Regesten 1000 -1449
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Grathoff, Rgg. Hachenburg 1441 Juli 30
Datierung: 30. Juli 1441
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Grathoff, Regesten Hachenburg
Weitere Überlieferung:
LHAKo Best. 620 Nr. 2507. Regest: Brommer, Inventar S. 8 Nr. 28. Zu Katharina vgl. Söhngen, GEschichte S. 34, 120 und 211.
Inhalt
Kopfregest:
Maßnahmen der Grafen von Sayn und der Stadt Hachenburg zum Wiederaufbau der durch den Brand am 9. März 1429 zerstörten Stadt Hachenburg
Vollregest:
Wir Bürgermeister, Schultheiß, Schöffen, ganze Gemeinde und Bürger zu Hachenburg tun jedermann kund und bekennen für uns und unsere Nachkommen, dass die Stadt Hachenburg wegen Feuersnot ganz und gar verbrannt und vergänglich geworden ist, an Mauern, Toren, Wachhäusern und anderen Gebäuden, innerhalb und außerhalb. Da daraus uns und unseren Nachkommen noch mehr verderblicher Schaden entstehen könnte, so haben wir alle unserer Mitbürger angehört und ausgiebig beratschlagt, wie wir die Stadt aufrichten und aufbauen können, was wir aber ohne große Kosten und Auflagen weder tun noch vollbringen konnten. Also sind wir letztendlich alle zusammen mit unser alle Wissen und vorausschauender Absicht übereingekommen und eins geworden - mit ausdrücklichem Wissen und Willen unseres gnädigen lieben Jungherrn Diederich, Grafen zu Sayn, der uns auch Rat, Gunst und Hilfe erwiesen, und Akzisen und Zöllen, die innerhalb Hachenburg anfallen, gegeben und verschrieben hat - recht und redlich zu verkaufen, kraft dieser Urkunde, 6 schwere oberländische Gulden (kurfürstliche Münze vom Rhein, der Gulden mit 24 Hachenburger Weißpfennigen, gerechnet, wie sie zur Zeit der Bezahlung gültig sind), als erbliche jährliche Rente und Gülte, dem St. Agathen und St. Barbara-Altar in der Hachenburger St. Katharinenkirche, die Bürgermeister, Schultheiß, Schöffen, ganze Gemeinde und Bürger, geloben, auch im Namen unserer Miteidesgesellen, Mitbürger und Nachkommen, und bei dem Treueid, den wir dem Junker von Sayn und der Stadt Hachenburg geschworen haben, dem Priester und Vikar, der den genannten Altar jetzt inne hat oder später erlangen wird, jedes Jahr gütlich zu bezahlen am Martinstag [11. November], bzw. acht Tage vor oder danach, aus den städtischen Einkünften, sofern sie aus Zöllen, Akzisen, Schatzungen und anderen Einkünften eingehen, für die 150 Gulden, zu bezahlen.
Jeder Hachenburger Bürgermeister, der künftig gewählt wird und dem das Amt anbefohlen wird, muss eidlich geloben, die genannten 6 Gulden erblicher Rente und Gülte auszubezahlen zu der Zeit und in der Weise, wie es oben steht, den wir anderen alle gemeinsam davon befreien und schadlos halten, ohne Arglist.
Zur Sicherheit vorstehender Abmachung haben wir, Bürgermeister, Schultheiß, Schöffen, ganze Gemeinde und Bürger, gemeinschaftlich und jeder einzeln für sich, erlaubt und preisgeben, und erlauben und geben kraft dieser Urkunde preis, zu rechtem Unterpfand alles Grundeigentum und Gut, das wir in Hachenburg und um herum haben, innerhalb und außerhalb, wo das liegt, überall, nichts ausgenommen.
Geschehe es, dass wir säumig werden an der Bezahlung der erwähnten 6 Gulden erblicher jährlicher Rente und Gülte, zum Teil oder ganz, eine Jahreszahlung oder mehrere, was Gott verhüten möge, so soll und kann der Priester und Vikar des Altars, der dort jetzt ist oder später dort sein wird, einem Schultheißen zu Hachenburg oder draußen an der Feste, jedem sein Recht geben und sich von Stund an Recht tun an unserem vorgenannten Grundbesitz und Gut, teilweise oder ganz, innerhalb oder außerhalb, wo ihm das am besten passt, es sei ein Stück oder viele, mehr oder weniger, was das wäre, und kann sich dahinein setzen, damit tun, lassen, aufteilen und lösen, wie mit seinem eigenen Gut, gleich ob er dieses ohne Gericht erlangt hätte, ohne das wir, unsere Nachkommen oder jemand anderes von unseretwegen in irgendeiner Weise Widerstand, Belästigung, Zorn oder Beeinträchtigung dagegen einlegen können. Und wie der Priester sich untersteht das von uns, unsere Nachkommen zu fordern oder vorzunehmen, das mag er tun, und damit soll er nicht gegen die Stadt Hachenburg gehandelt und verbrochen haben, und sollte auch von uns, unseren Nachkommen und sonstigen unverklagt bleiben. Denn täten wir oder jemand von unseretwegen etwas dagegen mit Worten, Werken, heimlich oder öffentlich, mit Gerichten, geistlichen oder weltlichen, oder ohne Gericht, wie das käme, so soll er alles Recht und wir Unrecht haben, Argelist ausgeschlossen. Wäre auch Sache, das einer oder mehrere von uns bezüglich der genannten 6 Gulden erblicher jährlicher Rente und Gülte, in vorgenanntem Maße, außerhalb oder innerhalb, bedrängt und gefordert würde, wo und wie das geschehe, geloben wir, Bürgermeister, Schultheiß, Schöffen, ganze Gemeinde und Bürger alle zusammen in gutem Glauben und an Eides statt, den oder die gütlich davon zu entheben, zu befreien und zu lösen ohne seinen Schaden, sobald wir dessen gewahr und ermahnt werde, ohne in irgendeiner Weise Verzug darin zu legen. Welcher Zeit wir auch die 6 Gulden erblicher jährlicher Rente und Gülte in der vorgeschrieben Weise in einem Jahr ablegen und bezahlen, so soll der genannte Priester und Vikar jedes Jahr Quittung darüber geben, Arglist ausgeschlossen.
Wäre auch Sache, dass diese Urkunde löcherig wird oder verletzt an Schrift oder Siegel, so sollen doch dieser Erbkaufbrief und Urkunde und Verschreibung in seiner ganzen Macht bleiben und eingehalten werden, in der Weise, wie vorgeschrieben steht, als wäre die Urkunde unverletzt. In diesem vorgenannten Erbkauf und Sachen sollen Lug und Trug ausgeschlossen sein, auch alte und neue Funde, Begnadigungen, Geschicklichkeit, geistliche oder weltliche Gerichte, die Menschen erdenken mögen, in jeglicher Weise.
Zur Beurkundung, zum Zeugnis und ganzem wahren Bekenntnis dieser vorgenannten Sachen und Kauf haben wir, Bürgermeister, Schultheiß, Schöffen, ganze Gemeinde und Bürger alle zusammen den edlen, unseren lieben Junker Dietrich, Graf zu Sayn, gebeten, das er sein persönliches Siegel für uns und alle unsere Nachkommen zuvor an diesen Brief hängen möge, was wir, Dietrich, Graf zu Sayn, bestätigen und um ihrer Bitte willen getan und besiegelt haben, wie dies vorgeschrieben [steht]. Und wir, Schultheiß und Schöffen zu Hachenburg haben auch zur ganzen Sicherheit dieser vorgeschriebenen Sachen der Stadt Hachenburg gewöhnliches Schöffensiegel an diese Urkunde gehangen, [um dies] für uns, unsere Mitbürger und Nachkommen zu bezeugen, wie vorgeschrieben steht.
Datum im Jahr des Herrn 1441, am Sonntag nach dem Fest des heiligen Apostels Jacobus.
Quellenkommentar:
[Transkription der Originalurkunde]
Wir burg(er)meiste(r), scholtisse, scheffen, gantze gemeyne und burger zu Hachenb(er)g doin alle seme(n)cliche(n) kond und bekenne(n) vur uns und alle unse nacomelinge, also as de stat Hachenb(er)g von furs noden gantz und gar v(er)bra(n)t und v(er)gencklich worde(n) / ist, an mure(n), portze(n), wachusere(n) und andere(n) gebuwe, byne(n) und buyssen, da von uns und unse(re) nacome(n) noch merh(er) v(er)derflich(er) schade jntstain mochte, so han wir alle unse mydeburg(er) dar um(m)b bÿ eynand(er) v(er)hordt und vaste und viel raides gehat, wie wir de / stat wid(er) uffgerucke(n) und gebuwe(n) mochte(n), des wir doch nyt gedoin noch volle(n)bre(n)ge)/n) konde(n) sund(er) groiße kost und anlage. Also sin wir jmleste(n) alle gemey(n)liche(n) mit uns(er) alre wist und vor bedachte(n) moede ubirdrage(n) und eyns worde(n), und ouch mit / sund(er)lich(er) wist und wille des edeln unsers gnedige(n) lieb(n) jonch(er)n Dederichs, grave zo Seyne, der uns ouch raidt, gonst und folleist an zijsen und zollen, byn(n)en Hache(n)b(er)g fallend, dar zu gnetlich gethain, gegeb(e)n und v(er)schreb(e)n hait, recht / und redeliche(n) v(er)kaufft han und v(er)keuffe(n) jn crafft dis brieffs seeß swair ob(er)lentsche gulde(n), kurfurste(n) montze(n) am Ry
Dat(um) a(n)no d(omi)ni MCCCCo quadragesi(m)o p(ri)mo, d(omi)nica post festu(m) b(ea)ti Jacobi ap(osto)li.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
Grathoff, Rgg. Hachenburg 1441 Juli 30, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22103 (Zugriff am 03.05.2024)