Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0320

Datierung: 15. Mai 1355

Quelle

Aussteller:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: a) Gleichzeitige Kopie, zusammen mit dem Text der Synodalstatuten[b] und zwei Verordnungen Gerlachs,[c] unter dem Sekret Gerlachs (Rests erhalten): Frankfurt (Bartholomäusstift Nr. 3473). - b) Kop. des 15. Jhs. (ohne die zwei Verordnungen): Bodmann-Habelsches Archiv I 33 f. 84-87v. - Gedr.: Vigener i. d. Beiträgen z. hess. Kirchengesch. 2 (1905), 306ff. (aus a).[d] - Vgl. A. Huyskens im Hist. Jahrbuch 28 (1907), 454ff.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach schreibt an alle Kirchenvertreter in Stadt und Diözese Mainz in Sachen der verschiedenen geltenen (Synodal-)Statuten.

Vollregest:

Mainz - Erzbischof Gerlach an alle Äbte, Prioren, Archidiakonen, Pröpste, Dekane und anderen Prälaten, Erzpriester, Plebane, Vizeplebane und übrigen Rektoren von Kirchen und Kapellen in Stadt und Diözese Mainz: Er hat auf den im vergangenen Jahre abgehaltenen Synoden[a] eigene Statuten und solche seiner Vorgänger veröffentlichen lassen, andere nach den Synoden erlassen. Bei der Visitation sind ihm indes manche Missstände begegnet, die aufs dringendste der Besserung bedürfen. Er erneuert deshalb Erzbischof Peters Provinzial- und Synodalstatuten sowie die Synodalstatuten des Erzbischof Mathias unter Zufügung von Strafen und erlässt neue Statuten. Er befiehlt den Adressaten, seine neuen Statuten, die seiner Vorgänger und seine im vergangenen Jahre mehrmals veröffentlichten Statuten und Provinzialstatuten zu befolgen. Die Dekane und Kapitel der Kollegiatkirchen, die Klosterkonvente, die Erzpriester und Landkämmerer sollen bei Strafe der Suspension und Exkommunikation die Statuten unter dem Siegel des Erzbischofs binnen drei Monaten für jede Kirche, jedes Kloster und jedes Landkapitel beschaffen und bei den Provinzialstatuten niederlegen. Die Strafen gelten nur für die zum Besuch der Synode Verpflichteten, für die weiter entfernt Wohnenden erst damn, wenn diese Bestimmung ihnen bekannt gemacht oder auf den dortigen Senden veröffentlicht worden ist.

- A. et d. in civitate Moguntina sub publicatione cum synodum celebramus in eadem 1355 id. Maii.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Reg. 263.
[b] Für ihren Inhalt verweise ich auf den Druck.
[c] 1355 Nov. 21 und 1355, Reg. 426 und 461.
[d] Die jüngere Kopie, die ich nachträglich aufgefunden habe, bietet im Gegensatz zu a einen fast völlig tadellosen Text.

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Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0320, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6403 (Zugriff am 26.04.2024)