 2 Albus und für Steine und Ziegel wie es Herkommen ist gegeben werden. Doch muss der verordnete Umgänger den Kalk jederzeit messen und der Käufer ihm von einem Malter 1 Bürgerheller (burger heller) als Messlohn geben. Der Umgänger soll verbunden sein zuzusehen, dass Kalk, Steine und Ziegel jederzeit der Gebühr nach gebrannt, die Stadt und die Einwohner dadurch nach ihrem Bedarf versehen werden.

Weinschank.
Es müssen auch künftig Viztum, Keller, Schultheiß und [fol. 12] die Zwölfer darauf achten, dass beim Weinschank keine Vorteilsnahme geschieht und jeder Wein zu dem Geld, für das er aufgetan, ausgeschenkt und gegeben wird, dass kein Aufschlag oder Gefährde durch Nebenpersonen gesucht oder vorgenommen wird, bei strenger Pön.

Holzverkauf.
Mit dem Einkauf des Holzwerks und besonders beim Wochenmarkt soll es dergestalt gehalten werden, dass niemand von den Höckern am Wochenmarkt Holz vor 11 Uhr zu kaufen vergönnt oder erlaubt ist, darauf muss gewissenhaft geachtet werden, um gebührende Strafe zu vermeiden.

Geistlichkeit, Wein- und Fruchthandel.
Die gemeine Geistlichkeit gibt kein Ungeld und keine Niederlage und muss dagegen ihre Weine mit dem alten Maß ausschenken. Desgleichen müssen Viztum, Keller, Schultheiß und Zwölfer gewissenhaft darauf achten, dass niemand aus der Geistlichkeit in der Stadt Aschaffenburg mit Wein, Frucht und anderem mehr als es sich gebührt, der Stadt und der Bürgerschaft zum Nachteil und Schaden usw. hantiert, kauft und verkauft. Jeder Übertreter muss dem Erzbischof und dessen Amtsnachfolgern oder seinem verordneten geistlichen Kommissar zu Aschaffenburg jederzeit angezeigt werden, um ihn mit der gebührenden Strafe unabwendbar zu belegen.

Wann und so oft auch Pfähle, Reife oder Taue (Tawgen) nach Aschaffenburg zu feilem Kauf geführt werden, dürfen dieselben von niemand auf Vorkauf, es wäre denn sonst niemand vorhanden, und besonders am Samstag vor elf Uhr, desgleichen auf ein halbe Meile Wegs um die Stadt gekauft werden, alles bei einer Pön von 4 Pfund Heller.

Mainüberfahrt zur Nachtzeit.
Es darf niemand bei Nacht durch die Fischer oder jemand anderen über den Main geholt oder übergeführt werden, sondern, wenn ein Bürger abends wegen notwendiger Geschäfte in die Stadt will, kann er am Tor das anfordern und muss dort auf Bescheid warten.

[fol. 12v] Die Fron der Karcher lässt der Erzbischof bleiben, nämlich, dass Wege und Stege aus den Gefällen der Stadt gebessert und erhalten werden und die Karcher, nachdem sie von Hut und Wacht befreit sind, das Holz in das Rathaus fronen müssen.

Es müssen zwei verordnet werden, die zusammen mit dem Stadtschreiber und den Stadtknechten an den vier Jahrmärkten Elle, Maß und Gewicht versehen, Standgeld und anderes gewissenhaft erheben, verrechnen und zum gemeinen Nutzen verwenden. Davon soll den beiden Verordneten für ihre Mühe an jedem Markttag 1 Pfund Heller gehören.

Desgleichen sollen dem Stadtschreiber 12 Pfennig und dem Stadtknecht 6 Pfennig gegeben werden.

Desgleichen sollen jedes Jahr zwei verordnet und genommen werden, die dabei sind, wenn das Vieh geschätzt (thut schatzen) wird.

Ebenso muss der Unterkäufer, was er von seinem Amt jedes Jahr einzufordern hat, gewissenhaft erheben und verrechnen, auch davon seine geziemende Entlohnung erwarten.

Der Erzbischof will auch, dass man sich mit der Atzung, außerhalb dessen, wenn jemand aus notwendigen Geschäften der Stadt und Gemeinde an fremde Orten verordnet und geschickt wurde, geziemend verhalten soll.

Sendschöffen, an Synodales, an Centinales.
Nachdem der Erzbischof als Landesfürst wegen der Sendschöffen schon früher eine Ordnung aufgerichtet und gemacht hat, wonach ein gewählter Sendschöffe nicht länger als zwei Jahre rügen darf, und darauf für zwei Jahre andere gekoren und gewählt werden, will der Erzbischof, dass es bei dieser Ordnung bleiben und diese gebührend gehandhabt werden soll.

Der Erzbischof will nachdrücklich, dass die Wege auf der Beune zwischen dem Fischer- und dem Weibersborn (vf der Bewne von dem fischerbronne / biß an den weybersborn) zur höheren [fol. 13] Sicherheit und zugunsten der Stadt geschlossen (vngeoffnet) bleiben und gehalten werden soll.

Viztum, Keller, Schultheiß und die Zwölfer müssen besonderes darauf achten und anordnen, damit die Nacht- und Hegeweide der Notdurft nach und wie es sich gebührt gehegt werden.

Weil auch ein Armer ohnehin genügsam Pfand zu geben hat, soll er von der Pfändung von Tieren unangefochten und unbelästigt bleiben.

Dazu soll es gegenüber den Armen, wenn sie Abfallholz (legerhaftig vrholtz) zu ihrer Notdurft angreifen würden, mit der Buße in geziemender Weise gehalten werden.

So dürfen die Hammel und Schafe inn vierzehen tagen nicht auf die Stoppelweide (Stupfelnn) getrieben werden, es wäre denn, das Vieh und Schweine zuvor darauf gewesen sind.

Stadttürme und Tore. Bewaffnung. Bau.
Den jetzigen und künftigen Viztumen, Kellern und Schultheißen soll samt den Zwölfern anbefohlen sein, die Türme mit Geschütz, Pulver und anderem notwendigen Gerät zu versehen, auch neben den Verordneten sorgfältig darauf zu achten, damit die Türme und Pforten mit notwendigen, wesentlichen Bauten erhalten werden.

Torschluss.
Damit allerhand Unheil vermieden bleibt, will der Erzbischof nachdrücklich, dass die zwei Törchen (thorlin) in der Stadt, durch die man nachts aus der und in die Vorstadt zu gehen pflegt, von Cathedra Petri [22. Februar] bis Galli [1. Juli] um 10 Uhr und von Galli bis Cathedra Petri um 9 Uhr zugeschlossen und niemandem ohne redlichen, ehrhaften Grund geöffnet werden. Dies gebührt den Beschließern. So oft diese das übertreten, müssen sie nach Billigkeit nachdrücklich gestraft werden.

Welcher oder welche das, wie es oben steht, in einem oder mehreren Punkten brechen oder nicht einhalten würden, der oder die müssen bei jeder Übertretung und [fol. 13v] bei jeder Nichteinhaltung nach der Schwere der Tat bestraft werden. Außerhalb der bedeutenden und wichtigen Vergehen (verwirckungen) können Viztum und Keller die Strafe festsetzen, die aber höchstens 10 Pfund betragen soll.

Damit diese Ordnung, Satzung und dieses Statut in der Stadt Aschaffenburg desto eher gehalten und vollzogen werden, so will und gebietet der Erzbischof hiermit als Erzbischof und rechtmäßiger Herr, dass alle Untertanen zu Aschaffenburg diese Ordnung, Satzung und dieses Statut gesamthaft und einzeln streng und fest in allen Punkten und Artikeln künftig gehorsam gewissenhaft halten und ihnen nachkommen, nichts dagegen unternehmen oder tun lassen, weder heimlich noch öffentlich, um eine hohe Strafe und Pön an Leib und Gut zu vermeiden, die sich der Erzbischof auch im Namen seiner Nachfolger vorbehält.

Der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz behalten sich vor, diese Ordnung, Satzung und das Statut, wenn sie es für nützlich und notwendig erachten, zu erweitern, zu kürzen, ganz aufzuheben und vollständig zu erneuern, ohne alle Gefährde.

Der Erzbischof will, dass diese Ordnung, Satzung und das Statut von Anfang bis Ende, von Artikel zu Artikel, lauter, klar und öffentlich der [fol. 14] ganzen Gemeinde von Neuem publiziert, vorgelesen und bei gebührenden Strafe zu halten geboten werden.

Dies alles zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, sein Siegel daran zu hängen.

Gegeben und geschehen zu Aschaffenburg Sonntag nach Martini, dem Tag unseres Stiftspatrons, 1526.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 001, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23745 (Zugriff am 15.05.2024)