Mainzer Ingrossaturbücher Band 54

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StA Wü, MIB 54 fol. 087v

Datierung: 29. Juli 1529

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Quellenbeschreibung:

MIB 54 fol. 87v-88

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Herren von Bültzingslöwen einigen sich mit Erzbischof Albrecht bezüglich der Burg Bischofsstein.

Vollregest:

Die Brüder Heinrich und Rudolf der junge von Bültzingslöwen bestätigen, dass sie als Erben ihres verstorbenen Vetters Rudolf (Rudolff) von Bültzingslöwen des älteren, Erzbischof Albrecht usw. die Lösung der Hälfte von Schloss Bischofsstein mit seinem Zubehör, einräumen.

Erzbischof Albrecht hatte mit Rudolf dem älteren im Jahr 1518 eine Abrede bezüglich einer Forderung, die ihr Vetter wegen etlichem Baugeld, das er laut Register an etlichen mainzischen Schlössern auf dem Eichsfeld, als er Amtmann Erzbischof Bertholds war, ausgegeben haben soll, die sich auf 800 Gulden belaufen, dahingehend geeinigt, dass der Erzbischof dem Rudolf dem älteren und seinen Erben dieses geforderte Baugeld und weitere 500 rheinische Gulden bezahlen wollte, dergestalt, dass der Erzbischof Rudolf dem älteren vergönnen sollte, die unverpfändete erzbischöfliche Hälfte des Schlosses Bischofsstein lebenslang mit allen Renten, Zinsen, Gülten und Zugehörungen nichts ausgenommen einzuräumen, es zu nutzen und zu nutznießen, ohne Gefährde.

So hat er gemäß der Abrede diese Hälfte mit aller Nutzung und allem Zubehör bis zu seinem Tod besessen. Danach haben sie als Erben die Hälfte genutzt und gebraucht. Nach dem Tod ihres Vetters wollte der Erzbischof die Hälfte des Schlosses wieder zu seinen Händen nehmen und sie als Erben und Erbnehmern ihres Vetters 500 rheinische Gulden bezahlen. Sie haben die 500 Gulden nun erhalten und geben die Burghälfte mit allen zugehörigen Einkünften ohne alle Widerrede zu seinen Händen zurück.

Sie sichern zu, wegen der alten Forderung Rudolfs bezüglich 800 Gulden ausgelegten Baugelds oder anderem oder auch bezüglich der Lösung der Burghälfte von Bischofsstein keinerlei weiteren Forderungen zu stellen oder zu veranlassen, dass solche gestellt werden. Sie versprechen vorstehende Abmachung unverbrüchlich einzuhalten und kündigen ihr Siegel an.

Gegeben am Donnerstag nach dem Tag St. Jakobi apostoli 1529.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 54 fol. 087v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/23566 (Zugriff am 28.04.2024)