Mainzer Ingrossaturbücher Band 58

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StA Wü, MIB 58 fol. 352

Datierung: 13. Januar 1522

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 58 fol. 352-365v

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ordnung der Stadt Amöneburg.

Vollregest:

Erzbischof Albrecht usw. bestätigt mit diesem Brief. Er habe aus Gnade des Allmächtigen eine Zeitlang die Regierung des Erzstiftes Mainz gehabt und habe u.a. durch fleißige Erkundigung und Erfahrung befunden, wie sich in seiner und des Erzstiftes Mainz Stadt und Amt Amöneburg einige Unordnung und Missbräuche erhalten gehabt haben, wodurch der Stadt und dem Amt, auch dem gemeinen Nutzen dort nicht geringer Abbruch, Verderben, Schaden und Nachteil zugewachsen sind und das täglich noch weiter, wenn dem mit Rat und notwendigem Einsehen nicht zuvorgekommen wird, entstehen würden. Der Erzbischof als rechter Ober, Herr und Landesfürst des Orts gebührt es und ist er auch schuldig, solchem so gut wie möglich, mit einer angemssenen guten Ordnung, Polizei, Satzung usw. zuvorzukommen, wodurch diesem Missstand (unrathe) begegnet, und der gemeine Nutzen in Gedeihen und Aufkommen gebracht wird, die Untertanen in Friede und Einigkeit erhalten werden, dazu Amt, Gericht, Recht annderst baß / dann bisher versehen und die Untertanen in gebührendem schuldigen Gehorsam gegenüber dem Erzbischof, seine Nachfolgern und dem Erzstift Mainz gehandhabt werden können. Demnach hat der Erzbischof aus kurfürstlicher Macht und Obrigkeit mit zeitigem Rat und besonderer Vorbetrachtung nachfolgende Ordnung, Satzung, Rat, Gericht und Recht aufgerichtet [fol. 352v] und gemacht, errichtet diese auch hiermit in der besten und beständigsten Form, was aufgrund von Obrigkeit, Billigkeit und Recht geschehen muss und kann. Der Erzbischof will, dass dieser Ordnung und Satzung künftig nachgegangen und ihrem Inhalt nachgelebt wird, alles bei Vermeidung der erzbischöflichen schweren Ungnade und Strafe, die er sich gegenüber den Übertretern hiermit vorbehält, ohne Gefährde.

Zum Ersten, da der Erzbischof und sonst niemand der Stadt Amöneburg rechter natürlicher Ober und Herr ist, und ihm und dem Erzstift Mainz alle Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot und Verbot dort zusteht, müssen künftig hohe und niedere Ämter, Gericht und Rat vom Erzbischof und seinen Nachfolgern jederzeit besetzt und entsetzt werden, auch Gebot, Verbot, Bescheide, Befehle ausschließlich von des Erzbischofs wegen und in seinem Namen ausgehen und geschehen.

Der Erzbischof ordnet für die Stadt Amöneburg einen Amtmann als Oberverwalter an, den er und seine Nachkommen jederzeit, wenn es ihm gefällt, setzen und entsetzen kann.

Dieser Amtmann muss an der Stelle des Erzbischofs und in seinem Namen die Stadt und das Amt in Verwaltung und Befehl haben und ihre Untertanen, geistlich und weltlich, edel und unedel schützen [fol. 353] schirmen und verteidigen, diese Ordnung und Satzung treu handhaben, sie vollziehen und sonst tun und handeln gemäß seiner besonderen Bestallung.

Alle nachgesetzten Unteramtleute wie Schultheiß, Amtsknecht, Ratsess, Gericht und ganze Gemeinde müssen in allen Geboten und Verboten dem Amtmann an Stelle des Erzbischofs und in seinem Namen gehorsam und gewärtig sein. Sie haben ihn auch in allen anderen Sachen als erzbischöflichen Amtmann anzusehen, zu ehren und zu achten.

Wenn ein Amtmann aufgrund von Geschäften oder aus anderen Ursachen nicht vorhanden wäre, müssen die Untertanen, weil der Erzbischof zurzeit keinen besonderen Keller wie früher hat, ihr Aufsehen auf den erzbischöflichen Schultheißen richten und dessen Geboten und Verboten an Stelle des Erzbischofs gehorsam und gewärtig sein.

Wenn der Erzbischof aber über kurz oder lang wieder einen Keller nach Amöneburg verordnen würde, müssen die Untertanen in Abwesenheit des Amtmannes den Geboten und Verboten des Kellers an Stelle des Erzbischofs gehorsam und gewärtig sein.

Der Keller muss alles das tun, was ihm anbefohlen wird und einem Keller gebührt und seine Pflicht ausweist. Der Erzbischof behält es sich vor, ihn jederzeit einzusetzen und abzusetzen.

Weiter ordnet der Erzbischof in Amöneburg einen Schultheißen an, den er und seine Nachkommen jederzeit nach ihrem Gefallen einsetzen und entsetzen können.

[fol. 353v] Der Schultheiß muss das Schultheißenamt mit allen Ehren und Rechten nach bestem Verstand und Vermögen verwalten, die erzbischöfliche Obrigkeit, das Recht, die Gerechtigkeit und was sonst dem Schultheißenamt anhängt nach bestem Vermögen handhaben. Wo er außerhalb des Gerichts, Rats usw. von jemandem vernehmen würde, dass dieser gegen den Erzbischof und gegen Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit seines Stiftes wäre, muss er dem unverzüglich widersprechen und dem entgegenhandeln. Dazu muss er das unverzüglich dem Amtmann oder in dessen Abwesenheit dem Keller mitteilen und darf das nicht verschweigen.

Er muss jederzeit, wenn Gericht gehalten wird, persönlich als Schultheiß anwesend sein, es wäre denn, dass er wegen Krankheit daran gehindert würde und es nicht tun könnte. Dann muss mindestens der Amtmann oder Keller dabei sein. Demnach darf kein Rat, Gericht oder eine andere Versammlung ohne Wissen und Anwesenheit des Amtmannes, des Kellers oder des Schultheißen vorgenommen oder gehalten werden.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig acht Gerichtspersonen, die beständig bleiben sollen, aus der Bürgerschaft genommen, verordnet und verwendet werden. Desgleichen müssen noch vier aus der Gemeinde dazugegeben werden, von denen jedes Jahr zwei abgehen und zwei andere an ihrer statt neu dazu gewählt werden. Diese vier [fol. 354] mpssen samt den acht Schöffen neben Gerichts- auch sämtlich Ratspersonen sein, alle von ehrbarem und verständigem Wesen. Dazu muss je einer aus den acht Schöffen ein Jahr und nicht länger Bürgermeister sein, auch weiter aus den anderen sieben Schöffen, einer als Baumeister und einer als Torschließer verordnet und den vieren, die von der Gemeinde zu Ratspersonen jedes Jahr erkoren werden, die anderen Ämter wie Heimbürgenamt und Rentmeisteramt auferlegt werden, so, dass zwei damit versehen werden, der dritte dem Baumeister und der vierte dem Torschließer zugegeben wird. Es müssen diese zwölf Gerichts- und Ratspersonen neben dem Amtmann, Keller und Schultheißen samt und sonders für den Erzbischof und an dessen statt in allen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sein, zu Gericht und zum Rat gehen, so oft sie dazu aufgefordert werden und es notwendig sein wird. Sie müssen alle Sachen und Händel zum Nutzen und zur Notdurft der Stadt behandeln, dazu bei gerichtlichen Handlungen und Rechtsprechungen gewissenhaft helfen, zu bedenken, Ratschläge zu erteilen, zu schließen, zu handeln und sonst alles das tun und vollziehen, wie das ihr nachgeschriebener Eid (den sie auch dem Erzbischof oder wem dieser das anbefiehlt schwören müssen) ausweist. Was also im Rat oder Gericht durch sie alle oder eine Mehrheit von ihnen zu tun oder zu lassen für gut angesehen würde, dabei soll es bleiben, dem soll nachgekommen werden.

Dies sind die acht, die der Erzbischof als Gerichts- und dann die vier, die diesmal als Mitratspersonen samt ihren auferlegten Ämtern verordnet hat, nämlich: Bernhart N. dieses Jahr als Bürgermeister, Cuntz Gossener als Baumeister, Jeckel [fol. 354v] als Torschließer, dann Berckell Imhoff (im Hoff), Ludwig Straub, Hanns Schmidt, Volprecht Diln und Friedrich (Friderich) Cerman als Schöffen und Gerichtspersonen, und aus der Gemeinde zugegebene Ratspersonen: Heintz Mullerrate als Heimbürge und Heintz Lechman, der dem Baumeister zugeordnet [und] daneben Rentmeister dieses Jahres sein soll.

Die ernannten Personen sollen sich ehrlicher und stattlicher Handlung, Wandels und Gesellschaft befleißigen, damit sie im Rat, zu dem sie vor anderen erfordert sind, auch als angemessen geachtet werden.

Was also in erzbischöflichen Namen durch Amtmann, Keller, Schultheiß und die Zwölfer vorgenommen, beratschlagt und gehandelt würde, dagegen darf eine Gemeinde, gesamthaft oder einzelne Personen, nicht sein oder dem Eintrag tun, bei Vermeidung gebührender Bestrafung, es wäre denn in gerichtlichen Handlungen, bei denen laut der Hofgerichtsordnung appelliert kann werden, das soll hiermit einem jedem unbenommen sein.

Es darf durch die ernannten Personen, nämlich die acht im Gericht und die zwölf im Rat und ihre Nachkommen, ohne Wissen, Befehl und Beisein des Amtmanns, Kellers oder Schultheißen nichts, es sei in hohen oder anderen Sachen, vorgenommen oder gehandelt werden, wie das hier oben zum Teil auch angezeigt ist.

Begibt es sich, dass von diesen acht Gerichtspersonen einer oder mehrere versterben oder aber sonst mit [fol. 355] Schwachheit des Alters oder ihres Leibes dermaßen beladen wären, dass sie dem Gericht nicht mehr beiwohnen könnten (was jederzeit zu des Erzbischofs und seiner Nachkommen oder dessen Amtmanns Erkenntnis steht), alsdann müssen Schultheiß und die anderen Gerichtspersonen auf ihre dem Erzbischof geleisteten Pflicht und ihre Eide, drei ehrliche, geschickte Personen aus der Gemeinde auswählen, und diese drei Personen dem Erzbischof oder dessen Nachfolgern (sofern der Erzbischof greifbar ist, wo nicht, dem Amtmann und Keller) vorstellen, mit der Anzeige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, vnnd welchem also wir / vnser nachkommen / oder nachkommen vnd kelner samptlich einen zufall thun, der soll als Gerichtsmann und Schöffe aufgenommen, durch den Amtmann eingesetzt und von ihm gebührliche Pflicht gleich anderen genommen werden.

Desgleichen wenn jedes Jahr zwei der vier Personen abtreten, sollen Schultheiß und Gemeinde am Dreikönigstag dem Amtmann oder in dessen Abwesenheit dem Keller vier Personen anzeigen, davon zwei als Ratspersonen nehmen und von ihnen die gebührenden Eide (pflichten) nehmen. Damit dabei kein Streit (Irrung) entsteht, sollen die jetzigen vier verordneten Ratspersonen am kommenden Dreikönigstag miteinander losen, welche zwei abtreten und dann weiter jedes Jahr die beiden ältesten im Amt abtreten und zwei andere an ihrer Stelle angenommen werden.

Doch behält sich der Erzbischof auch im Namen seiner Nachfolger vor, diese verordneten Gerichts- und Ratspersonen als seine Diener jederzeit nach Gelegenheit zu beurlauben und andere an ihre Stelle [fol. 355v] angezeigter Maßen zu erwählen und zu setzen.

Der Schultheiß, der dann besonders zum Gericht verordnet wird, wie es Herkommen ist, muss zur Wahrnehmung des Gerichts mindestens sechs aus den genannten acht Personen jedesmal bei sich haben.

Weil Unordnung bei der Wahl des Bürgermeisters, Baumeisters und anderer Ämter, auch bei ihren Rechnungen bisher festgestellt wurden, so, dass die nicht zu selben Zeit (zu einer zeit) erfolgt sind, wodurch große Kosten entstanden sind, ist es erzbischöflicher Wille, dass künftig die Wahl der zwei zugeordneten Ratspersonen, desgleichen jede Amtsbesetzung und deren Abrechnung bezüglich ihrer Handlungen, Ausgaben und Einnahmen jedes Jahr am Heiligen Dreikönigstag [6. Januar] dem Amtmann, Keller und Schultheißen stattfinden müssen. Von dieser Rechenschaft müssen sie zwei unterschiedliche Register machen, jedes Jahr dem Amtmann, Keller und Schultheiß samt den Ratspersonen ein Exemplar übergeben, welche diese Rechenschaft gewissenhaft prüfen müssen. Wenn sie Mängel feststellen, die zur Abnahme der Stadt Amöneburg führen könnten, müssen sie das jederzeit dem Erzbischof und seinen Nachkommen bei ihrer Pflicht anzeigen. Was auch jeder von seinem Amt schuldig bleibt, soll er nach erfolgter Rechnung an die Stelle, an die es gehört, überantworten [fol. 356] und nicht schuldig bleiben. Amtmann, Keller und Schultheiß müssen jederzeit besonderes darauf achten, dass dem fest nachgegangen wird.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass alle Gefälle von Renten, Gülten, Zins, desgleichen alle Akzidentalien und zufelle, die in der Stadt Amöneburg von Feldern und Wäldern entrichtet werden müssen, außerhalb dessen, was dem Erzbischof und seinen Nachkommen vorbehalten ist und zusteht, wie Frevel und Bußen, ausschließlich zur Unterhaltung und zur notwendigen Versehung und dem Bau der Stadt verwendet werden, auch alle diese Gefälle jährlich durch die Verordneten in ein allgemeines Register gebracht werden, woraus man Bericht von den Einnahmen empfangen, die Ausgaben und Überschüsse ersehen und die Stadt in Gedeihen und Aufnahme bringen kann.

Damit die zwölf Ratspersonen und wer künftig an ihre Stelle verordnet würde, ihren Befehl umso besser befolgen können, und sich über Versäumnisse ihrer eigenen Geschäfte nicht zu beklagen haben, ordnet der Erzbischof an, dass an jedem Ratstag jeder Person aus den Verordneten, die auf Geheiß des Amtmanns, Kellers oder Schultheißen zu der ihnen angezeigten Stunde persönlich erscheint, 1 Albus Mainzer Währung von den genannten Gefällen der Stadt entrichtet und ausgehändigt werden soll. [fol. 356v] Mit der Belohnung der Gerichtspersonen soll es beim Herkommen bleiben und gelassen werden.

Die Verwalter aller Ämter sollen ihre geziemende, gebührende Belohnung und Besoldung, welches der Verordnung des Amtmanns obliegt, ebenfalls von den genannten Gefällen der Stadt bekommen. Alle Rats-und Gerichtspersonen, auch diejenigen, die mit Ämtern versehen sind, müssen sich mit dem ihnen zugeordneten Lohn und ihrer Besoldung zufriedengeben. Darüber hinaus soll keiner schuldig sein oder angehalten werden, wenn er als Rats- oder Gerichtsperson oder zu den Ämtern verordnet, erwählt und aufgenommen wurde, einen Imbiss zu geben oder Kosten aufzuwenden. Es sollen auch hiermit alle Zehrungskosten, die man bisher aus dem gemeinen Säckel bezahlt hat, künftig abgestellt und verboten sein und nicht mehr gestattet werden, bei Vermeidung der erzbischöflichen Pön und Strafe.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass es künftig nicht mehr als zwei Torschließer geben soll, von denen einer aus den acht Schöffen und der andere aus den zugeordneten vier Ratspersonen genommen werden muss. Diese müssen mit gewappneter Hand abends zuerst das Lindauer Pforte (Linderthore), das gewöhnlich eine halbe Stunde eher als die anderen verschlossen wird, danach jeder auf beiden Seiten der Mauer zum Brückertor (Brucker thor) gehen und das ebenfalls schließen. Morgen müssen sie zuerst zur gebührenden Zeit zum Brückertor und ungefähr eine Stunde danach, wieder jeder auf beiden Seiten der Mauer [zur Lindauer Pforte?] gehen und sie aufschließen. Dafür soll jedem 1½ Gulden zu Jahrlohn verordnet werden. Sie müssen bezüglich dieses Amtes einen besonderen Eid (pflicht) leisten.

[fol. 357] Weiter hat sich der Erzbischof die große Beschwerung und Misshandlung zu Herzen geführt, die aus den Malefizsachen und peinlichen Sachen, so bisher allenthalben im Erzstift Mainz geübt und hergebracht, erfolgt sind. Dies ist auch bei gemeinen Ständen des heiligen Reiches auf dem Reichstag zu Worms sehr bedacht worden, also, dass diesbezüglich (des orts) eine besondere Ordnung aufgerichtet werden soll, wie es künftig in peinlichen Sachen allenthalben im Reich allgemein gehalten werden soll, weil nicht an jedem Ort ein peinliches Gericht mit gelehrten Personen besetzt werden kann, damit man sich desto leichter und geschickter darin zu halten weiß usw. Es ist demnach ernsthafter Wille des Erzbischofs, dass künftig gemäß der angeregten Reichsordnung nicht allein zu Amöneburg und in dessen Amt, sondern allenthalben im Erzstift Mainz so gehandelt und nachgegangen wird. Er will auch dafür sorgen, dass diese Ordnung dem Amtmann zu Amöneburg so schnell wie möglich überantwortet und zugestellt wird, damit er sich danach richten kann.

Zudem will der Erzbischof so schnell wie möglich neben der Reichsordnung der Stadt und dem Amt Amöneburg eine besondere Ordnung bezüglich des Halsgerichtes zustellen lassen, wie sie sich in anderen täglichen bürgerlichen und gerichtlichen Handlungen und Sachen mit Prozess und Urteilen weiter verhalten sollen. Um damit spürbaren, unnötigen Kosten zuvorzukommen, will er nicht mehr gestatten oder zugeben, dass sie Bei- und Endurteile am Oberhof einholen, sondern, wenn der Händel so schwer und wichtig ist, dass er weiteren Rat erfordert, soll das Gericht sich den bei seinen Amtleuten oder den Rechtsgelehrten besorgen, [fol. 357v] doch soll es in der Zwischenzeit bis zur Zustellung der beiden oben genannten Ordnungen, mit dem Prozess in gerichtlichen bürgerlichen und peinlichen Sachen, wie im Brauch hergebracht ist, gehalten werden.

Nachdem auch ungebotene Dingtage bisher gehalten und daraus nur unnütze Kosten entstanden sind, ist es erzbischöflicher Wille, das solche ungebotenen Dingtage künftig abgetan und nicht mehr gehalten werden, sondern dass an jedem Gerichtstag das, was als rügbar und strafbar (strafflich) eingebracht wird, vor Gericht gebracht wird, und dem Erzbischof, dem hergebrachten Brauch gemäß, die Bußen gebührend zuerkannt werden. Es sollen die Frevler und rügbaren Personen unverzüglich durch den Schultheißen um Abtrag angewiesen (verbescheyden) und, wenn es sich dabei um Dienstknechte oder ungewiesene Personen handelt, ihr Hab und Gut durch den erzbischöflichen Schultheißen sofort bis zur Bezahlung beschlagnahmt und aufbewahrt werden (alsbald in verbot / bis zu der vergnugung gelegt vnd erhalten werden).

Die kleinen geringen Händel, Schulden und anderes belangen, die sich täglich zutragen, können außerhalb des Rates oder Gerichts erledigt werden. Deshalb soll sich der Amtmann, Keller oder Schultheiß oder in deren Abwesenheit der Bürgermeister darum kümmern, damit unnützen Kosten zuvorzukommen wird.

Der Erzbischof ordnet auch an, dass künftig alle Bürger, die in der Stadt Amöneburg sind oder künftig sein werden, gemäß nachgeschriebenem Eid, desgleichen alle Ämter wie Rat und Gerichtsschreiber, Nacht- und Torwächter, Stadtknecht und dergleichen dem Erzbischof und seinen Nachfolgern als Erzbischöfen gelobt und geschworen sein müssen.

[fol. 358] Desgleichen müssen die Feldschützen dem Erzbischof ebenfalls gelobt und geschworen sein. Was sie als rügbar finden, was einer Einigung bedarf, müssen sie jederzeit Amtmann, Keller, Schultheißen und Ratsess vorbringen und die fälligen Bußen der Gebühr nach eingezogen werden.

Gleichermaßen müssen sich die Amöneburger zur Verwaltung der Wälder, Allmende, Äcker, Wiesen, Büsche und Brucher, die sie nutznießen, mit Beforstung und anderem so verhalten, wie das von alters hergebracht ist. Was dort verbrochen (verwirkt) wird, muss, wie es sich gebührt, vorgebracht und die entsprechende Strafe auch eingezogen werden, doch müssen Amtmann, Keller und der Ratsess streng darauf achten, das die genannten Wälder und Güter nicht verwüstet werden, sondern soweit wie möglich in ihrer Pflanzung gedeihen und in Aufnahme gebracht werden können.

Bezüglich der Wälder und Gehölzer hat der Erzbischof befunden, dass sich die Amöneburger mit der Holzentnahme in ihren eigenen Wäldern bisher ziemlich ungeschickt verhalten haben. Wenn man notwendigerweise einsehen wird, dass diese Wälder ganz in Verwüstung kommen, ist es demnach erzbischöflicher Wille, dass kein Untertan von Amöneburg künftig lebendes (fruchtper) Holz mehr ohne Wissen und Bewilligung des Amtmanns oder Kellers hauen darf, daneben der Munchheußer vnd Meintzer waldt ganz geschlossen werden sollen, dazu das Gedinge, das man von den Sindersfelder (Sunderfelder) und Günseldorfer (Gentzelndorffer) Sträuchern bisher gegeben hat, künftig abgestellt wird und die Förster deshalb auf anderem Weg ausgestattet (versehen) werden sollen.

[fol. 358v] Der Erzbischof will auch, dass jeder Landesknecht ihm gelobt und geschworen ist und sein Amt treu verwalten muss.

Damit Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit Amöneburgs und des Amtes umso besser erhalten und gehandhabt werden können, ordnet der Erzbischof an, dass künftig die Amöneburger, desgleichen alle Dörfer, die zum Amt gehören, alle fünf Jahre in ihren Wälder, ihrer Gemarkung und in den Grenzen, dass alle Ortsbewohner, alt und jung, auch Dienstknechte, im Beisein des erzbischöflichen Schultheißen und des Landesknechts, einen Umgang machen (vndergeen), Schultheiß und Landesknecht alle Anrainer (anstosser) anzeigen und durch einen Notar gesondert aufzeichnen lassen. Dies wird dann dem amtierenden Amtmann überantwortet, welcher dann jedes Jahr dieses Instrument im Gericht öffentlich vorlesen lassen muss, damit es nicht in Vergessenheit gerät.

Der Erzbischof will auch bezüglich der Förster und der Beforstung sämtlicher Hölzer, weil das fremde Personen und Anrainer gleichermaßen anbelangt, dermaßen darauf achten lassen und demselben Ordnung verschaffen, damit an solchem die notturfft vnbedacht nit pleiben soll.

Von den Schlüsseln zu den Stadttoren soll der Amtmann oder Keller von Amöneburg zu jedem Tor einen und die beiden Torschließer die anderen Schlüssel bei sich haben, auch durch Amtmann oder Keller ein Knecht zugegeben werden, [fol. 359] der jederzeit mithilft, die Tore auf- und zuzuschließen. Es darf niemandem bei Nacht ein Tor ohne triftigen Grund und ohne Wissen des Amtmanns oder Kellers geöffnet werden.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass alle Gefälle der Stadt durch den Bürgermeister und Baumeister gewissenhaft eingebracht und nach erfolgter Rechnung das, was über die Ausgaben hinaus noch vorhanden ist, zusammengelegt und bis zu einer künftigen notwendigen Ausgabe verwahrt werden muss.

Der Erzbischof will, dass den Bäckern und Metzgern ihr gebührendes Gewicht zum Verkauf des Brots und des Fleisches, wodurch der gemeine Mann seine notwendige Unterhaltung haben kann, gemeinsam durch Bürgermeister und Baumeister besichtigt, geschätzt und aufgezogen wird, auch im Beisein des Amtmanns, Kellers oder Schultheißen bzw. von zwei Personen von den Zwölfern, von den Übertretern die Strafe genommen und dem gemeinen Nutzen zugeführt wird.

Amtmann oder Keller haben Macht und Befehl, die Hut und Wacht so, wie die Zeit das erfordert, der Notwendigkeit nach zu verordnen und versehen zu lassen.

Der Erzbischof ordnet an, dass künftig jeder Bürger, der es zuuerlegen hat vnd gelegen ist, Wein zum freiem Zapfen ausschenken [fol. 359v] darf. Doch muss er seine gebührende Niederlage (niderlage) und das Ungeld, wie es Herkommen ist, davon geben, der Erlös zum Nutzen der Stadt verwendet werden. Diesbezüglich müssen Amtmann, Keller oder Schultheiß samt den Ratspersonen besonders darauf achten, damit beim Weinschank und bei der Niederlage kein Vorteil gebraucht, sondern jeder Wein zu dem Preis, wie er aufgetan wurde, ausgeschenkt wird, kein Aufschlag oder Gefährde darin gesucht, gebraucht oder vorgenommen wird, auch das Ungeld, wie es sich gebührt, von dem Fuder, den Ohm und Vierteln gefordert und gegeben wird. Die Wirte sollen, ehe und bevor sie Wein zum Verschenken auftun, dieses dem Amtmann oder Keller wegen des Ungeldes anzuzeigen schuldig und verbunden sein, bei unnachgiebiger Pön und Strafe.

Es müssen auch Bede und Geschoß jederzeit, wie es Herkommen ist gesetzt und durch die Aufheber gewissenhaft eingebracht, verrechnet und in dem allem keine Gefährde gesucht oder gebraucht werden.

Weil auch ein Armer ohnehin genügsam Pfand zu geben hat, soll er von der Tierpfändungen (essen panden) unangefochten sein und unbelästigt bleiben.

Auch ist es erzbischöflicher Wille, dass man sich mit der Atzung, außerhalb dessen, wenn jemand aufgrund notwendiger Geschäfte für die Stadt und die Gemeinden an fremde Orte geschickt würde, geziemend verhalten muss.

[fol. 360] Dem jetzigen Amtmann, Keller, Schultheißen und Ratsess ist es anbefohlen, dass Tore, Pforten und andere notwendige Bauten in wesentlichem und notwendigem Zustand und in Bereitschaft erhalten werden.

Da sich Streit (irrung) bezüglich der Feldmarkung und der Gründe ergeben hat und sich künftig wohl zutragen wird, sollen taugliche, geschickte Personen, die etwas von der Sache verstehen, dazu verordnet werden, wann und zu welcher Zeit die Notwendigkeit vor Augen steht, die Mängel an den umstrittenen Orten begehen und mit notwendigen Grenzsteinen (Marck oder schultsteynen) besonders absteinen und abgrenzen. Doch muss das jedesmal mit Bewilligung und im Beisein eines Amtmannes oder Kellers erfolgen.

Es müssen die Kirchenpfleger, wenn solche vorhanden und hergebracht sind, ihrem Amt treu vorstehen und über ihre geleistete Pflege jedes Jahr an einem bestimmten Tag aufrichtig im Beisein des Amtmanns oder Kellers Rechenschaft geben, auch keiner etwas davon schuldig bleiben und das Geld in nutz vnd baw geleitet werden.

Wie es bezüglich der jährlichen Haltung des heiligen Sends (sendts) und der Sendschöffen Herkommen ist, will der Erzbischof, dass solches künftig so vollzogen wird.

Weiter ordnet der Erzbischof als rechter Herr aus besonderer christlicher und anderer Bewegung an, [fol. 360v] dass, nachdem seit geraumer Zeit das gemeine, einfältige Volk durch die verführende Lehre und Predigt der lutherischen und anderer leichtfertiger, ungelehrter Priester in nicht geringen Abfall geistlicher Religion und ungewöhnlichen Missbrauch, zu Gefährdung und Verlust ihrer Seelen, zu Verderben an Leib und Gut verleitet und gebracht worden ist, dürfen künftig diese Priester und Prediger an keinem Ort in der Stadt und im Amt Amöneburg mehr zugelassen oder angehört werden, sondern es müssen solche Personen aufgenommen und eingesetzt werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter und klar gemäß dem Dekret seiner päpstlichen Heiligkeit und dem Edikt seiner kaiserlicher Majestät predigen und die Kirchenzeremonien und Gebräuche halten, wie das von alters, angemessen, christlich und löblich hergebracht ist. Auch außerhalb der Flecken hat man sich der Anhörung verkehrter Predigten gänzlich zu enthalten.

Diese Priester und Prediger in Stadt und Amt sollen sie als ihre geistlichen Väter und Seelsorger fleißig zu gebührender Zeit anhören und an den von der christlichen Kirche gesetzten und gebannten Sonn- und Feiertagen fleißig zur Kirche gehen, Predigt und das Amt der heiligen Messe andächtig anhören, wie es frommen Christen gebührt und sie bei der Seligkeit ihrer Seele zu tun schuldig sind.

Weiter will der Erzbischof, dass in seiner Stadt Amöneburg [fol. 361] und deren Bezirk an den heiligen Sonntagen, auch an anderen hohen Festen und gebannten Feiertagen kein öffentlicher oder heimlicher Tanz, Spiel oder sonst lästerliche Handlung veranstaltet wird, auch keine ungebührliche Wirtschaft, Bier- oder Weinausschank während des Amtes der heiligen Messe gehalten wird. Deshalb gebietet der Erzbischof demnach allen Wirten und Gastgebern, dass sie ihre Häuser vor Beendigung des Amtes der heiligen hohen Messe nicht öffnen, dort eine Gesellschaft haben oder eine solche zulassen. Allein die Fremden, die an- und abreisen und wandern, sind davon ausgenommen. Diesbezüglich sollen Amtmann oder Keller samt den Zwölfern darüber mit gebührlichen Pönen und Strafen ernsthaft wachen.

Es darf auch anderen heiligen Sonntagen und gebannten Feiertagen kein heimischer oder fremder Kaufmann oder Krämer vor Beendigung des Amtes der heiligen Messe seinen Krämerschatz zu feilem Kauf auslegen oder sonst jemand eine Hantierung treiben, weder heimlich noch öffentlich, bis das Amt der heiligen Messe geschehen ist. Den fremden Krämern ist es zugelassen, bis zum anderen Tag feil zu halten.

Obwohl die Kirchweihe einer jeden Stadt und eines jeden Fleckens deshalb gestiftet und aufgesetzt wurde, damit Gott in ihr gelobt und die Heiligen durch die Christgläubigen, in der Ehere wie sie geeiht wurden, verehrt werden können, ist dieser Besuch seit geraumer Zeit in großen Missbrauch geraten, etwas der Besuch der Kirchweihe mit wehrhafter Rüstung, Trommeln, Pfeifen, Tanz, [fol. 361v] Spiel und anderer Kurzweil wie Kauf und Verkauf mit großen Kosten. Deshalb ordnet der Erzbischof an, dass dieser Missbrauch der Kirchweihe nicht nur in Amöneburg und seinem Amt, sondern auch im ganzen Kurfürstentum gänzlich abgestellt und dermaßen nicht mehr gebraucht werden darf. Der Erzbischof befiehlt seinem Amtmann und Keller hiermit und will, dass sie allenthalben in ihrem Amt so weit sich das erstreckt, über diesen erzbischöflichen Befehl und das Gebot bei Pön und Strafe streng wachen, um die erzbischöfliche Ungnade zu vermeiden. An welchen Orten Jahrmarkt wäre, kann der mit Kauf und Verkauf wie bisher besucht werden. Wenn Jahrmarkt an gebannten Feiertagen wäre, darf niemandem gestattet werden, vor dem Amt der heiligen Messe etwas zu feilem Kauf auszulegen.

Es dürfen die Untertanen, ihnen zu Nutzen und Gutem, künftig bei der Verheiratung ihrer Kinder keinen Weinkauf mehr abhalten. Doch kann jeder seinem Kind eine Hochzeit mit den engsten Freuden ausrichten, darf dabei aber nicht mehr als sechs Tische haben. Ein Reicher darf nicht über 10 Albus und der gemeine Bürger nicht über 1 Ort etwas schenken.

Desgleichen will der Erzbischof das übermäßige Kindstaufe vnd Schanckung / oder außgang, auch sonst alle andere Zusammenkünfte, wie das bisher gebraucht wurde und große unnütze Kosten verursacht hat, hiermit auch [fol. 362] gänzlich abgestellt haben.

Daneben will der Erzbischof auch, unziemlichen Praktiken (brechtischen) und ungebührlichen Weingang, zu welcher Zeit der geschehen mag, verboten und abgestellt haben und besonders, dass abends zur Sommerzeit nach acht Uhr und im Winter nach sieben Uhr in den Wirtshäusern und Tavernen (tabernen) niemand sitzenbleiben oder aufgenommen wird. Wenn jemand später angetroffen wird, müssen sowohk der Wirt als auch der Gast durch die Amtleute bestraft werden, der Wirt mit 2 und der Gast mit 1 Gulden.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass jeder, alt und jung, geistlich und weltlich, bei erzbischöflicher Strafe an Leib und Gut, sich der Lästerung Gottes, seiner lieben Mutter und der Heiligen, auch des ungeziemenden Fluchens und Schwörens gänzlich enthalten soll. Darauf müssen Amtmann, Keller und Schultheiß samt dem Bürgermeister sorgsam achten. Die Übertreter müssen der Gebühr nach, nämlich die Geistlichen durch ihre verordnete Obrigkeit und die Weltlichen durch Amtmann oder Keller, unnachgiebig bestraft werden.

Desgleichen soll sich jeder enthalten, unehrliche Schmähliedchen (schmachliedlin) zu dichten und zu singen, es betreffe Geistliche oder Weltliche, Männer oder Frauen.

Bis jetzt hat der gemeine Mann, seinem Stand und Vermögen nach nicht gemäße, etwas frevelhafte, unordentliche und ungebührende (vngemeß etwas frevenlich vnerdenlich vbermässig vnd vngepurlich) Kleidung getragen usw. Deshalb ordnet der Erzbischof an, dass sich [fol. 362v] die erzbischöflichen Untertanen in der Stadt und im Amt Amöneburg künftig angemessen, geziemend und ihrem Stand gemäß kleiden, und will besonders, dass sie sich der großen Barette (Birreten), auch der zerschnittenen kriegerischen Kleidung der Landsknechte gänzlich enthalten, um die erzbischöfliche schwere Strafe zu vermeiden. Darüber müssen Amtmann und Kellner sorgsam wachen.

Da den Untertanen nicht allein in Amöneburg, sondern auch auf dem Land ringsum und anderswo nicht geringer Nachteil, Schaden und Verderben dadurch entstanden ist, dass sie nach Belieben Geld auf Pension nehmen und dagegen ihre Güter verschreiben und verpfänden, ordnet der Erzbischof an und will hiermit nachdrücklich, dass künftig keiner seiner Untertanen Geld, es sei wenig oder viel, auf Pension aufnehmen, seine Güter dafür ohne Wissen, Willen und Bewilligung der amtierenden Amtleute versetzen oder verpfänden darf. Der Erzbischof befiehlt demnach dem Amtmann und Keller von Amöneburg, dass sie künftig solches keinem zu Amöneburg oder im selben Amt erlauben und zulassen wollen, sie tragen denn gutes Wissen und Kundschaft, dass solches dem armen Untertanen zum Nutzen gereicht oder er dadurch großem Schaden zuvorkommen kann. Sie müssen besonders darauf achten, dass künftig nicht wie bisher ein hessisches oder amöneburgisches Malter Korn jährlicher Pension für 20 Gulden Hauptgeld verschrieben wird, auch solches in der versiglung [fol. 263] vorkommt. Desgleichen will der Erzbischof, dass das übermäßige, unbillige Ausleihen, wie Schuld auf Kerben, für halbes Geld kaufen und sonst andere betrügerische und übervorteilende Handlungen mit Leihung auf Ware und anderes, künftig auch vermieden bleiben, bei ernsthafter Strafe und Pön, die sich der Erzbischof jederzeit vorbehält.

Nun folgen die Eidespflichten.

Eid der Rats- und Gerichtspersonen.
Es muss jede Rats- und Gerichtsperson, die wie oben beschrieben verordnet wurde, dem amtierenden Amtmann oder Keller an Stelle des Erzbischofs mit Treu geloben und zu den Heiligen schwören, zu Zeiten des Rats und Gerichts, wenn er dazu aufgefordert wird, gehorsam und gewärtig zu sein, dem Rat auf Vorhalten des Amtmanns, Kellers oder Schultheißen nach seinem besten Verstand das zu raten, was ihm für den Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift Mainz, auch für den gemeinen Nutzen der Stadt Amöneburg am besten und nützlichsten dünkt. Er muss die Stadt und den gemeinen Nutzen in allen Bereichen fördern und in dem Gericht helfen, das erzbischöfliche Recht und andere vorgenommene Ordnung und Satzung zu handhaben und in allen bürgerlichen Gerichtshandlungen nach Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und allem Vortrag, wie das im Gericht vor ihn kommt, desgleichen in [fol. 363v] peinlichen Sachen, wie die kaiserliche Ordnung das ausweist, hhelfen, Urteile zu sprechen und zu richten, wie Gott und die angezeigte Ordnung ihm das weist. Die Rats- und Gerichtspersonen dürfen in Rats- und Gerichtshandlungen keine Gabe, Gunst, Belohnung, Liebe, Leid, Freundschaft, Feindschaft ansehen, auch in keinem Händel, von dem sie wüssten oder erahnten, dass er im Gericht vor sie kommen könnte, das fördern oder behindern. Dazu müssen sie die Heimlichkeit des Rats und des Gerichts lebenslang wahren, desgleichen dürfen sie nie mehr dabei sein, wenn etwas gegen den Erzbischof, seine Nachkommen oder das Stift beratschlagt oder vorgenommen wird, sondern, wenn sie dessen gewahr werden, sind sie bei ihren Eidespflichten schuldig, das dem Amtmann oder Keller unverzüglich anzuzeigen und sich dabei durch nichts hindern zu lassen, alles treu und ohne Gefährde, so ihnen Gott und die Heiligen helfen.

Eid der Bürgermeister, Baumeister und Rentmeister.
Bürgermeister und Rentmeister müssen dem Erzbischof oder dessen Befehlshabern geloben und schwören, dem Erzbischof treu, hold und gehorsam zu sein, ihn vor Schaden zu bewahren und seinen Nutzen zu mehren, die Zinse, Gefälle, Feldbußen der Stadt und andere Strafen des Rats gewissenhaft einzufordern und aufzuheben. Desgleichen müssen sie das, was die Notdurft über das Jahr zu bauen erfordert, er sei in der Stadt, an Pforten, an Türmen, Letzen, Zäunen [fol. 364] und anderem, zum Besten versehen lassen, auch Ratspersonen, Pförtnern, Wächtern und Verwaltern aller Ämter ihren gebührenden Lohn ausrichten und sonst andere notwendige Ausgaben für die Stadt bezahlen. Am Ende eines jeden Jahres müssen sie bezüglich ihrer Einnahmen und Ausgaben am Dreikönigstag [6. Januar] gemäß der oben genannten Ordnung eine gebührende Rechnung vorlegen, ohne Gefährde.

Eid der Heimbürgen.
Der Heimbürge muss dem Erzbischof oder dessen Amtmann geloben und schwören, dem Erzbischof treu, hold und gehorsam zu sein, ihn und die Stadt vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, Geschoß und Bede, wie es Herkommen ist, getreu und gewissenhaft jederzeit einzufordern, aufzuheben und am Ende seines Jahres über alle Einnahmen und Ausgaben am Dreikönigstag [6. Januar] laut dieser Ordnung eine aufrichtige, gründliche Rechnung vorzulegen und daran nichts schuldig zu bleiben, ohne Gefährde.

Aufnahme der Bürger und ihr Eid.
Der Erzbischof ordnet an, wer künftig Bürger in seiner Stadt Amöneburg werden will, der muss zunächst den dortigen Amtmann oder Keller an Stelle des Erzbischofs und seiner Nachfolger darum ansuchen. Es darf keiner als Bürger angenommen werden, der einen nachfolgenden Herrn hat, kein frommes, ehrbares Herkommen und Wesen vorweisen kann oder einen anhängenden [fol. 364v] kriegerischen Händel hat. Er muss seine Gebühr entrichtet.

Er muss demnach zunächst geloben und schwören, dem Erzbischof, seinen Nachfolgern und dem Erzstift Mainz treu, hold und gehorsam zu sein, ihn und seine Stadt Amöneburg vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren, alle Verschreibungen und Briefe, in die die Stadt gebunden (verschrieben) ist, gleich anderen Bürgern zu Amöneburg helfen zu handhaben. Er muss allen Geboten und Verboten, die ihm durch den Erzbischof oder wer damit beauftragt ist, auferlegt sind, gehorsam sein, die vollziehen, denen treu nachkommen und helfen sie zu befestigen. Was sie auch mit einem anderen Bürger zu Amöneburg zu schicken oder zu schaffen hätten, das müssen sie ausschließlich vor dem dortigen Amtmann, Keller oder Gericht austragen. Sie dürfen nicht helfen, einen heimlichen Rat oder eine Versammlung zu machen. Sie dürfen auch nie mehr dabei sein, wenn etwas gegen den Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift beratschlagt oder gehandelt wird, sondern, wenn sie dessen innewürde, sind sie bei Eidespflichten schuldig, das dem Amtmann oder Keller unverzüglich anzuzeigen, alles treu und ohne Gefährde.

Dem allem nach, so gebietet der Erzbischof allen seinen Untertanen der Stadt Amöneburg, dem verordneten Amtmann, Keller, Schultheißen, Räten und Gerichten in allen ihren Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig zu sein, auch der erzbischöflichen Ordnung, Satzung und dem Statut in allen Punkten [fol. 365] und Artikeln künftig gehorsam zu sein, sie treu einzuhalten und ihnen nachzukommen, nicht dagegen zu sein, etwas zu tun oder das anderen erlauben, weder heimlich noch öffentlich, durch sich selbst oder jemand anderen.

Wer in einem oder mehreren Punkten dies übertreten und nicht einhalten würde, der oder dieselben müssen für jede Übertretung und Nichteinhaltung eine gebührende Strafe erwarten. Außerhalb der hohen und wichtigen Missetaten, die der Erzbischof sich zu bestrafen vorbehält, sind in anderen Fällen der Amtmann oder Keller zugelassen, die Strafe festzusetzen. Niemand darf dabei verschont werden, bei Vermeidung der erzbischöflichen unabwendbaren Strafe und schweren Ungnade.

Der Erzbischof behält es sich, auch im Namen seiner Nachfolger und des Stiftes hiermit vor, diese Ordnung, Satzung und dieses Statut, wenn er es für nützlich oder notwendig erachtet, zu erweitern, zu verkürzen oder ganz aufzuheben (abezuthun) und neu aufzusetzen, jederzeit nach Gelegenheit der Sache und des Händels, ohne Gefährde.

Der Erzbischof will schließlich, dass diese Ordnung, Satzung und dieses Statut von Anfang bis Ende, von Artikel zu Artikel, lauter, klar, öffentlich der ganzen Gemeinde zu Amöneburg jetzt und künftig jedes Jahr am Dreikönigstag [6. Januar] publiziert, vorgelesen und bei gebührender Strafe einzuhalten geboten werden muss.

[fol. 365v] Dies alles zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, sein Siegel anzuhängen.

Gegeben und geschehen zu Aschaffenburg am Montag nach der Heiligen Drei Königstag 1522.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 352, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22139 (Zugriff am 15.05.2024)