Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 1257

Datierung: 8. März 1360

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 114). Die 2 Siegel (das große erzb. beschädigt) an Presseln. - Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 449, 6 f. 29v und Lib, reg. 6 f. 106. - Gedr.: Falckenheiner, Gesch. hess. Städte u. Stifter 2, 202 (aus e. Kopie). - Reg.: v. Freyberg, Reg. Boica 9, 9; Falckenheiner 96ff.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach gibt seiner Stadt Fritzlar, in der große Streitigkeiten gewesen sind, eine Ordnung.

Vollregest:

Eltville - Erzbischof Gerlach gibt seiner Stadt Fritzlar, in der große Streitigkeiten gewesen sind, folgende Ordnung: Es sollen 28 Schöffen (scheffen und rad) in der Stadt sein, 14 sitzen bis zum Vorabend von Maria Lichtmeß im Rat und auf dem Schöffenstuhl, dann an ihrer Stelle die anderen 14 für 1 Jahr, dann wieder jene und so soll alljährlich am 1. Februar der Wechsel. geschehen. Wenn die 14 ihr Amt antreten, sollen sie schwören, die Rechte des Erzbischofs und der Stadt zu wahren und nach bestem Wissen Recht zu sprechen. Können sie sich über ein Urteil oder andere Dinge nicht verständigen, so sollen sie die anderen 14 heranziehen; wird dann der ganze Rat nicht binnen 14 Tagen einig, so sollen sie ihm die zwiespältigen Urteile in seine Kammer bringen lassen und er wird die Sache entscheiden. Die 14 Sitzenden wählen aus ihrer Reihe für das laufende Jahr 2 Bürgermeister; ist es binnen 14 Tagen nach dem 1. Februar nicht geschehen, so wählt der Erzbischof die 2 aus den 14. Ferner hat die Gemeinde am 1. Februar 2 Männer zu wählen, die das Jahr hindurch bei dem Rate sitzen. Diese 2 "die der gemeynde Wort haldent" wählen 2 aus der Gemeinde, die 28 Schöffen 2 aus ihrer Mitte (am 1. Februar), und diese 4 sollen für ein Jahr Gefälle, Renten und Steuern (geschoss) der Stadt einnehmen und ausgeben und an den 4 Fronfasten dem Rat und der Gemeinde Rechnung ablegen; wer von den 4 bei einer Abrechnung fehlt, ist für jede Nacht, da er nicht in der Stadt ist, dem Erzbischof und der Stadt mit 1 Pfund Pfennige verfallen, es sei denn, daß "Leibes Not oder Herren Not" ihn hinderte. Wenn einer der 14 Schöffen, die nicht im Rate sind, stirbt, so ist der Ersatzmann am kommenden 1. Februar durch die anderen 14 zu erwählen; stirbt einer der Schöffen, die im Rate sitzen, so bleiben sie ohne Ergänzung und erst wenn sie von neuem in den Rat kommen, sollen die dann abtretenden 14 den Ersatzmann wählen. Sind solche Ergänzungswahlen zwiespältig, so wählt der Erzbischof unter den Kandidaten. Ein Schöffe verliert sein Amt, wenn er es durch eine Übeltat verwirkt hat, wenn er es freiwillig aufgibt oder aus Armut oder einer Krankheit halber nicht im Rate sitzen kann. Dem Erzbischof steht es frei, diese Satzung, Ordnung, Schöffen und Rat jederzeit abzutun und zu lindern. - Die Bürgermeister, Schöffen, Rat und Gemeinde bekunden, dass alles dieses mit ihrem Willen geschehen ist, und hängen das Stadtsiegel an.

- G. zu Eltvil 1360 off den suntag in der fasten als man singet Oculi.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 1257, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7862 (Zugriff am 02.05.2024)