Grathoff, Regesten Dahner Burgen
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Grathoff, Regg. Dahner Burgen 1311 Mai 23
Datierung: 23. Mai 1311
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Grathoff, Regesten Dahner Burgen
Weitere Überlieferung:
Baur 2, S.721ff. Nr.721.
Inhalt
Kopfregest:
Die Herren von Dahn und die Reichslehenburg Gundheim.
Vollregest:
Friederich von Meckenheim bekennt, dass er mit seinen Kindern, mit den Rittern Friedrich und Johann, mit den Edelknechten Heinrich und Friedrich, mit seiner Tochter Klaren, mit seinem Enkel, dem Edelknecht Johann, mit den Kindern seines verstorbenen Sohns Johann auf der einen Seite und auf der anderen Seite mit Heinrich VI. und Heinrich VII. von Dahn (Than), den Kämmerern von Worms, den Ehemännern seiner Töchter Gudele und Hedwig, wegen der Reichslehenburg Gundheim eine Übereinkunft getroffen hat. Seine Kinder, die Tochtermänner und sein Enkel Johann sollen nach seinem Tod Burg Gundheim gemeinsam besitzen. Keiner darf jemanden dort enthalten, der den anderen schaden könnte. Stirbt einer der Erben ohne Erbnachfolger, gehen seine Anteile an die anderen über. Auch die weiblichen Erben können nachfolgen. Heiraten die Töchter nochmals, sollen die Kinder aus dieser zweiten Ehe nicht erben. Heiraten die Männer erneut, haben die Kinder der anderen Ehefrau keine Rechte an der Burg. Heiratet sein Enkel Johann, erhält dessen Frau nichts. Will ein Gemeiner verkaufen, muss er seinen Teil den anderen, für nicht mehr als 10 Pfund Heller, verkaufen. Gülten aus der Burgherrschaft werden geteilt, Burglehen vom ältesten Gemeiner im Namen der anderen vergeben.
Geben a.d. 1311 an dem sundage nach der ufferte unsers herre.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
Grathoff, Regg. Dahner Burgen 1311 Mai 23, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/22927 (Zugriff am 16.05.2024)