Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0426

Datierung: 21. November 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Kop.: Frankfurt, Bartholomäusstift Nr. 3473[c] f. 9-12 (gleichzeitig, fehlerhaft); Bodmann-Habelsche Archiv I 33 f. 62 (um 1430; nur das letzte Viertel erhalten).[d] - Gedr.: F. A. Dürr, Disquisitio de capitulis clausis 29 a (in dem Neudruck in Ant. Schmidts Thesaurus iur. eccl. 3, 141 a); Würdtwein, Subsidia dipl. 1, 173; Schneidt, De emancipat. canon., Appendix Nr. 6 (= Schneidt, Thesaurus jur. Francon. 1, Heft 12 S. 2208). - Verz. (zu Jan. 21): Scriba, Hess. Regesten 3, 204 Nr. 3043. - Vgl.: Ant. Schmidt, De varietate praebendarum § III Anm. (im gen. Thesaurus 3, 232 f.); Dürr, De annis carent. 29 a (Schmidt, Thesaurus 6, 231); Schneidt a. a. O. 2153 ff.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach ordnet gewisse kirchliche Angelegenheiten.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach an die Pröpste, Dekane, Scholaster, Kantoren und anderen Prälaten, die Kanoniker und alle Kleriker in Stadt und Diözese Mainz.[a]

Während vor langen Zeiten bei der Gründung der Scholasterie im Mainzer Domstifte und in den anderen Kollegiatskirchen in Stadt und Diözese Mainz u. a. bestimmt worden ist, dass die jeweiligen Scholaster die Minderjährigen, die mit Kanonikaten und Pfründen versehen werden, unter ihre Leitung zu nehmen und für deren wissenschaftliche und sittliche Ausbildung zu sorgen haben, ist es jetzt vielfach so, dass die Scholaster weniger an die Unterrichtung dieser Domizellare[b] denken als daran, sich aus deren Tasche zu bereichern, dass sie den Domizellaren, die das vorgeschriebene Alter erreicht haben, die Verwaltung ihrer Pfründen untersagen, so dass diese manchmal fünf Jahre und länger der Gewalt ihrer Scholaster unterstehen, ohne über die Einkünfte ihrer Pfründen verfügen zu können.

Um solchen Missständen entgegenzutreten, bestimmt er Folgendes: Wer im 16. Jahr eine Pfründe erhält, darf, vorausgesetzt, dass er die Weihen empfängt (woran ihn weder der Scholaster noch das Kapitel hindern können), nicht über das 18. Jahr von dem Scholaster zurückgehalten werden. Wer (nullam prerogativam status habens) zwischen dem 16. und vollendeten 23. Jahre eine Kanonikatpfründe in einem Stifte erhält, soll von der Zeit an, da er seine Einkünfte mindestens zur Hälfte einnimmt, nicht länger als zwei volle Jahre dem Scholaster unterstellt bleiben, wofern er (sei es auch gegen des Scholasters Willen) inzwischen die Weihen empfängt. Ebenso nicht mehr als ein Jahr, wer (simplex persona sacerdotium, personutum seu statum alium non habens) im 24. Jahre oder später eine Kanonikatpfründe erhält, denn ein solcher gilt ja nach kanonischem Rechte sogar für geeignet zur Versehung einer Pfarrkirche. Wer vor der Erlangung einer Pfründe ein Personat hat oder Priester ist oder in der Mainzer oder einer anderen Diözese eine Kapitelstelle ein Jahr lang innehat, ist eo ipso aus der Gewalt des Scholasters entlassen, muss aber, wenn der Scholaster es wünscht, in dessen Haus (hospicium) auf dessen Kosten wohnen.

Wer einen Rechtsstreit um seine Pfründe zu führen hat, darf für die Dauer desselben nicht gezwungen werden, bei dem Scholaster zu bleiben. Ein Scholaster, der einen über jene Zeitgrenzen hinaus zurückhält oder am Empfang der Weihen hindert oder nur gegen Geld entlässt, muss das Doppelte dessen, was er von diesem erhalten hat, bezahlen und ist ipso facto der Exkommunikation verfallen.

Wer seine Zeit unter dem Scholaster hinter sich hat und zum Subdiakon geweiht worden ist, soll durch Dekan und Kapitel seines Stiftes geprüft, einen oder längstens zwei Monate lang erprobt werden und, wenn er sich im Lesen und Singen bewährt hat und nicht freiwillig zum höheren Studium übergeht, auf Verlangen binnen acht Tagen öffentlich in das Kapitel aufgenommen und zu den Kapitelsverhandlnngan zugelassen werden; doch können ihn Dekan und Kapitel, wenn sie es nach Mehrheitsbeschluss für nützlich erachten, auf ihre Kosten dibere) zum Studium schicken.

Solche, die Personate oder Prälaturen besitzen, die Priesterweihe empfangen haben oder irgendwo seit einem Jahre einem Kapitel angehören, sind ohne weiteres in das Kapitel aufzunehmen. Unter Verzicht auf das ihm etwa zustehende Recht der Abschätzung der Taxe erledigter Pfründen bestimmt er, dass ohne jede Abschätzung die eine Hälfte der Pfründengefälle dem neuen Inhaber zusammen mit den Präsenzgeldern zufallen soll, die andere Hälfte aber ihm für die Zweijahresfrüchte. Wenn andere Nachweise über das Lebensalter fehlen, soll der Obere nach dem Augenschein urteilen, und die eidliche Aussage des Betreffenden sowie die Auskunft der Eltern genügen. Ein Kapitel, das gegen diesen Erlass verstößt, ist der Suspension verfallen.

Der Erlass hat rückwirkende Kraft. Wenn es dem Erzbischof jetzt auch nicht zusteht, kraft des Metropolitanrechtes den Kirchen und Personen seiner Provinz Vorschriften zu machen, so fordert er sie doch auf, den Erlass aus Gründen der Billigkeit zu befolgen.

- D. XI. kal. Dec. 1355.

Fußnotenapparat:

[a] Ad perpetuam rei memoriam.
[b] Hier wie vorher und nachher: minores.
[c] Vgl. Beiträge z. hess. Kirchengesch. 2 (1905), 305f.
[d] Von autem in personatibus an (Würdtwein S. 178 Z. 16). In der Handschrift fehlen vor f. 62 sechs Blätter.
[e] Aus einem Statutenbuche des Martinstiftes zu Bingen. Nach Statuten von 1403 musste sich der Scholaster dieses Stiftes ausdrücklich zur Beobachtung dieses erzb. Erlasses verpflichten, vgl. Dürr a. a. O. S. 34f. (im Thesaurus S. 144f.).

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0426, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6559 (Zugriff am 26.04.2024)