Mainzer Ingrossaturbücher Band 57

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StA Wü, MIB 57 fol. 001

Datierung: 22. Februar 1528

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 57 fol. 1-18

Quellenbeschreibung:

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Albrecht erlässt und erneuert eine allgemeine Ordnung für die Stadt Mainz.

Vollregest:

[fol. 1] Ordnungsbuch Erzbischof Albrechts innerhalb Mainz (in das kurfürstlich-mainzische Archiv gehörig).

[fol. 2] Erzbischof Albrecht usw., bestätigt allen, besonders seinen geistlichen und weltlichen Untertanen und Hintersassen der Stadt Mainz: Nachdem er aus täglicher emsiger Suche und Erfahrung bis jetzt in vielfältiger Weise gespürt und befunden hat, dass seine Untertanen der Stadt Mainz, geistliche wie weltliche, durch eigennützige Handlung und Gewerbe, auch sonst in dem, was zu ihrem täglichen und notdürftigem Gebrauch dient, etwas arg beschwert werden, welches seines Erachtens aus nichts anderem entsteht, alsdass die Ordnungen, die durch ihn und seiner Amtsvorgänger zur Aufnahme, zur Mehrung und zum Gedeihen des gemeinen Nutzens, auch zu guter Polizei, zur Ehre und Wohlfahrt seiner Einwohner aufgerichtet und gemacht wurden, nachlässig gehalten, missbraucht und denselben nicht nachgekommen wird.

Wenn nicht bald ein Einsehen erfolgt und [fol. 2v] seine Untertanen je länger je mehr in noch höhere Beschwerung kommen würden, hat der Erzbischof, um dem zuvorzukommen und für alle seine Untertanen der Stadt Mainz zur guten Aufnahme und zum Gedeihen, auch zu friedlichem Wesen, den gemeinen Nutzen zu fördern und grundzulegen, als der regierende Herr, für die Stadt Mainz, als der Hauptstadt seines Erzbistums, nach genügsamer Erkundigung und Beratung, sich vorgenommen, die ehemals aufgerichtete Ordnung mit geziemender Reformation zu erneuern, auch andere Nebensatzungen, Ordnungen und Statuten zu machen. Diese Ordnung hat er nun erneuert, gesetzt und gemacht, wie sie von Artikel zu Artikel hiernach geschrieben steht. Sie soll von jedem, welchen Stand er auch hat, streng eingehalten werden, um die damit verbundene Pön und Strafe zu vermeiden.

Den Brotkauf betreffend.
[fol. 3] Der Erzbischof ordnet an, dass jeder Bäcker in der Stadt Mainz, der für den Markt bäckt, einen eigenen Schragen auf dem Markt haben soll und die Vier- und Drei-Heller-Brote, auch die Heller-Weck nach dem allgemeinen Marktgewicht backen muss, wie das altes Herkommen ist und die alten Register dies klar beinhalten. Jedes dieser Brote und Weck muss, nachdem die Frucht im Kauf steht, sich jederzeit an das Gewicht halten. Damit solchem ernsthaft und gewissenhaft nachgekommen wird, hat der Erzbischof angeordnet und seinen Baumeistern befohlen, dass sie jederzeit zusammen mit zwei aus den Zwölfern des Rats gemäß ihrem diesbezüglich geschworenen Eid, mit ihren besten Sinnen und ihrer Vernunft in den Häusern der Bäcker oder sonst in Herbergen das Brot besichtigen [fol. 3v] und wiegen sollen. Wo sie alle oder einzelne Brote oder Weck der Marktbäcker an Gewicht oder sonst ungerecht befinden, muss der Bäcker, der als ungerecht befunden wurde, beim ersten Mal fünf Gulden, beim nächsten Mal zehn Gulden dem Erzbischof als Strafe verfallen sein und ihm geben. Wenn aber ein Bäcker oder mehrere zum dritten Mal als ungerecht befunden werden, wird diesen das Handwerk verboten. Sie sollen dann mit Leib und Gut in erzbischöflicher Strafe stehen.

So oft die Baumeister und die zwei Ratsmitglieder Änderung des Gewichts nach dem Fruchtkauf für notwendig ansehen und vornehmen [fol. 4] werden, sollen sie das durch öffentliche Zettel an verschiedenen Stellen, nämlich unter der Münze, beim Kaufhaus, auf dem Dietmarkt und auf dem Graben bekanntgeben und anschlagen. Bei jedem Zettel müssen Waage und Gewicht hängen, damit jeder Fremde oder Einheimische das Brot selbst wiegen kann. Welcher das gebührende Gewicht nicht findet, kann das jederzeit den Baumeistern anzeigen.

Nachdem die Marktbäcker, wenn sie bisher über zwölf Schweine gezogen haben, dem Erzbischof von jedem Schwein [fol. 4v] einen halben Gulden gegeben haben, und aber in solchem bisher Vorteil gebraucht wurde, will der Erzbischof, dass künftig jeder Marktbäcker und Mutter von seiner Schweinezucht, er habe viele oder wenige Schweine, dem Erzbischof vom halbentheill yeder der Schwein zucht geben muss, wie bisher. Es ist auch erzbischöflicher Befehl und Wille, wenn sie die Schweine in das Wasser oder aus dem Wasser treiben, dass dieser Trieb embssig vnd genglich geschieht, die Schweine nicht auf dem Land oder in den Gassen stehen und sie diese verunreinigen lassen. Dazu sollen sie, wie alle anderen Einwohner, die Schweinezucht betreiben, diese Schweine nicht außerhalb der Stadt verkaufen, sondern den Metzgern und geistlichen wie weltlichen Einwohnern des Stadt Mainz, sofern diese Schweine benötigen, und zwar gegen ein wesentlichen kauff geldt, wie es altes Herkommen ist.

Desgleichen will der Erzbischof, dass die Bäcker, die [fol. 5] den Bürgern aus eigenem Mehl Baubrot (bawbrot) backen, ihnen auch das richtige Gewicht, wie das in der Probe befunden wurde, geben, nämlich, aus dem gut gebackenen Brot 52, jedes von drei Pfund, oder 62 Brote, jedes von 2½ Pfund, jeweils aus einem Malter Mehl, dazu ein gehäuftes Viertel (fierntzell) Kleie. Man soll dem Bäcker zu Backlohn mit dem Trinkgeld für die Knechte geben: zwei Albus und vier Pfennige für Salz, auch keinem sein Mehl in betrügerischer Weise austauschen.

Wenn ein Bürger, reich oder arm, das Mehl in seinem Haus selbst redden / beuteln / mehren und kneten ließe, wenn dann der Bäcker solches in seine Behausung heimträgt, soll er das Brot zum Besten machen, backen und gewissenhaft jedem seine eigenes Gut unvertauscht und ohne Abzug geben.

[fol. 5v] Desgleichen mit dem Verkauf der Kleie ist es erzbischöflicher Wille, dass es damit so, wie es von alters bestimmt ist, gehalten werden soll, nämlich ein Kumpf voll guter Roggenkleie (Rucken kleyn) ohne Vermischung mit der weißen Kleie nicht höher als für vier Binger Heller, und die gemischte Kleie für zwei Pfennig. Solche Kleie soll ausschließlich den Bürgern und Einwohnern von Mainz verkauft werden, es wäre denn Sache, dass diese dessen nicht bedürfen, dann können die Bäcker die Kleie den Ausländern verkaufen, doch nicht anders, als für einen Kumpf so, wie das oben steht. Wenn aber die Frucht im Geld steigen und teurer würde, soll die Kleie nach Gelegenheit der Zeit durch die Brotbäcker geschätzt werden. Die Bäcker müssen sich verpflichten, alles, wie das oben steht, bei ihren Eiden zu halten und dem nachzukommen.

Die Baumeister [fol. 6] und die Verordneten des Rates müssen jederzeit sorgsam darauf achten, das alles so geschieht. Wo einer oder mehrere straffällig werden, sollen diese, so oft das geschieht, zu zwei Gulden Strafe verfallen sein.

Ordnung der gastlichen und gefreiten Personen.
Findet man hiernach geschrieben am Ende dieser Ordnung.

Weinschank.
[fol. 6v] Nachdem der Erzbischof vernommen hat, das seine geistlichen Untertanen in der Stadt Mainz, im Stift und in den Klöstern seit einiger Zeit bei ihrem Weinschank öffentliche Schenken (Tabern) eingerichtet und Leute gesetzt haben, was ihnen zu tun nicht geziemt oder gebührt, ordnet der Erzbischof an, dass künftig seine geistlichen Untertanen, Stifte, Klöster und besondere Personen, Wein nur noch mit dem geeichten alten Maß und allein zum Zapfen ausschenken und weder heimlich noch öffentlich Schenken haben dürfen, bei Vermeidung der erzbischöflichen schweren Strafe und Ungnade.

Fischkauf.
Der Erzbischof hat erfahren, [fol. 7v] dass allerhand Unordnung beim Fischkauf entstanden ist und der gemeine Mann dabei Überteuerung erfährt. Durch die erzbischöflichen Vorfahren ist eine besondere Ordnung aufgerichtet und gemacht worden, die der Erzbischof für gleich und gemäß befunden hat. Er hat diese Ordnung mit etlichen notwendigen Ordnungen neu aufrichten und verfertigen lassen. Sie muss das ganze Jahr hindurch an jedem Fischtag durch den Marktmeister auf dem Fischmarkt öffentlich ausgehängt werden, damit sich jeder Fischkäufer und -verkäufer danach zu richten weiß. Der Marktmeister erhält Befehl, streng bei Strafe und Pön darauf zu achten.

Fleischkauf.
Der Erzbischof hat seine Ordnung bezüglich des Fischkaufs mit etlichen Zusätzen erneuert, die ebenso täglich an beiden [fol. 8] Fleischscharen, auch dem neuen Schar und unter der Münze aufgehängt werden sollen, damit sich der Käufer und Verkäufer danach zu richten wissen.

Kaufhaus.
Der Erzbischof hat es auch für nötig befunden, seine Ordnung des Kaufhauses mit etlichen notwendigen Zusätzen zu erneuern. Diese sollen jederzeit zur Unterrichtung aller, die im Kaufhaus kaufen oder verkaufen, dort und unter der Münze hängen.

Gewürze.
Der Erzbischof hat dem Gewürz- und Spezereiverkauf eine notwendige Ordnung gesetzt und gemacht, wie es damit gehalten werden soll. Diese Ordnung soll täglich unter der Münze hängen. [fol. 8v] Der Marktmeister hat Befehl, dies streng einzuhalten, bei Strafe und Pön, die in der Ordnung enthalten ist.

Vorkauf auf dem gemeinen Markt.
Es soll auch hiermit dem amtierenden Marktmeister ernstlich befohlen sein, täglich und jederzeit auf dem gemeinen Markt und besonders mittwochvormittags, donnerstagabends und freitagvormittags gut und gewissenhaft darauf zu achten, damit aller schädlicher und anderer Vorkauf vermieden[1] und der Ordnung nach fest eingehalten wird. Diese Ordnung soll der Marktmeister unter der Münze und solange das Banner aufgesteckt ist auf dem Markt öffentlich aushängen. Der Marktmeister darf dabei nicht nachlässig sein oder säumig werden, alles bei der Pön, wie dies in der Marktordnung beinhaltet ist.

Bauholz und Borten.
Nachdem dem Erzbischof vielfältige Klage von geistlichen und weltlichen Untertanen in der Stadt Mainz gehört hat, dass der feile Kauf an Bauholz und Borten zu hoch gestiegen und übersatzt würde, darüberhinaus die Holzhändler Holz und Borten, wie von alters her, gegen geziemendes Geld an sich bringen, der Erzbischof auch augenscheinlich befindet, dass die Häuser in der Stadt Mainz dadurch merklich abnehmen, verfallen und verwüsten, dazu, dass es den hiesige Holzmarkt etwas merklich ringern vnnd verschlagen thut. Damit aber dem allem mit [fol. 9v] zeitigem Rat auch Vorhersehen geschehen kann, so gebietet der Erzbischof, dass künftig alles Bauholz und alle Borten, die den Rhein oder Main herab in die Stadt Mainz zu feilem Kauf an gewöhnliche Stätten gebracht werden, dieser ausschließlich durch den dazu besonders verordneten und vereidigten Unterkäufer gestattet ist. Der Unterkäufer soll dafür sorgen, das jedem Geistlichen oder Weltlichen, Einheimischen oder Ausländischen, Reichen oder Armen, Bauholz und Borten gegen geziemendes Geld zu ihrer Notdurft widerfahren und werden möge, wie sich das von alters her gebührt. Er soll auch bei jeder Lieferung des Bauholzes und der Borten anwesend sein und auch den Hausmeistern bei seinen Pflichten ansagen, was der Verkäufer dem Kaufmann geliefert hat. Wenn die Holzflößer ihr Holz und ihre Ware nicht von der Hand vertreiben möchten, soll ihnen künftig ein gelegener und bequemer Platz und Flecken auf dem Holzmarkt vergönnt werden, ihre Borten und Holz dort aufzustapeln (dohin zuschlagen), und mit [fol. 10] der Zeit zu verkaufen. Das alles behält sich der Erzbischof bei Strafe und Pön gegenüber jedem Zuwiderhandelnden vor.

Es soll der Unterkäufer auch alles Holz, was nicht, wie von alters her, besitzrechtlich übertragen wurde, ausschießen, kennzeichnen und an einem besonderen Ort aufstapeln (zu schlagen), damit dieses Holz für seinen Wert verkauft und niemand damit geschädigt wird.

Ordnung der Kalk- und Plattsteine.
Damit an Kalk-, Ziegel-, Brenne und Mauersteinen keine Mangel gefunden wird, sollen die erzbischöflichen Baumeister bei den Ziegel- und Kalkbrennern zu Vilzbach und Weisenau ernstlich verschaffen und erreichen, Kalksteine, [fol. 10v] Ziegel- und Pflasterstein ausschließlich den Einwohnen der Stadt Mainz zu verkaufen, es wäre denn, dass die erzbischöflichen Untertanen keine benötigen. Auch soll die Baumeister die Brenner dazu anhalten, dass Ziegel-, Kalk- und Pflastersteine ihre gebührende Länge und Dicke haben, gemäß dem hierzu verordneten Maß, und dieselben nach Gelegenheit des feilen Kaufs beim Brennholz jederzeit darauf schetzen vnnd achten, bei Strafe und Pön von fünf Gulden, die jeder Kalk- und Ziegelbrenner, so oft er in solchem als ungerecht und ungehorsam befunden wird, unnachlässig zu bezahlen schuldig sein soll.

Mauersteine.
Es sollen auch jedem Einwohner in der Stadt Mainz, geistlichen und weltlichen, [fol. 11] für ihren notwendigen Bau, gewöhnliche Steinkauten (Steyn kawten) im Umfeld der Stadt offenstehen und keinem vorbehalten werden, doch dass sie diejenigen, denen diese Steinkauten gehören, zuvor freundlich fragen und von jedem Steinbruch ihre Gebühr entrichten.

Ordnung der Leiensteine.
Desgleichen will der Erzbischof, dass alle Leiensteine, die in Mainz zu feilem Kauf ausgeladen werden, durch zwei aus der gemeinen Bürgerschaft des Leiendeckerhandwerks, die dazu besonders verordnet und vereidigt wurden, vor dem Verkauf besichtigt und ihrer Gattung und ihrem Wert nach gegen ein geziemendes Geld, wie von alters her, geschätzt werden. Sie sollen auch darauf achten, dass die Ryss recht und aufrichtig gesetzt sind und an Länge und Breite ihr rechtes Maß haben, wie dann die Lieferung aus der Steingrube geschieht.

Bau der verfallenen Häuser.
[fol. 11v/12] Dem allen nach ordnet der Erzbischof an, dass alle seine Untertanen, geistliche wie weltliche, ihre Häuser, Ställe und Scheuern, die verfallen oder in vnordenlichem Bau stehen, wieder in guten Bau setzen und stellen. Die Baumeister haben vom Erzbischof besonderen Bescheid und ernsthaften Befehl, die verfallenen Häuser, Scheunen und Ställe sowie die verwüsteten Hofstätten und Plätze zu besichtigen, davon eine besondere Aufzeichnung zu machen, und jedem nach seinem Vermögen zur Wiederaufrichtung seiner Behausung Scheuer und Ställe, eine angemessene (bequemlich zimlich) Zeit zu benennen und anzusetzen. Wenn jemand danach ein oder mehrere verfallenen Häuser, Scheuern, Ställe oder Hofstätten nicht wiederaufgerichtet und in Bau und Besserung gebracht hätte, sollen diese der Obrigkeit verfallen und verwirkt sein. Sie kann sie zu ihren Händen zu nehmen und gegen einen geziemenden Zins weggeben (zubawen vnd zuuerleihen). Danach mag sich jeder richten.

[fol. 12v] Was die geistlichen verfallenen Häuser, Scheunen, Ställe und Hofreiten belangt, soll die Besichtigung und Aufzeichnung durch die Verordneten eines jeden Stiftes und der beiden Baumeister geschehen. Die mangelhaften und baufälligen Gebäude sollen in den kommenden drei Jahren wieder instandgesetzt und in wesentlichen Bau gebracht werden. Wer daran säumig wird und das nicht erfüllt, bei dem behält sich der Erzbischof dann vor, nach Ablauf der drei Jahre [andere] Wege zu bestreiten (furzünemen), damit trotzdem diese Ordnung gelebt und ihr nachgegangen wird. Davor will der Erzbischof hiermit ernsthaft gewarnt haben.

Eingeworfene Brunnen.
[fol. 13] Der Erzbischof will auch, dass die verfallenen, zugeworfenen Brunnen in Mainz binnen Jahresfrist wieder geöffnet und aufgerichtet werden, da diese bei Feuer und während anderer Nöte zum gemeinen Nutzen der Stadt gebraucht werden. Er hat den Baumeistern entsprechenden besonderen Befehl gegeben.

Ordnung der Werkleute und Tagelöhner.
Der Erzbischof ordnet an, dass zur Wiederaufrichtung der verfallenen Häuser und Scheunen, und damit die Stadt Mainz wieder in ehrlichen Bau und Besserung gebracht werden kann, künftig jeder Einwohner, geistlich oder weltlich, wie es ihm am bequemsten und gelegensten ist, einen Bau, es sei aus Holz oder aus gehauenem Steinwerk, außerhalb der Stadt Mainz zimmern [fol. 14v] und hauen darf, auch demselben solches zugelassen und vergönnt wird, dazu den Werkmeistern, die diesen Bau machen, ungehindert gestattet werden soll, den in Mainz aufzuschlagen oder zu setzen.

Wie es mit der Setzung und Vergabe des Lohns der Werkleute, Handwerker und Tagelöhner im Feld, Garten, Weingarten und Feldbau (feldt buwungen) in der Stadt Mainz und ihrem Burgbann, es sei gegen Lohn (fur rechts) oder in der Kost gehalten werde soll, dafür hat der der Erzbischof ein sonder begriff einer ordnung hiebeneben, die jederzeit unter der Münze öffentlich aushängen soll. Diese muss bei der Pön, wie sie darin enthalten ist, eingehalten werden.

Gemeine Allmende.
Desgleichen ordnet der Erzbischof an, dass die gemeine Allmende, die durch besondere Personen und ohne erzbischöfliches [fol. 15] Wissen und Bewilligung zur Verhinderung gemeinen Nutzens in der Stadt und im Burgbann Mainz zugesperrt worden war, wieder geöffnet und wie von alters zum gemeinen Gebrauch offen und unversperrt gehalten werden soll. Deshalb hat der Baumeister entsprechenden Befehl bekommen.

Untergang.
Es müssen auch die Bau- und Schatzmeister samt anderen, die dazu gehören, alle vier Jahre einen Umgang (vmbgang, vndergang) in den Feldern und Gemarkungen (jm feldt vnd Marckten) des Burgbanns zu Mainz wie es sich gebührt, vornehmen, Grenzen bestimmen und Steine setzen (thun, reynen vnd steynen), damit dabei niemand bevorteilt oder hintergangen wird, auch die gemeine Allmende der notturfft versehen wird.

Brennholz.
Zu Zeiten des erzbischöflichen Vorgängers Erzbischof Uriel ist wegen des Brennholzes eine gute Ordnung aufgerichtet worden, die aber fahrlässig behandelt wurde, wodurch der arme gemeine Mann bisher nicht allein das Holz zu teuer hat kaufen müssen, sondern auch zeitweise kein Holz da war, dass er für sein Geld kaufen konnte. Deshalb hat der Erzbischof diese Ordnung mit etlichen Zusätzen erneuert. Der geschworenen Rheinmeister muss sie zu Zeiten des Holzkaufs öffentlich auf dem Holzmarkt [fol. 15v] und unter der Münze aushängen, damit sich jeder danach richten kann.

Kohlen.
Nachdem der Erzbischof Bericht empfangen hat, dass die Kohlenträger den Gast, wenn er Kohlen bringt, nachlässig behandeln und ihn nicht ankündigen (ansagen), wie ihnen das gebührt, und dazu, dass die Träger zur Zeit des Marktes nicht alle zusammen sind, weshalb es für den Gast beschwerlich ist, Kohlen in die Stadt zu bringen, wodurch nicht geringer Mangel entsteht, ordnet der Erzbischof deshalb an, dass die Kohlenträger, elf Mann sollen es sein, so oft Kohlen zu feilem Markt gebracht werden, dies unverzüglich in der Stadt bekanntgeben (ansagen), auch sobald der Kauf gemacht ist, alle samt den Muttern beieinander sind [fol. 16] und den Käufern ihre gekauften Kohlen gemäß der Ordnung heimtragen, damit der Gast gefördert und nicht lange am Ufer (am stadten) aufgehalten wird. Die Rent- und Hausmeister müssen ernsthaft darauf achten, damit dem gewissenhaft nachgekommen wird. Die Kohlenträger haben Bescheid und Befehl jederzeit gehorsam und gewärtig zu sein.

Lauerkarcher.
Desgleichen hat der Erzbischof den Lauerkarchern, die derzeit dem gemeinen Mann zuviel berechnen, ihre Ordnung, wie die von alters aufgericht ist, ebenfalls erneuern lassen, die jederzeit durch den Rheinmeister bei der Holz-Ordnung aufgehängt, auch eine unter der Münze hängen soll, durch den Viztum und Ratsess ernsthaft dafür gesorgt werden soll, dass sie niemand höher oder weiter mit ihrem Fahren übernehmen, als nach Ausweis der erzbischöflichen Ordnung. Auch jeder Karcher, der auf der Anlegstelle (lauer) fahren und sich ihrer bedienen will, ein Pferd von 16 oder 18 Gulden zum wenigsten haben und das gefert [?] durch sich selbst oder einen Beauftragten [?] gebrauchen soll, bei einer Pön fünf Gulden so oft ein Gebot [?] darüber übertreten wird.

Krame, Schragen und Tische auf dem gemeinen Markt.
[fol. 16v] Es soll keinem Bürger oder Einwohner in der Stadt Mainz künftig mehr gestattet werden oder zugelassen sein, Krame, Schragen oder Tische täglich und am gemeinen Wochenmarkt aufzurichten und feilen Kauf zu treiben, es seien Drechsler, Käsemenger, Schnüre (schnure), Leinentuch, Flachs oder anderes, ausgenommen am Freitag laut der Ordnung und am Jahrmarkt. Jeder von ihnen soll Kram, Schatz und Ware in seinem Haus gegen Zins künftig feil haben und verschleissen, damit die Häuser gebessert und der Markt freigehalten wird, alles bei einer Pön von zwei Gulden, so oft das übertreten wird. Der Markmeister hat Befehl, darauf aufmerksam zu achten.

Weltliche Häuser und Güter in der Stadt und im Burgbann zu Mainz.
Der Erzbischof will, [fol. 17] dass sein zuvor ausgegangenes Mandat, die weltlichen Häuser und Güter betreffend, die in der Stadt und im Burgbann Mainz gelegen und in die Hand und Gewalt gefreiter Personen gekommen sind und gebracht wurden, erneut nachgelebt und nachgegangen wird. Weltliche Häuser und Güter, die noch in der Gewalt gefreiter Personen stehen, sollen, sofern sie vom Erzbischof oder seinen Amtsvorgängern keine besonders Freiheit haben, diese in Jahresfrist wieder zu Händen ungefreiter Personen verkauft und gebracht werden, alles bei der unnachlässigen Strafe, die im Mandat genannt ist.

Der Erzbischof gebietet hiermit allen seinen Untertanen und Einwohnern der Stadt Mainz, geistlichen wie weltlichen, bei Strafe und Pön, die in der Ordnung stehen, auch um die erzbischöfliche schwere Ungnade zu vermeiden, dass jeder Einwohner und Ausländer, den die erzbischöfliche Ordnung betrifft, diese Ordnung in allen [fol. 17v] Stücken, Punkten und Artikeln streng und fest einhält und diese in keiner Weise übertritt. Dies hat der Erzbischof auch seinem Viztum und Unterviztum in der Stadt Mainz sowie allen amtierenden Amtleuten, die diese Ordnung betrifft, anbefohlen. Die entsprechenden Ordnungen dürfen ohne Wissen und Befehl des Erzbischofs nicht verändert oder gemildert werden. Die Amtsträger sollen jeden, der der Ordnung zuwiderhandelt, streng und unnachlässig bestrafen. Danach soll sich jeder zur richten wissen. Der Erzbischof behält sich auch im Namen seiner Nachfolger vor, die vorstehende und teilweise erneuerte Ordnung gesamthaft oder in Teilen zu ändern, zu verkürzen oder zu vermehren, wie es die Gelegenheit der Zeit und die Notdurft erfordern.

[fol. 18] Dies zu beurkunden, kündigt der Erzbischof an, sein Siegel anzuhängen.

Gegeben und geschehen auf der Martinsburg in Mainz am Samstag cathedra Petri 1528.

Fußnotenapparat:

[1] Der folgende Text ist am linken Seitenrand beigefügt. Im Abschnitt selbst steht zeilenweise durchgestrichen: Es sei an Hühnern, Hasen, Wildbret, Gänsen, Enten und anderem Geflügel, wild vnd heymisch, auch Käse, Butter, Obst, Kraut Zwiebeln, Rüben, Rettich und anderem, nichts ausgenommen, und besonders, dass nichts vor der elften Stunde, es sei auf dem Wochenmarkt oder an anderen Tagen auf Vorkauf erkannt werde, dazu soll kein Einwohner oder Ausländer [fol. 9] etwas auf Vorkauf außerhalb der Stadt und im Burgbann kaufen, alles bei Pön von zwei Gulden und dazu Verlust der verkauften Ware.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 57 fol. 001, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23715 (Zugriff am 28.04.2024)