Mainzer Ingrossaturbücher Band 58

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StA Wü, MIB 58 fol. 324

Datierung: 25. August 1528

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 58 fol. 324-338v. Vgl. MIB 54 fol. 014-015v, eine Abschrift des Weistums

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Ordnung des Dorfes Kostheim.

Vollregest:

[fol. 325] Erzbischof Albrecht bestätigt mit diesem Brief. In vergangenen Jahren hatte der ehemalige Erzbischof Jakob das Dorf Kostheim gegenüber der Stadt Mainz am Main mit Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot, Verbot, dem Schultheißenamt, dem Gericht, mit Freveln, Bußen und Gefällen des Gerichts und mit allen dem, das der Obrigkeit anhängt, an sich gebracht.

Desgleichen hatte er das Eigentum an der Vogtei, das die Herren von Eppstein und dann die von Königstein von dem Dekan und Kapitel der St. Stephans-Stiftskirche zu Mainz zu Lehen getragen hatten, an sich gebracht. Desgleichen hat Erzbischof Albrecht usw. im gegenwärtigen Jahr, die Lehnschaft und Gerechtigkeit der Vogtei zu Kostheim, die Eberhard Graf zu Königstein und Diez, Herr zu Eppstein und Münzenberg von Erzbischof Albrecht und seinem Stift bzw. der Herrschaft Eppstein zu Lehen getragen hatte, durch zwei rechte und ewige Erbkäufe eigentümlich an sich und das Erzstift gebracht hatte. Diesbezüglich sind Kaufbriefe ausgestellt worden.

Somit gehört das Dorf Kostheim mit aller Obrigkeit Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Gebot, Verbot, Vogteien, Leuten, Gerichten, allen Rechten, hohen und niederen, Renten, Bußen, Freveln, Diensten, Atzung, Folge, Reise, Wasser, Weide, Fischerei und mit allen anderen Nutzungen, Gefällen und allem Zubehör, bebaut und ungebaut, und mit Einkünften usw., die teilweise der Grundherr bisher im Dorf und in der Gemarkung und teilweise der Vogt empfangen, gebraucht und genossen hatten, nun künftig, samt und sonders, dem Erzbischof, seinen Nachkommen und dem Stift Mainz.

Der Erzbischof hat auf Nachfrage und nach Erkundigungen [fol. 325v] herausgefunden, dass sich im Dorf Kostheim und in dessen Gemarkung etwauil vnordnung vnd mißbreuche erhalten haben, wodurch nicht geringer Abbruch, Nachteil und Schaden dem Dorf und dem allgemeinen Nutzen dort zugewachsen sind, und dort täglich noch vorkommen. Es ist Aufgabe des Erzbischofs als nunmehr rechter Erbgrund- und Oberherr und Landesfürst, aus dem ihm auferlegtem Amt heraus, dem allem durch gute Ordnung, Polizei, Satzung und sonst auf anderem Wege zu begegnen. Dies würde dem allgemeinen Nutzen zugutekommen, trüge zum Gedeihen des Dorfes Kostheim bei, würde Friede und Einigkeit zwischen den Untertanen erhalten und neu begründen. Zudem würden Gericht und Recht besser als bisher versehen und die Untertanen in gebührendem Gehorsam gegenüber dem Erzbischof und seinem Stift erhalten werden.

Deshalb hat Erzbischof Albrecht aufgrund seiner kurfürstlichen Obrigkeit und Gerechtigkeit, mit zeitigem Rat und besonderer Vorbetrachtung, die genannte Vogtei vollständig abgestellt und danach eine Ordnung, Satzung, Gericht, Recht und Weistum aufrichtig aufgerichtet und gemacht, denen nun künftig nachgekommen und nachgelebt und diese auch eingehalten werden muss.

Weil der Erzbischof und sonst niemand sonst nunmehr alleiniger, natürlicher, Ober und Herr des Dorfes Kostheim ist, ihm allein Obrigkeit, Herrlichkeit, Gebot, Verbot usw., wie oben beschrieben, dort zustehen, müssen künftig alle hohen [fol.326] und niederen Ämter und das Gericht stets vom Erzbischof und seinen Nachfolgern besetzt und entsetzt werden und Gebot, Verbot, Bescheid, Befehl ausschließlich von ihm und in seinem Namen ausgehen und geschehen.

Der Erzbischof verordnete demnach dem Dorf Kostheim seinen jeweiligen Viztum in der Stadt Mainz zum Amtmann als Oberverwalter. Der Erzbischof und seine Nachfolger können ihn nach Belieben einzusetzen und entsetzen.

Der selbige soll das Dorf Kostheim an Stelle des Erzbischofs, in seinem Namen und von seinetwegen verwalten und unter Befehl haben. Er muss dessen Untertanen und Einwohner schützen, schirmen und verteidigen, die vorliegende Ordnung und Satzung treu handhaben, diese vollziehen und sonst gemäß seiner Bestallung und seinem Befehl handeln.

Dem Viztum müssen alle Unteramtleute, Schultheiß, Gericht, Bürgermeister und ganze Gemeinde in allen Geboten und Verboten von des Erzbischofs wegen und in dessen Namen, gehorsam und gewärtig sein, diese ihn auch in allen anderen Sachen als erzbischöflichen Viztum und Amtmann des Dorfes anerkennen, ehren und achten.

Sollte der Viztum als ihr Amtmann wegen Geschäften oder aus anderen Gründen nicht anwesend sein, müssen die Untertanen auf den Kostheimer Schultheißen anstelle des Erzbischofs hören und dessen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sein.

Der Erzbischof ernennt deshalb im Dorf Kostheim einen Schultheißen, den der Erzbischof und seine Nachfolger nach Belieben einsetzen und entsetzen können.

Dieser Schultheiß muss das Schultheißenamt mit allen seinen Ehren und Rechten, nach seinem [fol. 326v] besten Verständnis und Vermögens verwalten, die erzbischöfliche Obrigkeit, Recht, Gerechtigkeit und was sonst zu einem Schultheißenamt gehört und ihm übertragen wurde, nach besten Vermögen handhaben und ausrichten. Wenn er außerhalb des Gerichts oder sonstwo von jemand erfahren würde, dass derjenige gegen Obrigkeit, Recht und Herrlichkeit des Erzbischofs und seines Stiftes wäre, muss er dem unverzüglich widersprechen und nach besten Vermögens dagegenhandeln. Dazu muss er das unverzüglich dem Viztum in Mainz als seinem verordneten Amtmann mitteilen und darf das nicht verschweigen.

Er muss auch stets, wenn Gericht gehalten wird, persönlich anwesend sein, es wäre denn, dass er krank wäre oder er wegen anderer Geschäfte daran gehindert würde. Dann muss wenigstens der Mainzer Viztum als verordneter Amtmann anwesend sein oder der Schultheiß. Eventuell muss ein Unterschultheiß aus dem Kreis der Schöffen des Gerichts benannt werden. Es darf demnach kein Gericht ohne Wissen und Anwesenheit des Viztums, des Schultheißen oder des Unterschultheißen abgehalten werden.

Der Erzbischof ordnet an, dass weiterhin, wie es Herkommen ist, vierzehn Männer als Gerichtspersonen verordnet werden. Diese müssen ein ehrbares und verständiges Wesen haben und aus der Gemeinde stammen. Diese müssen ihrem verordneten Amtmann und dem Schultheißen, samt und sonders, von des Erzbischofs wegen und an seiner statt in allen Geboten und Verboten gehorsam und gewärtig sein. Sie müssen am Gericht sein, so oft sie dazu aufgefordert und benötigt werden. Sie müssen alle Sachen und Händel zum Nutzen und zur Notwendigkeit des Dorfes Kostheim ausführen, dazu in ihrer gerichtlichen Handhabung und Rechtsprechung dabei helfen, zu bedenken, zu beratschlagen und zu schlussfolgern und sonst alles das tun und vollziehen, was ihr weiter unten geschriebener Eid [fol. 327] (den sie auch dem Erzbischof oder demjenigen, dem er das befiehlt, leisten und schwören müssen) ausweist.

Dies sind die 14 Gerichtspersonen, nämlich Konrad (Chunrat) Schöffer, Philipp Fischer, Hen Kempen, Hen Flick, Contze Thonges, Johannes Herman, Hans Schreiner (Schreyner), Hans Schneider, Kilian Bender, Contze Gosthart, Johan Wener, Thonges Fauth, Contz von Breckenheim und Michael Becker.

Die ernannten Personen müssen sich auch eines ehrlichen und stattlichen Wandels und entsprechender Gesellschaft befleißigen, damit sie in dem Status, zu dem sie vor andern gefordert werden, auch anerkannt werden.

Was in erzbischöflichen Namen, durch den Viztum als verordnetem Amtmann, durch Schultheiß und das Gericht vorgenommen, beratschlagt und verhandelt wird, dagegen darf die Gemeinde, samt und sonders, nicht sein, oder dem irgendeine Beeinträchtigung zufügen, bei Vermeidung einer gebührenden Strafe, es wäre denn bei gerichtlichen Angelegenheiten, bei denen laut der erzbischöflichen Hofgerichtsordnung eine Appellation zugelassen ist. Es bleibt ihnen unbenommen, eine solche Appellation weiterhin an den Erzbischof und sein Hofgericht zu richten, ausgenommen solche Fälle, die vor das klaffhauß zu Altenmünster gehören, wie das hergebracht ist.

Doch darf durch das Gericht ohne Wissen Befehl und im Beisein des Amtmannes, Schultheißen oder dessen Unterschultheißen, nichts, es sei in hohen oder anderen Sachen, vorgenommen oder verhandelt werden.

Geschieht es, dass Gerichtspersonen versterben oder aber sonst mit schwacheit oder alter jres leibs dermaßen beladen sind, dass sie das Gericht nicht mehr wahrnehmen können, was jederzeit zur Erkenntnis des Erzbischofs oder seines Viztums steht, muss der Erzbischof (sofern der Erzbischof nicht verfügbar ist [fol. 327v] der Viztum) andere geeignete Personen anordnen, damit das Gericht stets über seine vollständige Anzahl verfügt. Diesen neuen Gerichtspersonen muss der gebührende Eid abverlangt werden.

Der Erzbischof behält sich auch im Namen seiner Nachfolger vor, die verordneten Gerichtspersonen als seine Diener nach Belieben zu beurlauben und andere an ihrer statt zu verordnen und zu setzen.

Der erzbischöfliche Schultheiß, der dann besonders zum Gericht verordnet wird, muss zur Abhaltung und Besetzung des Gerichts stets mindestens zehn Gerichtspersonen bei sich haben.

Der Erzbischof hat es sich auch die großen Schwierigkeiten zu Herzen geführt, die aus den Malefiz- und peinlichen Sachen entstehen, die bisher allenthalben im Stift Mainz geübt und erfolgt sind. Dies war bei den gemeinen Ständen des heiligen Reiches auf dem Reichstag zu Worms notwendigerweise nachdrücklich bedacht und einhellig eine Ordnung aufgesetzt worden, wie es künftig in peinlichen Sachen allenthalben im Reich allgemein gehalten werden muss, zumal nicht an jedem Ort ein peinliches Gericht mit gelehrten Personen besetzt werden kann. Der Erzbischof will demnach, dass künftig gemäß dieser Reichsordnung nicht nur in Kostheim, sondern allenthalben im Erzstift Mainz gehandelt und dieser Ordnung nachgegangen wird. Der Erzbischof will der Gemeinde Kostheim diese Ordnung zustellen, damit sie sich danach richten können.

Der Erzbischof will auch so bald wie möglich neben der Reichsordnung [fol. 328] dem Dorf Kostheim eine besondere Ordnung über das Halsgericht zustellen lassen, wie sie sich in anderen täglichen und anfallenden bürgerlichen und gerichtlichen Handlungen mit Prozess und Urteilen verhalten müssen.

Um spürbaren unnötigen Kosten zuvorzukommen, ist es nicht mehr gestattet, Bei- oder Endurteile am Oberhof einzuholen. Wo der Streit so gravierend ist, dass er weiteren Rat erfordert, muss sich das Gericht diesen Rat beim Erzbischof, seinem Viztum zu Mainz oder den Rechtsgelehrten einholen, stets auf Kosten der Parteien. Doch soll hiermit den fünf Dörfern Kelkheim (Kelcheim), Münster (Mönster), Hattersheim (Heyderßheim), Budenheim und Heidesheim (Heydeßheim) bei Ingelheim, die ihren Oberhof bisher in Kostheim gehabt und gesucht haben, es unbenommen sein, diesen Oberhof, wie es Herkommen ist, zu gebrauchen vnnd so die von Costheim / der vrtheil nit weyß genugk weren / alsdan die wie obertzelt ersuchen. Wenn eines dieser Dörfer, sich im Kostheimer Urteil beschwert zu sein vermeint, soll es vor das klaffenster zu Altmünster, wie es Herkommen ist, gewiesen werden, um dort einen Bescheid zu erwarten. Welcher Bescheid dort ergeht, dabei soll es bleiben.

Doch soll in der Zwischenzeit und bis zur Überantwortung der oben genannten Ordnungen der Prozess in bürgerlichen und peinlichen Sachen so, wie es im Gebrauch Herkommen ist, geführt werden.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass die drei ungebotenen Dingtage, wie die von alters her zu Kostheim überkommen und jedes Jahr abgehalten worden sind, künftig jährlich abgehalten werden. Diejenigen, die dazu gehören, müssen jedes Mal, wie das Herkommen es erfordert, das Weistum (doch in dem Form dieses Weistum, wie es durch den Erzbischof erneuert wurde und es weiter unten geschrieben steht) öffentlich verlesen lassen. [fol. 328v]

Es müssen auch jedes Jahr, wie es Herkommen ist, durch den Schultheißen, das Gericht und die ganze Gemeinde zwei Personen, eine aus dem Gericht, die andere aus der Gemeinde, als Bürgermeister des betreffenden Jahres gewählt werden. Diese müssen einen Eid schwören. Sie müssen die Gefälle und Renten, die der Gemeinde Kostheim zuständig sind, gewissenhaft einbringen und aufheben. Was sich dagegen wieder auszugeben gebührt, müssen sie bezahlen. Dazu müssen sie jedes Jahr am Mittwoch nach dem Sonntag Vocem Jocunditatis, über ihr Amt, desgleichen über Einnahmen und Ausgaben dem Schultheißen, dem Gericht und der ganzen Gemeinde gebührend eine aufrichtige Rechnung vorlegen, von dieser Rechenschaft zwei unterschiedliche Register machen und dem Mainzer Viztum und dem Schultheißen samt dem Gericht zu Kostheim jeweils ein Exemplar übergeben. Diese müssen diese Rechenschaft in Augenschein nehmen und, wenn sie einen Mangel feststellen, der zur Abnahme Kostheims und des gemeinen Nutzens führen könnte, müssen sie das stets dem Erzbischof oder seinem Nachfolger anzeigen. Was die beiden Bürgermeister von ihrem Amt schuldig bleiben, müssen sie alsbald nach erfolgter Rechnung an die Stelle überantworten, wohin es hingehört. Sie dürfen das nicht schuldig bleiben.

Dass dem nachgelebt und nachgekommen wird, dafür müssen Viztum und Schultheiß jederzeit besondere Sorge tragen, dies auch gewissenhaft entsprechend verfügen.

Desgleichen müssen Schultheiß, Gericht und Gemeinde sämtliche anderen Unterämter, wie Feld- und Flurschützen und andere jedes Jahr besetzen, doch so, dass diese dem Erzbischof stets verpflichtet werden.

Es ist erzbischöflicher Wille, dass alle Gefälle an Renten, Gülten, Zinse, desgleichen alle accidentalien vnd zufelle, [fol. 329] wie die Gemeinde die hergebracht hat, es sei im Dorf, in der Gemarkung oder anderswo (ausgenommen die Bußen und Frevel, welche nunmehr wie nachfolgt verordnet sind) auch in Zukunft der Gemeinde Kostheim unverhindert verbleiben sollen, um zur gebührenden und notwendigen Versehung und Ausgabe des Dorfes verwendet zu werden. Die Bürgermeister müssen jährlich Register aufstellen, aus denen man einen gründlichen Bericht von den Einnahmen empfangen kann, um sich mit den Ausgaben und dem Überschuss entsprechend einrichten zu können, damit das Dorf in Gedeih und Aufnahme gebracht werden kann.

Die Frevel und Bußen zu Kostheim sind bisher zum Teil einem Vogt und zum Teil der Gemeinde zuständig gewesen. Nunmehr hat der Erzbischof die Lehenschaft, Gefälle und Gerechtigkeit dieser Vogtei an sich und sein Stift eigentümlich gebracht. Somit gehören diese Frevel und Bußen samt anderen gebührenden Gefällen, Atzung und Dienste, die bisher der Vogt gehabt hatte, dem Erzbischof.

Daneben wurde befunden, dass Unordnung, Zwietracht, Missbrauch aus unnötiger Zehrung [mit dem Geld] der Bußen und Freveln, die [eigentlich] der Gemeinde zustehen, entstanden sind. Deshalb hat der Erzbischof mit Vorwissen und Willen der Gemeinde angeordnet, dass alle Frevel und Bußen, die im Dorf und in der Gemarkung Kostheim verwirkt werden und anfallen, künftig dem Erzbischof, seinen Nachkommen und dem Stift Mainz als dem alleinigen Ober und Herrn zustehen und jedes Mal durch den Viztum und Keller zu Mainz, samt dem Schultheißen zu Kostheim, ohne Zutun der dortigen Gemeinde, nach einer jeden Bestrafug eingenommen und empfangen werden müssen. Was jedes Jahr so an Freveln [fol. 329v] und Bußen eingenommen wird, davon will der Erzbischof der Gemeinde Kostheim ein Viertel gnädig überantworten, doch darf dieser vierte Teil, nicht wie bisher geschehen, verschlemmt oder verprasst werden, sondern muss wie andere Gefälle ausschließlich zum Nutzen der Gemeinde und für notwendige Ausgaben verwendet werden.

Wes auch der personen / so vsserhalb vff dem dorf Costheim verschrieben, dem Erzbischof also an Zinsen, Renten, Gefällen, Nutzungen, Bußen, Frevel und anderem zufällt, muss der Keller zu Mainz empfangen, bzw. das, was der Keller nicht empfängt, durch den Schultheißen zu Kostheim eingefordert und empfangen, dem Keller dann überantwortet und jederzeit verrechnet werden.

Damit auch die 14 Gerichtspersonen und wer künftig an ihrer statt verordnet wird, ihrem Befehl mit Besetzung und Versehung des Gerichts umso besser nachkommen können und sich über Versäumnis ihrer eigenen Geschäfte nicht zu beklagen haben, ordnet der Erzbischof an, dass ihnen alle Gefälle des Gerichts, außerhalb der Bußen und Frevel, wie das Herkommen ist, zustehen und verbleiben sollen, sie auch die 18 Malter Korn, welche die drei Klöster Altmünster, Tiefenthal und das Spital zu Mainz bisher ihren drei Schöffen gegeben haben, zu gleichen Teilen unter sich aufteilen und sie den Imbiss, den sie bisher an den Gerichtstagen abzuhalten pflegten, abstellen und unterlassen müssen.

Die Verwalter aller Ämter sollen eine gebührende Belohnung und Besoldung von den Gefällen der Gemeinde erhalten, wie es Herkommen ist. Weil sich auch kleine geringschätzige Händel, Schulden und anderes belangend, täglich zutragen, die außerhalb des Gerichts zu klären sind, muss [fol. 330] der Schultheiß oder in seiner Abwesenheit die Bürgermeister sich um diese Händel kümmern, sie verhören und erledigen.

Jede Gerichtsperson auch diejenigen, die mit Ämtern versehen sind, müssen sich mit ihrem zugeordneten Lohn und ihrer Besoldung begnügen. Niemand darf schuldig sein oder angehalten werden, wenn er als Gerichtsperson oder zu einem Amt verordnet und aufgenommen wird, einen Imbiss zu geben oder dafür Kosten aufzuwenden.

Der Erzbischof ordnet auch an, dass künftig alle Bürger, die im Dorf Kostheim sind oder künftig dort sein werden, gemäß dem nachgeschriebenen Eid, desgleichen sämtliche Amtsinhaber dem Erzbischof und seinen Nachkommen als Erzbischof allein gelobt und geschworen sein müssen.

Erzbischöflicher Wille ist es auch, dass alle der Gemeinde zustehenden Gefälle durch die Bürgermeister gewissenhaft eingebracht werden und das, was nach ihrer erfolgten Rechnung über die Ausgaben noch vorhanden ist, zusammengelegt und solange beieinander verwahrt wird, bis Ausgaben notwendig werden.

Der Erzbischof ordnet an, das zur Erhaltung und zum Versehen des gemeinen Nutzens den Metzgern und Bäckern das ihnen gebührende Gewicht zum Verkauf des Fleisches und des Brotes verordnet und durch den Schultheißen und die beiden Bürgermeister besichtigt, geschetzt vnd vfgetzogen wird.

Es hat der Viztum zu Mainz oder der Schultheiß zu Kostheim Macht und Befehl, die Hut und Wacht, wie die Zeit das erfordert, nach Notwendigkeit einzuteilen.

Wenn eine Notlage des Erzbischofs und seines Stiftes es notwendig machen würde, kann der Erzbischof als der Herr des Ortes jederzeit ein Ungeld nach Kostheim legen. [fol. 330v]

Mit Besetzung der Bede, desgleichen mit der Erwählung der Eicher, Weinstecher, Schröter, mit der Bestellung der Bäcker und Hirten, Glöckner, Brudermeister und Knechte der Bruderschaft soll es so gehalten werden, wie das von alters Herkommen ist, doch muss jede Person zu Verwaltung seines Amtes dem Schultheißen zu Kostheim anstelle des Erzbischofs das gebührende Gelübde leisten.

Weil ein Armer ohnehin reichlich Pfand zu geben hat, muss er von Tierpfändungen (essenden pfanden) unangefochten und unbelästigt sein und bleiben.

Es ist auch erzbischöflicher Wille, dass man sich mit der Atzung außerhalb dessen, wenn jemand aus notwendigen Geschäften des Dorfes und der Gemeinde an fremde Orte verordnet und verschickt würde, geziemend verhält.

Dem Viztum zu Mainz, ebenso dem Schultheißen, Bürgermeister und dem Gericht soll dringend anbefohlen sein, darauf zu achten, dass Türme, Pforten und andere Bauten jn nottwendiger vnnd wesenlicher versehung / vnnd gereytschafft erhalten werden.

Wenn Streit wegen der feldmarckhung vnd grunde entstünde, müssen taugliche und geeignete Personen, die sich in der Sache auskennen, notfalls die Mängel an den strittigen Orten besichtigen (vmbgeen) und mit Markierung oder Schiedssteinen (mark oder Schiedtsteynen) absteinen und trennen. Dies muss stets mit Bewilligung und in Anwesenheit des Mainzer Viztums stattfinden.

Der Schultheiß und die beiden Bürgermeister müssen, wenn in Kostheim Jahrmarkt oder Kirchweih stattfindet, das Ellenmaß und die Gewichte versehen und justifizieren, auch Standgeld und anderes gewissenhaft aufheben, verrechnen und zum Nutzen der Gemeinde verwenden. [fol. 331]

Bezüglich der Wahl der Brudermeister der beiden Bruderschaften in Kostheim, desgleichen bezüglich des baws, der Aufheber und Knechte der Bruderschaft, ebenso des Glöckners lässt der Erzbischofs alles beim Alten, wie es Herkommen ist, doch so, dass dieselben jeder einzeln dem Schultheißen den Eid (pflicht) leisten, die Bruderschaften, den bawe und das Amt gewissenhaft zu verwalten und über Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung derselben jährlich eine aufrichtige Rechnung vorzulegen.

So soll es auch mit dem Frühmesser und der Sanct Sebastians horen zu Kostheim so, wie es Herkommen ist, gehalten werden.

Nachdem die Abhaltung des heiligen Sends zu Kostheim jährlich nach Herkommen üblich ist, soll dies weiterhin, auch mit den Sendschöffen abgehalten werden.

Weiter ordnet der Erzbischof als rechter Ober und Herr und aus besonderer Bewegung nachdrücklich an: Nachdem seit geraumer Zeit das gemeine einfältige Volk durch die lutherische und die verführerische Lehre und Predigt anderer leichtfertiger, ungelehrter Priester zu nicht geringem Abfall geistlicher Religion, zu ungewöhnlichem Missbrauch, zur Gefährdung und zum Verlust ihrer Seele und zur Verderbnis des Leibes und des Gutes, verleitet und gebracht worden ist, ordnete der Erzbischof an, dass künftig diese Priester und Prediger an keinem Ort des Dorfes Kostheim zugelassen und geduldet, sondern nur solche Pfarrer und Priester aufgenommen werden, die das Wort Gottes und das heilige Evangelium lauter und klar, gemäß dem Dekret seiner päpstlichen Heiligkeit und gemäß dem Edikt seiner kaiserlichen Majestät predigen und lehren und die Kirchenzeremonien und Gebräuche, wie sie von alters löblich hergebracht sind, andächtig und gehorsam abhalten. Dieselben muss das Volk als ihre geistlichen Väter und Seelsorger fleißig anhören, zur gebührenden Zeit und an von [fol. 331v] der christlichen Kirche gesetzten und gebannten Sonn- und Feiertagen, auch anlässlich anderer von der Kirche gesetzter und angeordneter heilsamen Werke (werck), fleißig zur Kirche gehen, die Predigt und das Amt der heiligen Messe andächtig anhören, wie es frommen Christen gebührt und die Menschen es bei der Seligkeit ihrer Seelen zu tun schuldig sind.

Der Erzbischof will auch, dass in seinem Dorf Kostheim und in dessen Bezirk am heiligen Sonntag, auch an anderen hohen Fest- und gebannten Feiertagen, kein öffentlicher oder heimlicher Tanz, kein Spiel oder sonst eine lasterhafte Handlung ausgeübt oder gebraucht wird, auch keine ungebührende Wirtschaft oder Weinaussschank während dem Amt der heiligen Messe stattfindet. Er gebietet demnach allen Wirten und Gastgebern, dass sie ihre Häuser vor Beendigung des Amtes der heiligen hohen Messe nicht öffnen, dort keine Gesellschaft haben oder solches gestatten. Allein die Fremden, die ankommen und wieder abreisen und wandern wollen, sind davon ausgenommen. Diesbezüglich muss der Schultheiß mit gebührenden Pönen und Strafen Sorge tragen.

Es darf auch an heiligen Sonntagen und gebannten Feiertagen kein heimischer oder fremder Kaufmann oder Krämer vor Beendigung der heiligen Messe, seinen Krämerschatz zu feilem Kauf auslegen. Auch sonst darf niemand eine Hantierung treiben, weder heimlich noch öffentlich, bevor das Amt der heiligen Messe geschehen ist. Den fremden Krämern ist es erlaubt, bis zum folgenden Tag, nicht länger, ihre Ware feil zu halten.

Die Kirchweihe einer jeder Stadt, eines jeden Fleckens und Dorfes wurde deshalb gestiftet und angesetzt, damit dort Gott gelobt und die Heiligen in der Ehre, in der ihre Weihung geschehen ist, durch die Christgläubigen mit Andacht verehrt werden können. Nun ist der Besuch der Kirchweihe seit einiger Zeit in großen Missbrauch [fol. 332] geraten, da der Besuch mit wehrhafter Rüstung, Trommeln, Pfeifen, Tanz, Spiel und anderer Kurzweil, wie Kauf und Verkauf mit großen überschwänglichen Kosten geschieht. Deshalb ordnet der Erzbischof an, dass der jetzt gezeigte Missbrauch der Kirchweih nicht allein im Dorf Kostheim, sondern im ganzen Kurfürstentum vollständig abgestellt wird und so nicht mehr stattfinden darf. Er befiehlt dem Viztum zu Mainz und dem Schultheißen zu Kostheim hiermit nachdrücklich, dass sie allenthalben in ihrem Amt, soweit sich das erstreckt, über diesen erzbischöflichen Befehl und das Gebot bei Pön und Strafe streng und unverbrüchlich wachen, damit erzbischöfliche Ungnade vermieden wird. Doch an Orten, wo gerade Jahrmarkt stattfindet, können dieselben mit Kauf und Verkauf, wie das bisher geschehen ist, weiter besucht werden. Wenn der Jahrmarkt an gebannten Feiertagen stattfindet, darf niemand vor Beendigung der heiligen Messe  Waren zu feilem Kauf auslegen.

Es dürfen alle Untertanen, ihnen zu Nutz und zugute, künftig bei der Verheiratung ihrer Kinder, keinen Weinkauf abhalten, doch kann jeder seinem Kind eine Hochzeit ausrichten, mit den nächsten Freunden, aber mit höchstens sechs Tischen.

Desgleichen will der Erzbischof, dass übermäßige Kindstaufen vnd schanckhung / oder vßgang hiermit abgestellt werden und es nur noch erlaubt ist, sie in geziemender Weise abzuhalten.

Daneben will der Erzbischof auch alle ungebührliche Praktiken beim Wein (Vntzimliche brechtischen vnd vngepurlichen weingangk), zu welcher Zeit der geschehen kann, verboten und abgestellt haben. Besonders will er, dass niemand abends nach acht Uhr in den Wirtshäusern und Tavernen (tabernen) sitzen bleibt. Wer jemand dermaßen angetroffen wird, müssen der Wirt und der Gast durch den erzbischöflichen Befehlshaber streng bestraft werden. [fol. 332v]

Es ist erzbischöflicher Wille, dass jeder, alt und jung, geistlich und weltlich, bei erzbischöflicher unabwendbarer Strafe an Leib und Gut, sich der Lästerung Gottes, seiner lieben Mutter der Heiligen Lästerung, auch des großen und ungeziemenden Fluchens und Schwörens gänzlich enthalten muss. Darauf muss der Schultheiß samt den zwei Bürgermeistern sorgsam achten. Die Übertreter werden der Gebühr nach durch den Schultheißen unabwendbar bestraft.

Desgleichen muss sich jeder dessen enthalten, unehrliche Schmähliedchen zu dichten und zu singen, es betreffe geistliche oder weltliche Männer oder Frauen.

Der Erzbischof will auch hiermit, das Zutrinken (zutrincken), von dem gemeinhin alle Laster und alles Übel herrühren, bei ernster Strafe und Pön verboten haben.

Da bisher der gemeine Mann, seinem Stand und seinem Vermögen nicht gemäß, frevelhafte, unordentliche, übermäßige und ungebührende Kleidung getragen hat usw., ordnet der Erzbischof an, dass seine Untertanen zu Kostheim und anderswo, sich künftig ehrlich, geziemend und ihrem Stand gemäß kleiden. Der Erzbischof will besonders, dass sie sich der großen Barette (grossen Bireten), auch der zerschnittenen kriegerischen Kleidung der Landsknechte vollständig enthalten, um eine erzbischöfliche schwere Strafe zu vermeiden. Darüber müssen Viztum und Schultheiß wachen.

Nachdem den gemeinen Untertanen nicht nur in Kostheim, sondern allenthalben auf dem Land, dadurch nicht geringer Nachteil, Schaden und Verderben entstanden ist, dass sie jederzeit nach ihrem Gefallen Geld gegen Pension genommen und aufgebracht und dagegen ihre Güter verschrieben und verpfändet haben, hat der Erzbischof hiermit angeordnet, dass künftig ohne Wissen und Willen der erzbischöflichen Amtleute keiner seiner Untertanen Geld, wenig oder viel, gegen Pension aufnehmen, seine [fol. 333] Güter dafür versetzen oder diese verpfänden darf. Er befiehlt seinem Viztum zu Mainz und dem Schultheißen zu Kostheim, dass sie künftig solches niemandem zu Kostheim erlauben und zulassen, sie tragen denn gutes Wissen und Kundschaft, dass solches dem armen Untertanen zum Nutzen gereicht bzw. um damit großem Schaden für ihn zuvorzukommen.

Desgleichen will der Erzbischof, dass das übermäßige, unbillige Ausleihen, wie Schuld auf Kerben, für halbes Geld kaufen und andere betrügerische und übervorteilende Machenschaften wie Leihe gegen Wein und andere Ware künftig auch vermieden bleiben, bei Strafe und Pön, die der Erzbischof sich jederzeit vorbehält.

Es folgen nun die Eidesverpflichtungen.

Der Eid der Schöffen und Gerichtspersonen.
Jeder Schöffe oder jede Gerichtsperson, die verordnet wird, muss dem Viztum zu Mainz oder dem Schultheißen zu Kostheim anstelle des Erzbischofs mit Treue geloben und zu den Heiligen schwören, dem Erzbischof und dem Stift treu und hold zu sein, Schaden von ihnen abzuwenden und ihren Nutzen zu mehren. Er muss helfen, die Freiheit und Herrlichkeit des Erzbischofs als Grundherr und dann der Grafschaft Königstein als Vogteiherr mit all seiner Herrlichkeit und Gerechtigkeiten, die jetzt dem Erzbischof und seinem Erzstift Mainz zugehören, zu wahren, wie das von alters Herkommen ist. [fol. 333v] Er muss dem Schultheißen zu Gerichtszeiten, wenn das von ihm verlangt wird, gehorsam und gewärtig sein, dem Erzbischof als nunmehriger alleiniger Herrn helfen, Recht und andere vorgenommene Ordnung und Satzung zu handhaben und bei allen Gerichtshandlungen nach Klage, Antwort, Rede, Kundschaft und Vorträgen, wie die Sachen im Gericht vor sie kommen, Urteil zu sprechen, wie Gott und das Recht ihn diesbezüglich unterweisen. Dabei darf er weder Gabe, Gunst, Vorteil, Lieb noch Leid, Freundschaft und Feindschaft u.a. ansehen. Er darf auch bei keinem Händel, von dem erfährt oder meint, dass er vor Gericht kommen könnte, Ratschläge erteilen, dies fördern oder verhindern. Er muss über alle Dinge lebenslang verschweigen und darf nichts gegen das Gericht unternehmen, in keiner Weise, nichts ausgenommen. Desgleichen darf er niemals dabei sein, wenn etwas gegen den Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift beratschlagt oder verhandelt wird, sondern ist, wenn er dessen gewahr wird, bei seinem Eid schuldig, das dem Viztum zu Mainz oder dem Schultheißen zu Kostheim unverzüglich anzuzeigen und sich dabei durch nichts davon abhalten lassen, alles treu und ohne Gefährde, so ihm Gott helfe und die Heiligen.

Der Eid der Bürgermeister.
Die zwei verordneten Bürgermeister müssen dem Erzbischof bzw. dessem Befehlshaber jederzeit geloben und schwören, ihm treu, hold und gehorsam zu sein, Schaden von ihm und dem Dorf Kostheim abzuwenden und seinen Nutzen zu mehren, die Zinse und Gefälle des Dorfes, soweit diese der Gemeinde zustehen und hergebracht sind, treu und gewissenhaft einzufordern [fol. 334] und aufzuheben. Desgleichen müssen sie das, was über das Jahr zu bauen notwendig ist, es sei im Dorf an Pforten, Türmen, Letzen, Zäunen und anderswo zum Besten versehen lassen, auch Pförtner, Wächter, Schützen und Verwalter aller bestellten Ämter im Dorf und in der Gemarkung den ihnen gebührenden Lohn auszahlen und sonst andere notwendige Ausgaben für den Flecken entrichten. Zum Ausgang eines jeden Jahres müssen sie über alle Einnahmen und Ausgaben am Mittwoch nach dem Sonntag Vocem Jocunditatis laut der oben genannten Ordnung eine aufrichtig Rechnung erstellen, alles ohne Gefährde.

Eid der anderen Amtsinhaber.
Alle anderen Unterämter wie Bedesetzer, Eicher, Weinstecher, Schröter, Bäcker, Hirten, Schützen, Pförtner, Feldmesser und dergleichen, keines ausgenommen, die, wie das oben bereits angezeigt wurde, durch Schultheiß, Gericht und Gemeinde besetzt werden, müssen samt und sonders dem Schultheißen zu Kostheim an des Erzbischofs statt geloben und schwören, ihr auferlegtes Amt gewissenhaft und mit bestem Fleiß zu verwalten und sich durch nichts daran hindern, beirren oder verführen zu lassen, treu und ohne Gefährde.

Aufnahme der Bürger und ihr Eid.
Der Erzbischof ordnet an, wer künftig Bürger und Hintersasse im erzbischöflichen Dorf Kostheim werden will, der muss zunächst dem Viztum zu Mainz als Amtmann des Ortes anstatt des Erzbischofs entsprechend ansuchen. Keiner darf als Bürger oder Hintersasse aufgenommen werden, der einen nachfolgenden Herrn oder einen anhängigen kriegerischen handel hat. Er muss von frommen, ehrbaren Herkommen und Wesen sein, auch bevor er aufgenommen wird, eine versiegelte [fol. 334v] Urkunde beibringen, woher er kommt und warum er dort gegangen ist. Darauf muss er dem Erzbischof als Gebühr einen Sack Hafer ausrichten.

Er muss dann geloben und schwören, dem Erzbischof, seinen Nachkommen und dem Erzstift Mainz treu, hold und gehorsam zu sein, sie und das Dorf Kostheim vor Schaden zu bewahren und ihren Nutzen zu mehren. Er muss helfen, alle Verschreibungen und entsprechende Briefe, wofür das Dorf Kostheim verschrieben ist, gleich anderen Bürgern zu handhaben, auch allen Geboten und Verboten, die ihm durch den Erzbischof oder von seinetwegen auferlegt werden, gehorsam zu sein, sie zu vollziehen, ihnen treu nachzukommen. Was er mit einem anderen Bürger zu Kostheim jetzt oder künftig zu schicken oder zu handeln hätte, das muss er ohne Ausnahme vor dem Viztum zu Mainz als Kostheimer Amtmann, vor dem Schultheißen oder dem Gericht zu Kostheim austragen und verhandeln. Dazu darf er nicht dabei helfen, einen heimlichen Rat oder eine Versammlung mit einer [fremden] Gemeinde zu machen, auch niemals dabei sein, wenn etwas gegen den Erzbischof, seine Nachfolger und das Stift beratschlagt oder verhandelt wird, sondern er ist, wenn er dessen gewahr würde, bei seinem Eid verpflichtet, dem Viztum in Mainz oder dem Schultheißen zu Kostheim das unverzüglich anzuzeigen, alles treu und ohne Gefährde.

Dem allen nach gebietet der Erzbischof allen seinen Untertanen des Dorfes Kostheim, dem erzbischöflichen Viztum als dem verordneten Amtmann, dem Schultheißen und dem Gericht bei allen ihren Geboten und Verboten angezeigter Maßen gehorsam und gewärtig zu sein, auch die zuvor und hernach geschriebene Ordnung, Satzung, das Statut und das Weistum, samt und sonders, streng und fest in allen und jeden Punkten, Artikeln, Inhalten und Willensbekundungen künftig gehorsam und treu einzuhalten und ihnen nachzukommen, [fol. 335] nicht dagegen zu sein oder zu handeln bzw. das anderen zu ermöglichen, weder heimlich noch öffentlich, weder durch sich selbst noch durch jemand anderen, in keiner Weise.

Wer das in einem oder mehreren Punkten bricht, übertritt und nicht einhält, der muss für jede Übertretung und Nichteinhaltung nach Ermessen der Tat eine gebührende Strafe erwarten. Außerhalb der hohen und wichtigen Missetaten (verwirckungen), die der Erzbischof sich zu strafen vorbehält, ist es dem Viztum zu Mainz und dem Schultheiß zu Kostheim zugelassen, eine Bestrafung voruinehmen (die messigung ydertzeit zethun zusetzen) und niemand dabei zu verschonen, bei Vermeidung der erzbischöflichen ernsten Strafe und schweren Ungnade.

Der Erzbischof behält sich, seinen Nachkommen und dem Stift Mainz öffentlich vor, diese Ordnung, Satzung und dieses Statut, sobald es ihnen nützlich und notwendig erscheint oder es sonst gelegen ist, zu verlängern, zu kürzen oder ganz abzutun und neu aufzusetzen, jederzeit, nach Gelegenheit der Sache und des Handels, ohne Gefährde.

Der Erzbischof will schließlich, dass diese Ordnung, Satzung und dieses Statut, von Anfang bis Ende, von Artikel zu Artikel, lauter, klar, öffentlich der ganzen Gemeinde zu Kostheim publiziert, vorgelesen und bei gebührender Strafe zu halten geboten werden muss.

Es folgt das Weistum, wie es künftig durch das Gericht zu Kostheim jährlich an den drei ungebotenen Dingtagen gesprochen, gehalten und dem nachgekommen werden muss.

Es ist zu wissen, dass das Dorf Kostheim von alters her ein Weistum gehabt hat, in dem jährlich den erzbischöflichen Vorfahren, dann ihm [Erzbischof Albrecht] selbst und dem Erzstift Mainz als obersten [fol. 335v] Gerichtsherrn, vnnd erstlich den hern von Epstein von dannen further der Graffschaft konigstein / als Oberstem fauth vnnd beschiermer / yedem sein Oberkheit herligkheit vnd gerechtigkheit / so er der ende gehapt vnnd von alther herbracht / gerichtlich vßgewiesen worden ist. Nun hat der Erzbischof all diese Obrigkeit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit, was bisher ein Vogt zu Kostheim lehensweise gehabt hatte, und ihm ausgewiesen worden war, durch einen redlichen ewigen unwiderruflichen Kauf an sich und sein Stift Mainz gekauft und gebracht. Demnach hat der Erzbischof die althergebrachte Vogtei gänzlich abgestellt. Deren Gerechtigkeit steht nun ihm, seinen Nachkommen und dem Stift als alleinigem rechten Erbgrund- und Oberherr zu Kostheim allein zu. So hat der Erzbischof darauf wegen dringender Notdurft und der Billigkeit nach, damit das Dorf Kostheim bei altem hergebrachten Gebrauch gelassen und um zukünftigen Irrungen zuvorzukommen, damit das Gericht in statthaftes Wesen gebracht wird, alle Vorordnungen abgewendet werden, und der Erzbischof, seine Nachkommen und das Stift Mainz als nunmehriger alleiniger Erbgrund- und Oberherr sowie Kurfürst bei den hergebrachten und dazugekauften Rechten und Gerechtigkeiten, wie das oben steht, bleiben können, folgendes Weistum mit guter Vorbetrachtung, auch mit Wissen und Willen der Untertanen zu Kostheim aus den alten Weistümern gezogen, abgeändert und aufgerichtet. Dieses Weistum müssen die Menschen zu Kostheim und ihre Nachkommen künftig so, wie es von alters Herkommen ist, gerichtlich weisen.

Erstens: Es ist von alters Herkommen, dass bisher im Jahr drei ungebotene Dingtage zu Kostheim an der verordneten Malstatt abgehalten worden sind, nämlich der erste am Montag [fol. 336] nach dem 18. Tag, der andere am Montag nach dem Sonntag Quasi modo Geniti, das ist nämlich der erste Montag nach den Osterfeiertagen, und der dritte am Montag nach St. Jakobstag. Wenn einer dieser Tage ein gebannter Feiertag war, am nächsten Werktag danach. Diese Tage müssen künftig wie bisher abgehalten werden.

Die drei ungebotenen Dingtage müssen auf Befehl und im Namen des Erzbischofs und seiner Nachkommen im Dorf Kostheim durch den Gerichtsbüttel öffentlich in allen Gassen, den Armen wie den Reichen, zw dreyen viertzehen tagen zuvor auszurufen werden.

Desgleichen muss der Schultheiß dafür sorgen, dass die ungebotenen Dingtage in gleicher Weise im erzbischöflichen Namen an den genannten Tagen von den Kanzeln zu Hochheim, Kastel und an anderen Orten, in denen Güterbesitzer (begute) in der Kostheimer Gemarkung sitzen und wohnen, öffentlich verkündet werden.

Wenn die Verkündigung geschehen und das Gericht des ungebotenen Dingtags an der genannten Malstatt versammelt ist, wie das von alters gebührt, muss der Schultheiß anstelle des Erzbischofs, im Beisein und in Gegenwart des Mainzer Viztums als verordneter Amtmann zunächst fragen, ob es die richtige Tageszeit ist, das ungebotene Ding abzuhalten.

Der gefragte Schöffe antwortet darauf: Ich spreche im Namen meiner Gesellen. Es bedünkt mich, dass es zur rechten Tageszeit geschieht.

Fragt der Schultheiß weiter, wegen wem er das Gericht hegen und an welcher Malstatt es gehalten werden muss.

Antwortet ihm der befragte Schöffe für alle anderen usw.: Das wollen wir Euch bescheiden. [fol. 336v] Wegen des hochwürdigsten durchlauchtigsten hochgeborenen Fürsten, unseres gnädigsten Herrn, des Kardinals und Erzbischofs zu Mainz, Kurfürst usw. als nunmehr alleiniger und rechter Erbgrund-, Ober- und Dorfherr zu Kostheim und an dieser unserer Malstatt, die dazu verordnet ist.

Darauf muss der Schultheiß das Gericht von des Erzbischofs wegen behegen, Bann und Frieden geben, ohne Gefährde, mit den Worten: Also gebe ich euch diesen Gerichtsfrieden und Bann. Ich erlaube Recht und verbiete Unrecht, alle Überpracht (vberbracht) und Scheltworte. Ich verbiete auch, dass keiner reden darf, er sei denn mit Erlaubnis, dass auch kein Schöffe ohne Erlaubnis aufstehen oder hineingehen darf.

Nach diesen Worten fragt der Schultheiß einen Schöffen, ob er das Gericht behegt hat, wie es Recht ist.

Antwortet der befragte Schöffe: Es ist behegt, wie es Recht ist.

Darauf bescheidet der Schultheiß die Schöffen, das Weistum mit recht vßtzusprechen und zu verlesen. Das lässt der Schöffe dann vornehmen, wie es nachfolgt.

Wir Schöffen zu Kostheim weisen und erkennen mit Recht, zu allererst den hochwürdigen, durchlauchtigsten, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Albrecht, der heiligen römischen Kirche Titularpriester zu San Pietro in Vincoli, Kardinal, zu Mainz und Magdeburg Erzbischof, Kurfürst und Primas usw., Administrator zu Halberstadt und Markgraf zu Brandenburg usw., unseren gnädigsten Herrn und alle seiner kurfürstlichen Gnaden nachkommenden Erzbischöfe zu Mainz, für einen alleinigen und rechten Erbgrundt Obersten Gerichts vnnd dorffs hern zw Costheim.

Der auch nun künftig Ein Oberster vber wunde vnd wutschar dartzu vber dieß vnnd dueppin / als sich das jm rechten gepurt zustraffen / allen vnrechten gewalt / vnd ein beschiermer vber wasser vnnd waide / seiner Churf, g, hindersassen zw Costheim / sich des zugeprauchen / vnnd weysen derhalben seinen Churf. g. von einem yglichen haußgeseß Ein faßnachthune, [fol. 337] wie es bisher zur Gerechtigkeit des Vogtes gehört hatte, doch ausgenommen, wenn jemand Freiheit hat, nimmt man ihm nichts.

Weisen wir, dass unser gnädigster Herr von Mainz zu allen ungebotenen Dingtagen einen Schultheißen, 14 Schöffen und einen Büttel setzen muss, der soll so frei sein wie der Schultheiß.

Weisen wir, dass ein Schultheiß zu Kostheim die Macht von unserem gnädigsten Herrn wegen hat, über alle Heimgereide mit Rat der Gemeinde Gebote zu machen, solange diese für die erzbischöfliche aufgerichtete Ordnung keinen Nachteil bringen.

Weisen wir, dass unser gnädigster Herr von Mainz zu Kostheim einen abschließbaren Stall (versorgten schloßhafftigen Stal) haben soll. Wenn ein Mann außerhalb und innerhalb der Gemarkung Vieh zu seinem Schaden vorfindet, dann kann er es dahin treiben und dort so lange behalten, bis ihm sein Schaden ersetzt ist. Ein Gemeindeschütze kann das Gleiche tun. Geschieht es, dass ein Mann sein Vieh ohne Erlaubnis herausnimmt, verfällt er unserem gnädigsten Herrn mit 60 Schilling.

Weisen wir, dass unser gnädigster Herr von Mainz, Kurfürst usw. jederzeit zu Kostheim einen Stock, einen Schlegel, einen Keil (kyle), einen Bart, eine Schere und einen Besen haben kann ob ein vnthetig man were / das man jme sein recht damit mocht gethun.

Dazu den Herren zu St. Stephan, ihren Hof und ihre Güter frei und einen Hofmann, der auf ihrem Hof zu Kostheim wohnt ein hube dinstes als freyhe / als der hern guth. Geschehe es, dass die Herren zu St. Stephan oder jemand von ihretwegen etwas aus ihrem Hof verleihen oder verkaufen, muss dieses Gut Dienst und Bede leisten, gleich dem Gut, das angrenzt und darum liegt.

Desgleichen wenn die Herren zu St. Stephan künftig weiter und mehr Güter in Kostheimer Gemarkung überkommen oder an sich bringen würden, in welcher Gestalt sie das annehmen, solche Güter sollen auch Dienst und Bede leisten gleich anderen ungefreiten Gütern, die darum und daran liegen.

Weisen wir, nun künftig unserem gnädigsten Herrn von Mainz. so, wie wir das einem Vogt zuvor gewiesen haben, Ein jgliche dinsthafftige hube / achthalb schilling / vnd den Frawen zw Altenmonster freyhe zins / wie sie das theilen / das steet zw jne / vnd were eß sach das jne das nit wurde / so mögen sie daruff frönen vnmd dingen vnd zufelde zyhen / mit dem Schultheis vnnd Gericht vnd dartzu verbieten berge vnnd thale zumachen / auch weres sach / das einer solhs freuenlich vberfure / der hat vnserm gnedigsten hern verlorn sechtzig schilling. [fol. 337v]

Weisen wir, dass jeder Mann, der in der Kostheimer Gemarkung geerbt hat und begütert ist, bei einem jeden ungebotenen Dingtag erscheinen muss, wie sich das gebührt, und sich das Weisen von Freiheit und Herrlichkeit ihres Herrn anhören muss. Welcher Mann, der ein Schöffe des Gerichts zu Kostheim ist, nicht zugegen sein würde, der ist unserem gnädigsten Herrn zwei Turnosen zu geben verfallen, jeder andere Mann einen Turnosen. Und wäre es Sache, dass ein Ausmann nicht anwesend wäre, so kann unser gnädigster Herr seinen Schultheißen und zwei Schöffen nehmen, die Ungehorsamen vor sich heischen zw dreien viertzehen tagen. Erscheinen sie in dieser Zeit, so bezahlt jeder dem Erzbischof einen Turnosen. Bleibt er aus, so ist die Buße für jeden 1 Pfund Heller vnnd ist der Mann doch nicht dester böser. Der Turnose muss mit 12 Mainzer Pfennigen bezahlt und abgenommen werden.

Weisen wir, wenn ein Wirt oder ein anderer Einwohner zu Kostheim Wein ausschenkt, ausgenommen vom St. Michaelstag an bis auf den nächsten Tag nach St. Martinstag, so müssen Verordnete unseres gnädigsten Herrn solchen Wein schätzen vnd als dick vnd vil einer das verachtet / vnd nit ließ schetzen, der ist seiner kurfürstlichen Gnaden verfallen mit 60 Schilling, als dick vnd vill er den zapffen vßreyfft und der Gemeinde 1 Gulden.

Weisen wir, dass unser gnädigster Herr von Mainz, Kurfürst, den Bannwein für die Kirchweihe hier bei uns zu Kostheim ausschenken soll.

Weisen wir, dass wir nun künftig unserem gnädigsten Herrn von Mainz Frondienste zu leisten, wie Eppstein und Königstein dies als oberster Vogt bisher gehabt haben, schuldig sind. Seine kurfürstlichen Gnaden entscheidet, ob sie die Dienste gebrauchen lässt oder eine nämliche Summe Geldes jährlich dafür verlangt.

Weisen wir, dass der Hofmann der Herren von St. Stephan an jedem ungebotenen Dingtag einen Wagen voll Holz haben soll, den können die Schöffen verbrennen one straffung allermeniglichs.

Weisen wir unserem gnädigsten Herrn von Mainz fünf Bannwasser, die ein Vogt bisher gehabt hat, das erste am Rübenwerd (Ruben werde), das andere am Bruchgraben (am Bruechgraben), das dritte am alten Nachenfahr (am alten nehen fahr), das vierte an der Callenberger Lache (an der Collenberger lachen) und das fünfte unten am Maarawer Haupt (vnden an Mainerauwer haupt). [fol. 338]

Weisen wir, wäre es Sache, dass ein Bürger zu Kostheim in gemeinen geringschätzigen Verhandlungen bußfällig würde und für den Frevel Bürgen zu setzen hätte, von dem soll man Bürgen nehmen, und nicht mit Gewalt und Frevel hinweg furen / thornen / oder blochen.

Weisen wir, wer ein Ferge zu Kostheim ist, der soll schiffen zwischen den zwei Gassen, nämlich die Kolbengasse (kolben gaß) und die andere die Fergengasse (fergen gaß). Und wäre es Sache, dass einer vertriebe vnder sich ader vber sich / als dick vnd vill das geschee / hetten sie vnserm gnedigsten hern mit Sechtzig gulden in die busse verfallen, dafür geben sie jedes Jahr dem Herrn von Mainz eine Mark Geld.

Weisen wir, dass die Fergen jeden Hausgesesse zu Kostheim und Kastel mit ihrem Hausgesinde ein Jahr lang befördern (furen) müssen, einen Ackermann und seine Gesinde für ein Malter Korn und zwei Pferde, einen Höcker und seine Gesinde für ein halbes Malter Korn und zwei Pferde gegen ein halben Malter Korn und drei Pferde, gegen einen halben Malter Korn und vier Pferde, gegen ein halben Malter Korn und fünf Pferde auch ein malter khorns / vnd soll alwegen / das vngerad dar jn geen. Die Fergen müssen unsere Schnitter, Leser und Mäher umsonst befördern, und dem Schulheißen sieben Pferde und ein Fohlen (fulle) auch umsonst. Weil die Fergen unsere Leser, Schnitter und Mäher so befördern, haben sie deshalb von der Gemeinde Kostheim drei Morgen Acker, vor der Awe gelegen, die ihnen einst durch den Erzbischof zugestellt wurden.

Weisen wir, was die von Kostheim von Früchten im Stroh überzufahren (vbertzufuren) haben, davon muss jeder von einem vollen Wagen zwei Seile geben, egal, um welche Art Frucht es sich handelt, und weiter muss jeder, wer der wäre, von einem jeden vollen Wagen für Hin- und Rückfahrt 1 Schilling geben.

Weisen wir, dass die Fergen ihre Moerseil (Meerseil) auf beiden Ufern (vf jglichem Lande) halten müssen. Wenn sie das so getan haben, wenn dann ein Nachbar selber überfährt, der Ferge ihnen also nicht fährt, wenn dann das Schiff abtreibt, muss der selbige das Schiff wieder darbestellen, ohne Schaden für den Fergen.

Weisen wir auch, wäre es Sache, dass einer an das Kostheimer Fahr (Costheimer fahr) käme, auf welcher Seite das geschehe wäre, und wollte übergeführt werden, wenn [fol. 338v] er dann dreimal ruft hole / holl holl und die Fergen ihn nicht holen würden, wäre dann ein Nachbar mit einem Nachen da, der hat die Erlaubnis, ihn ohne Nachteil für sich zu holen.

Dieses alles, wie es oben geschrieben, ist gesetzt und angeordnet. Zur wahren Beurkundung hat der Erzbischof sein Siegel angehängt.

Gegeben und geschehen auf der Martinsburg in der Stadt Mainz am Dienstag nach St. Bartholomäustag 1528

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 58 fol. 324, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/24160 (Zugriff am 28.04.2024)