Mainzer Ingrossaturbücher Band 53

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StA Wü, MIB 53 fol. 001

Datierung: 6. November 1522

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 53 fol. 1-6v

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Regimentsordnung des Erzstiftes Mainz.

Vollregest:

Wir Albrecht, von Gottes Gnaden des heiligen römischen Reiches Kardinalpriester von San Pietro in Vincoli, des Heiligen Stuhls zu Mainz und des Stifts Magdeburg Erzbischof, Kurfürst, des heiligen römischen Reiches durch Germanien Erzkanzler und Primas, Administrator zu Halberstadt, Markgraf zu Brandenburg, zu Stettin und Pommern der Kassuben und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen geben hiermit öffentlich bekannt, dass wir durch Fügung des Allmächtigen mit den beiden Erzstiften Mainz und Magdeburg, dazu der Administration des Stiftes Halberstadt versehen sind, und unser ganzer Wille, unser Trachten und unsere Intentention es ist, wie wir es auch zu tun schuldig sind, denen, soweit sich unsere Sinne und Kräfte erstrecken, mit Hilfe des Allmächtigen treulich, ehrlich und nützlich vorzustehen.

Weil wir uns aber bisher von einem Stift in das andere, je nach Lage der Dinge und Erfordernis, zeitweise begeben und gelegentlich unserem Erzstift Mainz mit seiner Hofhaltung ferngeblieben und etliche Zeit ausgeblieben sind, haben wir doch bisher nicht wahrnehmen oder feststellen können, dass unsere Abwesenheit etwas vorgetragen oder vorgespart hat. Wir meinen, dass wir auf genaue Erforschung hin, keine andere Ursache feststellen können, als dass große Unordnung bisher in unserem Erzstift Mainz, in Kellereien und anderen Ämtern, geherrscht hat.

Weil wir aber derzeit auf Begehren und Forderung seiner römischen kaiserlichen Majestät zu den Reichstagen und anderen Tagen, auch wegen seiner anderen notwendigen Geschäfte reisen, und nicht in unserem Erzstift Mainz bleiben können, aber solchem Unheil trotzdem weiter gebührendes Einsehen geschieht, auch damit die wichtigen Stiftssachen, dazu die Gebrechen mit unseren Nachbarn mit umso besserem Rat behandelt und verrichtet werden, damit auch die armen Untertanen meines Stiftes in meiner Abwesenheit eines bleibenden beständigen Regiments gewiss sind, von dem sie Schutz und Schirm, auch in ihren Anliegen und ihrer Notwendigkeit tröstlichen Rat und Hilfe finden, haben wir als der Herr des Erzstiftes Mainz, der das Wachsen und Gedeihen des Stiftes gern sehen und erkennen und dabei keinen Mangel offenbaren will, nach einiger Vorbetrachtung und wichtiger Beratung, eine beständige Ordnung in unserem Erzstift Mainz, ich sei anwesend oder nicht, aufgerichtet und erlassen, wie sie hiernach folgt. An diese Ordnung wollen wir uns selbst halten und wollen sie auch eingehalten wissen.

Zuerst, weil unsere Erzstift Mainz der höchste Stuhl und ein Erzkanzlariat des heiligen römischen Reiches in Germanien ist, das mit vielen schwerwiegenden erkennenbaren Sachen und Streitigkeiten beladen ist, erfordert die Notwendigkeit, dass wir es mit ehrbaren, ehrlichen, redlichen, gelehrten und geschickten Personen und Räten besetzen.

Dafür dann von uns bestimmt werden sollen, aus unserem Domkapitel unseres Domstifts zu Mainz zwei Kapitulardomherren, unsere Hofmeister, Kanzler und Marschall, dazu zwei rechtskundige Doktoren, und zwei Zuverlässige vom Adel. Zu ihnen sollen die Prälaten einen, die vom Adel unseres Stiftes Mainz einen, einen dritten unsere Niederlandschaft, unsere Stadt Mainz und der Rheingau sowie unsere Oberlandschaft den vierten Rat aus ihnen bestimmen.

Die dreizehn Personen sollen alle meinen ständigen Rat in unserem Erzstift Mainz bilden, gleich, ob wir uns außer- oder innerhalb des Stiftes befinden. Sie sollen vollständige Gewalt haben, die wir ihnen auch hiermit übergeben, in allen unseren und unseres Erzstiftes Angelegenheiten. Wenn sie alle oder eine Mehrheit von ihnen versammelt sind, sollen sie sämtlich einmütig und keiner ohne den anderen ihren Pflichten nach, zu denen sie, wie nachfolgt, uns gegenüber verpflichtet sind, treulich handeln und dem Stift Mainz und den Stiftsuntertanen treu und sorgsam vorstehen. Sie sollen auch in allen und jedem unseres Stiftes Ämtern, Zollstellen, Kellereien, Städten, Flecken, Dörfern, Gerichten, geistlichen oder weltlichen, besonders in unserer Stadt Mainz, das dortige weltliche Gericht und dessen Bevollmächtigten, Apothekern, Brotbäckern, dem Kauf von Brennholz, Kohlen und Reisig, Bauholz, Verfall der Häuser, Bierbrauen und Ausschenken, der Rentei, des Kaufhauses, der Restauration der Stadtmauern und Türme, auch der Universität, dazu den notdürftige Dienstgeldern Reformation und Überprüfung angedeihen lassen, damit alles in guter Ordnung und in gutem Wesen ist, alles zum Nutzen unseres Stiftes stellen und sonst alles das behandeln, vornehmen und tun, es sei in den oben genannten oder in täglich anfallenden Sachen, das zu unseres und unseres Stiftes Mainz Nutzen wandeln und bessern, auch alles zur förderlichen Ausführung dieser Sachen in jeglicher Wege und Weise tun, unverbrüchlich und ohne Gefährde. Besonders geben wir ihnen Befehl und Gewalt, in unserem Namen und unter unserem Titel alle provisones jure devoluit et pro titulo, ebenso Commissiones permutationes, gratificationes, dimissoria und anderes, das uns als Bischof gebührt, zu geben und ausgehen zu lassen. Doch wir behalten uns hierbei vor, wenn bedeutende und wichtige Sachen vorfallen sollten, sollen die Räte diese vor unser Domkapitel bringen und seinen Rat einzuholen. Was unserer Räte und unseres Domkapitels Rat und gute Meinung ist, das soll uns durch unseren Rat angezeigt und darauf unser Bescheid erwartet werden, es sei denn, dass die Angelegenheit so gelagert ist, dass sie keinen Verzug erleiden sollte.

Wir wollen uns auch hier besonders geistliche Lehen vorbehalten haben, die von uns als Erzbischof von Mainz geliehen wurden, und weltliche Erbteile, was uns von denen laut des Vertrags, den wir mit unserem Domkapitel haben, zu leihen gebührt. Es soll auch durch unsere Räte niemand außerhalb der Rachtung etwa auf unserer Rente Laneck in unserer Stadt Mainz ohne unser Wissen gefreit werden.

Weiter haben wir dieser Zeit nach Gelegenheit unseres Stiftes es für gut angesehen, unsere verordneten Räte in unserer Kost zu halten, bis diesbezüglich eine beständige Neuerung gemacht wird. Sie sollen auch in unserer Stadt Aschaffenburg sein, wenn notwendige Sachen vorfallen und dies von der Mehrheit der Räte für nützlich und gut angesehen wird. Sie sollen beieinander sein und bleiben, es sei denn, dass einer oder mehrere in unsern und unseres Stiftes Geschäften hinweg beordert werden oder demjenigen dies aufgrund seiner trefflichen Notdurft eine zeitlang erlaubt wird.

Wir wollen auch mit jedem der Räte nach Gelegenheit seiner Besoldung wegen übereinkommen und ihnen dies vergewissern.

Unsere Räte sollen in der Sommerzeit jeden Tag morgens um sechs und in der Winterzeit um sieben Uhr, Gott dem Allmächtigen zu Ehre und Lob die Messe anhören, und danach im Sommer um sieben und im Winter um acht Uhr in der angewiesenen Ratstube sein und über Sachen, wie dies zuvor geschrieben steht, beratschlagen und handeln, ausgenommen an gebannten Feiertagen, desgleichen nach Mittag um 1 Uhr. Sie müssen so lange beieinander sein und bleiben, wie es die Gelegenheit der Händel und Sachen erfordert.

Zu welcher Zeit wir, wenn wir persönlich in unserem Stift Mainz sind, zu unserer Gelegenheit auch erscheinen, dabei sein und zum Besten helfen wollen, es sei denn, dass uns je zu Zeiten treffliche Geschäfte und Sachen vorfielen, die uns daran verhindern, wollen wir dies unseren Räten rechtzeitig bekanntgeben, damit sie trotzdem fortfahren können.

Es sollen auch die Räte unverzüglich zur oben bestimmten Stunde gewiss in der Ratstube versammelt sein, damit man zugleich die Sachen beginnen kann und auf niemanden warten muss. Fielen aber einem oder mehreren derselben notdürftige Geschäfte oder Sachen vor oder würde einer mit Leibeskrankheit beladen, dass er zur bestimmten Stunde nicht erscheinen könnte, soll er das durch seinen Diener unserem Hofmeister oder Kanzler vor der Stunde ansagen lassen.

Damit auch alle Händel desto beständiger und beträchtlicher beratschlagt werden können und durch eines jeden Anbringen eine Sache die andere nicht verhindert, so wollen wir, dass unser Hofmeister oder Kanzler, oder wem es durch sie anbefohlen wird, sonst niemandem, alle Sachen, über die beratschlagt werden soll, in sitzendem Rat promovieren und vorlegen, es seien ankommende oder vorgefallene Briefe oder anderen Sachen, und sollen alle Händel so nach der Ordnung promoviert sind, darüber beratschlagt und Bescheid gegeben werden. Was so als Bescheid gegeben wird, das soll in ein besonderes Buch, das das Ratsbuch sein und genannt werden soll, durch die Sekretäre des Rates eingeschrieben und einzeln vermerkt und alle Jahr ein neues Buch angefangen werden.

Darauf ordnen und wollen wir, dass keiner unserer Räte, ausgenommen der Hofmeister und Kanzler, etwas in sitzendem Rat anbringt. Wäre aber einem eine Supplikation oder etwas geliefert oder angebracht worden, das soll er in sitzendem Rat dem Hofmeister oder Kanzler geben und ihnen Bescheid geben. Besonders darf einer oder mehrere der Räte niemandem einen Bescheid geben, es sei denn zuvor im gemeinen Rat beratschlagt, beschlossen und anbefohlen worden. Es sollen auch in unserem Rat die meisten Stimmen den Ausschlag geben, würden sich aber die Stimmen gleich zutragen, welchem Teil wir dann, wenn wir anwesend sind, oder in unserer Abwesenheit das Domkaptel, den Zuschlag gibt, dabei soll es dann bleiben.

Weiter ist unser ernsthafter Wille und unsere Ansicht, dass die Räte unseren Stiftsuntertanen, sie seinen geistlich oder weltlich, besonders und vornehmlich in unserer Abwesenheit in ihrem Anbringen, unbefangen und gutwillig zuhören, in ihrer Notdurft und Sache, Rat, Hilfe und Trost zeigen müssen, und sie niemand in unbilliger Weise vergeweltigen lassen, ihnen auch gute förderliche Abfertigung und Bescheid geben. Würden sie auch Parteien gütlich und rechtlich vorbescheiden, alsdann sollen sie nach Gelegenheit einer jeden Sache der Billigkeit nach und unparteilich ihren Entscheid geben. Sie sollen bei Sachen, die an das Gericht gehören, die Parteien dahin weisen, diesem Gericht zu gewarten. Wären es aber Appellationssachen, sollen sie diese, wenn sie es für notwendig und gut ansehen, annehmen oder an unser Hofgericht weisen, jegliches nach seiner Art.

Es sollen auch alle Geschäfte, groß und klein, unter unserem Namen, Siegel und Sekret ausgehen und nicht im Namen der Räte, ausgenommen in peinlichen Sachen, und sollen unsere Hofmeister, Kanzler und ein Sekretär, was an wichtigen Sachen und Händel unter unserem Siegel ausgeht, unterschreiben. Missive oder gemeine Sachen soll der Sekretär, der damit befasst ist, unterschreiben.

Geistliche Jurisdiktion

Nachdem unsere geistliche Juristiktion, als nicht die geringste Lehre und Nutzbarkeit unseres Erzstiftes Mainz durchlässig, unordentlich, bezüglich der Handlung der Richter, Kommissarien, Advokatie und Prokurator, auch wegen anderer Ursachen, jetzt etliche Zeit hier in merklichem Abfall und Abnahme gekommen ist, ist deshalb von unserem Domkapitel bei uns Anregung geschehen.

So setzen, wollen und befehlen wir hiermit unseren Räten mit Ernst und besonders, dass sie zuvorderst an unserem Stuhl zu Mainz und folgend in unseren Kommissariaten von dem Haupt bis an die untersten Glieder mit tapferer Vorbetrachtung und zeitigem Rat ordnen und schaffen, dass in allen Sachen der rechtliche Prozess, wie sich gebührt, ordentlich gehalten, darauf prozediert, beschlossen und alsdann von dem Richter den Parteien zu förderlichem Recht, dem Armen wie dem Reichen, verholfen wird. Dazu sollen sie Einsehens haben, dass die Citation und anderer gerichtlicher Prozess nicht (wie bisher) ohne Erkenntnis, sondern mit Erkenntnis des Richters ausgeht, auch gebührlich exequirt, reproduziert und durch die Procuratores keine Gefährlichkeit in solchem gebraucht wird. Sie sollen auch setzen und ordnen, was der arme Mann für einen jeden Prozess dem Prokurator zu geben hat. Desgleichen müssen sie den Cursoren ihre Ordnung geben und machen, was sie nehmen sollen und solches alles bei Strafe des Leibes und des Gutes dermaßen zu halten gebieten.

Zudem wollen wir auch, dass in den Appellationssachen, die von unseren Suffragangerichten an unser Metropolitan-Gericht kommen, den Parteien darin zu förderlichem Recht verholfen wird, und nicht, wie bisher, mutwillig aufgeschoben (vffgezogen) werden, denn das bringt unserer Jurisdiktion merkliche Verringerung.

Dazu wollen wir, dass die Notore (notarii) und der Prokurator, die durch die Fremden bestellt werden, ihre Sachen und Händel treulich fördern, damit den Parteien zum Recht verholfen und dabei keinerlei Vorteil gesucht wird, auch dem Advokaten sein gebührender Teil von dem Prokurator zukommt, wenn er in ihrem Namen auf die Sache Geld empfängt, und wiederum dem Prokurator von dem Advocaten nichts vorenthalten wird, alles bei gebührender Strafe, die ihnen deshalb aufgelegt werden soll.

Desgleichen ist unser Befehl und Meinung, dass allen unseren weltlichen Untergerichten in Städten, Dörfern und Flecken unseres Erzstiftes Mainz eine rechtliche Ordnung und Prozess gegeben wird, wie bei bürgerlichen Privilegien und anderen Sachen seit Jahren procediert und gehandelt wird, um Nichtigkeit des Prozesses zuvorzukommen und die Armen unserer Untertanen nicht in nicht notdürftige Kosten geführt werden.

Zölle

Da wir auch bisher an unseren Zöllen am Rhein und am Main merklichen Missbrauch zur Beschwerung der Schiffe und des Kaufmanns, auch Verkleinerung und Verringerung unserer Zollgefälle, bei unseren Zollschreibern, Besehern, Nachgängern und Zöllnern befunden haben, also, dass unsere und unseres Stiftes hohe Nottdurft es erfordert, dem zeitlich Reformation und Ordnung zu geben, so wollen wir solches hiermit unseren Räten auch besonders anbefohlen haben, besonders, dass sie dermaßen Ordnung vornehmen und machen, damit Schiffe und Kaufleute zu jeder Zeit abgefertigt werden und über die angesetzten Taxe nach Inhalt der Rollen eines jeden Zolls nicht, wie bisher geschehen, übervorteilt (vbernomen) werden, dass auch unsere Zollschreiber, Beseher, Nachgänger und andere Zolldiener keinerlei Hantierung oder Kaufmannschaft treiben dürfen, alles bei Strafe an Leib und Gut.

Besonders ist es unsere Überzeugung, dass alle unsere Zollschreiber zu jeder Zeit, was an Zoll anfällt, gewissenhaft erheben und verwahren und dabei anwesend sind, damit, wenn der Kauf- oder Schiffmann mit dem Beseher oder Nachgänger für uns den Zoll verhandelt, sie davon Kenntnis haben.

Amt und Kellerei

Desgleichen spüren und befinden wir merklichen Mangel für uns und unser Stift wegen der Unordnung in unseren Kellereien, die zum Teil mit schwerer unerträglicher Pension, ebenso mit Hausgesinde und anderem belastet sind. Demselben nach ist es unsere Meinung, dass sich unsere Räte das alles in unserer An- oder Abwesenheit, ihrem besten Verständnis nach, nach Gelegenheit einer jeden Kellereiordnung, vornehmen und dies ändern, dieselbigen für eine jährliche Pension verleihen oder sonst zum Besten schicken, damit davon uns und unserem Stift Nutzen entstehen kann.

Sie sollen die Macht und Gewalt haben, alle gemeinen Ämter, wie Zoll, Kellerei, Zentgrafen-, Landschreiber- und Schultheißenamt, wenn diese frei werden, mit anderem geschickten, tauglichen Personen zu besetzen oder, wenn einer (oder mehrere) seinem Amt nicht nützlich oder gewissenhaft vorstehen kann oder möchte, denjenigen abzusetzen und das Amt mit einer anderen redlichen Person zu versehen. Doch sollen die Räte das gemeinsam tun. Wir behalten uns hierbei vor, alle Haupt- und Ortsämter, unser Vikariat in spiritualibus, Siegleramt, Kommissariat, Viztum-, Richter- und Kammerschreiberamt, ebenso Laneck (Laneck), Bischofsheim und andere Ortsämter, auch sonst alle Ämter, geistliche und weltliche in unsere Stadt Mainz selbst zu versehen.

Wir wollen auch, dass alle unsere Zollschreiber, Keller und Zöllner, die Pension, Mann- und Dienstgeld auf unseren Zöllen und Kellereien zur gebräuchlichen Zeit gegen geziemende Quittung bezahlen und an Geld oder Münze keinen Wucher (fenantz) oder Eigennutz dadurch schaffen, wenn sie unsere Strafe vermeiden wollen.

Es darf kein Amtmann, Zollschreiber, Keller und Zöllner mit Ware, es seien Wein, Frucht, Wolle, Vieh oder anderes, in der Zeit, da er in unserer Amtsverwaltung ist, selbst oder durch andere hantieren, denn daraus ist uns und unserem Stift bis heute merklicher Schaden entstanden.

Es darf auch kein Amtmann, Zollschreiber oder Keller neue Bauten in unseren Schlössern und Kellereien errichten oder die alten Bauten reformieren, ohne Wissen oder besonderen Bescheid durch uns und unsere Räte.

Sie sollen auch unsere Unteranen, geistliche oder weltliche, die in das Amt oder die Kellerei gehören, mit nichts, zu wessen Vorteil auch immer, mit Diensten oder sonst beschweren, auch keine Geschenke oder Leihe von ihnen nehmen oder sich von ihren Weibern Verehrung tun lassen, dieses auch den Amtsknechten nicht zu tun gestatten, sondern sie müssen jeden, er sei arm oder reich, schützen, schirmen und zum Recht verhelfen, bei Vermeidung unserer Strafe, die wir uns jederzeit hierbei vorbehalten haben wollen.

Es sollen auch die Keller und Landschreiber keine Frevel oder Bußen bescheiden ohne Beisein eines Amtmanns, wobei der Amtmann einen Gegenzettel nehmen soll. Es soll jährlich ein jeder Amtmann bei der Amtsabrechnung des Kellers anwesend sein.

Daneben ist auch unsere ernsthafte Meinung, dass alle unsere Amtmänner und Keller, gemeinsam und einzeln, unsere Herrlichkeit, Obrigkeit, Wildbann, Fischerei, Schaftrieb und alle anderen Gefälle, klein und groß, auf das Gewissenhafteste handhaben, hegen und die Zinse und Gülten sorgfältig einnehmen, die einzeln aufschreiben, es sei Erbzins oder Gülte, auch die Zufälle, desgleichen große und kleine Zehnten, wo die in unserem Amt fällig sind und besonders an Orten, an denen Streit entstehen könnte, getreulich einbringen, verrechnen und solches alles jährlich besichtigen, auch keineswegs gestatten, dass aus Äckern Weingärten und ebenso aus Weingärten Äcker, uns zum Nachteil, abgeändert oder gemacht werden, davon also nichts entziehen oder verändern lassen, oder darin ihren Eigennutz betreiben, sondern unseren Gewinn und Nutzen damit schaffen.

Wir wollen auch, dass unsere Räte die Ordnung in unserm Wald Spessart und in der Landschaft, so, wie wir die aufgerichtet haben und aufrichten werden, einhalten und ein Einsehen haben, damit dieser unser Wald wohl beforstet und bepflanzt wird.

Ebenso, nachdem wir mit unserem Vetter, Pfalzgraf Ludwig, Kurfürst usw., ebenso mit dem Bischof zu Würzburg und anderen angrenzenden Fürsten und Nachbarn, in etlichen nachbarlichen Gebrechen und Irrungen stehen, und die dann zum Teil uns und unsererm Stift seit einiger Zeit zu merklichem Nachteil gereicht haben, ist unser Befehl und Meinung, dass unsere Räte, was nicht in unserer Anwesenheit im Stift vertragen würde, sich dem mit allem Fleiß annehmen, darum zum Förderlichsten zu Verhör und Handlung kommen, damit die Irrungen beigelegt und vertragen werden können.

Kammer

Damit unsere Räte allen und jeden unserer und unseres Stiftes Sachen und Schuld desto bequemer, leichter, beständiger und nach aller Notdurft vorsein können, umso besser Rat schaffen und Schaden vermeiden, sich auch nach Gelegenheit richten, auch Donge abschaffen können, womit wir Nutzen und Ehre des Stiftes gern fördern wollen, so haben wir ihnen Gewalt gegeben, alle und jede unserer und unseres Stiftes Renten und Gefälle an Geld, Zins und Gülten, welche davon auf unsere Richter, Siegler, Kommissare, Zollschreiber, Keller, Zöllner oder andere als Landsteuer, Subsidien und Bußen fallen, alles in unserem Namen zu empfangen und davon zu unserer und unseres Stiftes Ehre, Nutzen und Notdurft auszugeben und alle Beschwerung unseres Stiftes Mainz damit, soweit sich das erstreckt, zu tragen.

Es soll für das Geld ein starker Kasten mit vier Schlüsseln gemacht werden, von denen einer ein Domherr hat, unser Hofmeister den anderen, unser Kanzler den dritten und unser Kammerschreiber den vierten haben soll. Dort hinein soll alles Geld gelegt und wiederum herausgegeben werden.

Es soll auch unser Kammerschreiber darüber besonders verpflichtet sein, das, was er an Geld empfängt, nicht bei sich zu behalten, sondern dasselbige in diesen Kasten zu legen, und was er mit Rat, Wissen und Willen unserer Räte wiederum davon ausgibt, dass soll er besonders aufschreiben und weiter im Beisein mehrerer Personen aus unserem Domkapitel und mehrerer Räte verrechnen, alles auf Gegenregister, treu und ohne Gefährde.

Unsere Räte sollen alle Verschreibungen unserer Judenschaft, in unserer Stadt Mainz, im Rheingau und sonst vorhanden, nehmen, die besichtigen und sobald ein jedes Jahr ausgeht, demselben seinen Recess und Abfertigung geben und sich nicht länger gedulden, auch dazu weder vor oder nach weitere Juden anzunehmen Macht haben.

Eid der Räte

Über solche obgeschriebenen Punkte und Artikel unserer Ordnung sollen uns unsere verordneten Räte, jeder besonders, einen leiblichen Eid zu Gott und den Heiligen schwören:

Dass er uns und unserem Stift Mainz treu, hold, gehorsam und gewärtig sein wolle, unseren und unseres Stiftes Schaden abwenden, zu seinem Nutzen handeln, unsere und unseres Stiftes Notdurft, Ehre, Würde, in oben genannten Sachen und Händeln, auch alle und jede Punkte und Artikel, die in dieser Ordnung enthalten sind und künftig enthalten und angeordnet werden, ihres Inhalts und besten Verständnisses nach vollführen und halten wolle, und darin keinen Neid, Hass, Belohnung, Gunst, Gabe, Freundschaft, Feindschaft, noch einerlei anderer Sachen, wodurch solchem allem einige Verhinderung entstehen könnte, suchen, noch keinerlei Geschenk oder Gabe, wenig oder viel, persönlich annehmen oder durch andere zum eigenen Vorteil, in welcher Weise das geschehen kann, annehmen, sich verschaffen oder für sich nehmen lassen wolle, dazu alles, das im Rat oder sonst in erzstiftisch-mainzischen Sachen gehandelt, beratschlagt oder beschlossen wird, zu ewigen Tagen verbergen und bei sich im Geheimen behalten wolle, alles treu und ohne Gefährde.

Kanzlei

Wir haben auch weiter zur größeren Beständigkeit dieser unserer Ordnung für gut und notwendig erachtet, unsere Kanzlei als die erste und vornehmste Kanzlei im heiligen römischen Reich, die auch zu allen Reichstagen und anderen Reichsständen Versammlung gebraucht wird, mit geschickten, brauchbaren Personen zu bestellen und zu versehen, als zuvordert mit einem hochgelehrten, frommen, redlichen, beredten, geschickten Kanzler, der zu den Reichs- und anderen Tagen und Händeln zu raten, zu reden und sonst zu gebrauchen sei Besonders, weil wir und unser Stift Mainz mit vielen angrenzenden Fürsten treffliche Irrung haben, sollen diesem diese Händel und andere treffliche Vorfälle und Sachen anbefohlen und auferlegt werden, diese mit den Sekretarien zu Händen zu nehmen und zu handeln, und welchem Sekretarien solches anbefohlen wird, der soll das gehorsam halten. Neben dem Kanzler können wir zwei geschickte Sekretäre, sieben Schreiber und einen Kanzleiknecht, wegen der Registratur, des Duplizierens der Bücher und täglich vorfallender Händel nicht entbehren.

Nachdem die Kanzleigefälle durch Aufrichtung unseres Hofrechts und andere Zufälle in merkliche Abnahme gekommen sind, sodass sich Kanzler, Sekretäre und Schreiber uns zu Ehre und zur ihrer geziemenden Unterhaltung davon nicht mehr unterhalten können, achten wir es für angemessen, ist es auch unsere Absicht, dem Kanzler und einem jeden von den Sekretären und Schreibern nach seiner Geschicklichkeit und Verdienst Besoldung zu geben.

Weil es auch ziemlich gefährlich (sorglich) und beschwerlich ist, die alten Salbücher in winterlicher und anderer Zeit über Land zu schleppen, und dann seit Zeiten unseres Vorfahren Erzbischof Berthold etliche dupliziert sind, wollen wir, das zwei von den sieben Schreibern nach Aschaffenburg verordnet werden, ständig dort sind und bleiben und die übrigen Bücher weiter, wie sie angefangen sind, duplizieren. Ihnen soll ihre Belohnung dafür auch widerfahren.

Was sonst für Mängel und Unordnung in unserer Kanzlei ist, sollen unsere Räte der Notdurft nach reformieren und ein Einsehen haben.

Eid des Kanzlers

Der Kanzler soll schwören, dass er uns und unserem Stift treu und hold, auch gehorsam und gewärtig sein wolle, Schaden abwenden, zum Nutzen handeln, samt den Räten alle Stiftssachen vorschlagen, betrachten, vornehmen, raten und helfen handeln, auch was lateinisch und schwere Stiftssachen sind, die Hand selbst ansetzen und was im Rat beschlossen wird, mit den Sekretären zu begreifen, die Stiftssachen und ander zufällige Sachen unter seine Hand zu nehmen, die gewissenhaft besichtigen und weiter handeln. Ebenso soll er keinen Brief besiegeln oder ausgehen lassen, es sei denn, es ist im gemeinem Rat beschlossen worden und er habe den zuvor, nachdem er ingrossiert ist, gelesen. Ebenso soll er ein fleißiges Aufsehen wegen der Kanzlei haben, damit registriert und alle Händel und Sachen in gute Ordnung gebracht werden. Er muss sonst gemäß dieser Ordnung, und was künftig angeordnet und ergriffen wird, zum Besten helfen, dem nachzukommen und darin keine Belohnung, Hass, Gunst, Gabe, Feindschaft oder andere Sachen suchen, wodurch etwas, das zu unserm, unseres Stiftes und der Untertanen Nutz und Gewinn gereichen kann, verhindert wird, noch darf er Geschenk oder Gabe, wenig oder viel, persönlich oder durch andere ihm zum Vorteil, in welcher Weise das geschehen kann, annehmen, sich verschaffen oder für sich nehmen lassen, dazu muss er alles, was im Rat oder sonst in stiftisch-mainzischen Sachen gehandelt, beratschlagt oder beschlossen wird, für ewig Zeiten verbergen und im Geheimen behalten.

Der Eid der Sekretäre

Dass sie uns und unserem Stift Mainz treu und hold, gehorsam und gewärtig sein sollen, unseren und unseres Stiftes Schaden abwenden, zum Nutzen zu handeln sich bemühen, ein treuliches Aufwarten gegenüber den Räten oder dem Kanzler haben sollen, was ihnen befohlen wird zu ergreifen und dasselbige gewissenhaft zu tun. Die Ratschläge, die sie im Rat oder sonst in der Kanzlei vornehmen, schreiben oder behandeln werden, müssen sie geheim halten, dürfen die auf ewig niemandem offenbaren, noch jemand diesbezüglich Warnung oder Anzeige tun, oder jemandem gegen einen anderen raten, auch keine Briefe, Ratschläge oder Händel ohne unsere Erlaubnis oder besonderen Bescheid oder die unserer Räte, jemandem in Abschrift oder Kopie geben. Sie dürfen keine Geschenke oder Gabe annehmen, noch, ihnen zum Nutzen, annehmen lassen, in keiner Weise, wie Menschensinne das erdenken können. Sie müssen dazu diese Ordnung und was weiter angeordnet wird einhalten, alles treu und ohne Gefährde.

Der Eid der Schreiber

Dass sie uns und unserem Stift Mainz treu, hold, gehorsam und gewärtig sein sollen, unseren und unseres Stiftes Schaden abwenden, zum Nutzen handeln, treu und sorgfältig in der Kanzlei sein und bleiben, auf Kanzler und Sekretäre Aufsehen haben und ihnen gewarten müssen. Was man ihnen befiehlt, dem müssen sie gehorsam nachleben. Keiner darf, was ihm zu schreiben anbefohlen wird, verweigern oder auf andere schieben. Wenn nichts zu schreiben vorhanden ist, müssen sie fleißig registrieren. Was ihnen zu schreiben befohlen wird oder sie sonst in stiftischen Sachen in Vertraulichkeit hören oder vernehmen, müssen sie geheim halten, dürfen es niemandem offenbaren, noch diesbezüglich Warnung oder Anzeige leisten, auch keine Briefe, Ratschlag oder Händel ohne erzbischöfliche Erlaubnis oder besonderen Bescheid, auch ohne Erlaubnis unserer Räte jemand in Abschrift oder Kopie geben. Sie dürfen weder Geschenk noch Gabe annehmen, noch zum eigenen Nutzen nehmen lassen, in keiner Weise, wie Menschensinne das erdenken können. Dazu müssen sie diese Ordnung und was künftig angeordnet wird einhalten, alles treu und ohne Gefährde.

Geschehe es, daß einige unserer Räte, Sekretäre oder Schreiber den oben genannten Eid oder die Verpflichtungen in Vergessenheit stellen und sie übertreten würden, soll solches uns angezeigt werden, und wollen wir uns die Strafe an Leib und Gut nach genügsamer Erkundigung gegen denjenigen vorbehalten haben.

Wir behalten uns auch vor, diese unsere Ordnung, nach Gelegenheit zu erweitern, zu kürzen und zu verbessern, und versprechen für uns, auch das, was nachmals mit unserem guten Wissen und Willen gemehrt und verbessert wird, frei, stetig und strack zu halten, nichts dagegen zu unternehmen, gebieten oder etwas vorzunehmen, auch keinen Brief und Händel, außerhalb dessen, was in unserer Hand steht und von Rom kommt und unser Stift Mainz betrifft, anzunehmen, sondern das alles zur förderlichen Expedition vor unsere Räte zu weisen und zu remittieren. Was auch Briefe von Rom kommen, die uns zustehen, auch was für Briefe in unserer Hand gelangen, sollen sie, für uns förderlich, wo wir auch sind, überschicken.

Das zu beurkunden, haben wir unser Siegel an diesen Brief gehängt.

Der geben ist zu Aschaffenburg am Donnerstag vor St. Martin, unseres Stifts Mainz Patronen-Tag im Jahr 1522. [6. November 1522]

Alb[recht] CaMM ?
manu propria factum

Doktor Zobel (Czobel), Schulmeister
Herr Balthasar (Baltzar) Groschlag (Graslag), Domherr
Herr Frowin (Frowen) von Hutten, Ritter und Hofmeister
Doktor Kaspar (Caspar) Westhausen (Westhusen), Kanzler
Caspar Lerch, Marschall
Doktor Johann Fürderer
Philipp Echter
Doktor Capato
Heinrich (Henrich) Brömser (brumser)
Herr Diether (Ditterich) Wenck, von wegen der Prälaten
Arnolt (Arnoldt) von Hohenwiesel (hoenwissel), von wegen der Ritterschaft
Endres (Andreas) Rucker, Sekretär
Jacob Frolinkind (Frelenkundt), Sekretär

Quellenansicht

Keine

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Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 53 fol. 001, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22110 (Zugriff am 15.05.2024)