Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 2059

Datierung: 3. Februar 1366

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: 2 Perg. Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 374). a) (früher Erzstift fasc. 109 a) Karls Siegel abgefallen, das Wenzels (mit dem roten Rücksiegel[c]) an roten und weißen Seidenfäden. - Auf dem Bug: Ad mandatum domini imperatoris decanus Glogoviensis. Auf der Rückseite: R. Petrus scolasticus Lubucensis. - b) (früher Domkapitel fasc. 120) Karls Siegel abgefallen, das Wenzels wie bei a. Fertigungs- und Registraturvermerk fehlen. - Eingerückt in ein Notariatsinstrument von 1376 Juni 24 (siehe dort; München, a. a. O. fasc. 374). - Kop. (um 1400): Würzburg, Lib. reg. 4 f. 172v und 179, Lib. reg. 3 f. 89, Ingrossaturbuch 13 f. 107v. - Neuere Abschriften: Wien, Staatsarchiv (Mainzer Erzkanzlerarchiv, Reichstagsakten) und Magdeburg (Erfurt XIII 35a). - Reg.: v. Freyberg, Regesta Boica 9, 141 (fehlerhaft). - Verzeichnet: Scriba, Hess. Regesten 4 III, 33 Nr. 5640; Weizsäcker, Reichstagsakten 1, 6 Anm. l; Böhmer-Huber Nr. 4271; Beyer, Erfurter UB. 2 443 Nr. 592.

Inhalt

Kopfregest:

König Karl gibt als König von Böhmen Erzbischof Gerlachund seinem Stift ein Hilfeversprechen.

Vollregest:

K. Karl als König von Böhmen und sein Sohn Wenzel, König von Böhmen, Markgraf in Brandenburg und in der Lausitz, verbinden sich nach Rat von Fürsten, Grafen, Herren und anderer Getreuer von Böhmen, Brandenburg und der Lausitz zu Ehr und Nutz der hl. römischen Kirche und des Friedens und Glücks der Cristenheit willen mit EB. Gerlach, Erzkanzler in deutschen Landen, ihrem lieben Neffen und dessen Nachfolgern, mit dem Mainzer Stift und Kapitel, unter Eiden auf die Evangelien: Sie wollen dem Erzbischof, Stift, Kapitel und den Personen des Kapitels oder, wenn kein Erzbischof da ist, dem Vormund des Kapitels und Stiftes helfen, als handle es sich um ihre eigene Sache, wider jeden, den Papst und einen einmütig gekorenen römischen Kaiser oder König ausgenommen; alle Burgen, Festen, Städte, Schlösser und Lande Karls und Wenzels stehen ihnen offen. Ihnen und den mainzischen Landen und Leuten wollen die Aussteller Schutz gewähren. Festen, Städte oder Schlösser, die sie gemeinsam erobern, sollen geteilt werden; gehören sie einem der Verbündeten, so fallen sie diesem ganz zu, er hat aber den anderen für dessen Anteil durch Geld zu entschädigen. Gemeinsam gewonnene Gefangene sollen nach Zahl der Leute, die im Felde waren, geteilt werden. Bei Streit oder Krieg zwischen beiden Teilen oder ihren Untertanen sollen je 2 Ratleute auf einer vom Kläger zu bestimmenden Tagung in einer Stadt, die beiden Teilen gleich gut liegt, entscheiden; einigen sie sich nicht binnen 4 Wochen, so soll ein Obermann auf Grund der Sprüche der vier das Urteil fällen. Beim ersten Streit ernennt der Böhme, beim nächsten der Mainzer den Obermann und so weiter im Wechsel, jeweils binnen eines Monats nachdem die Ratleute es gefordert haben. Setzt ein König von Böhmen einen Vormund oder Pfleger oder mehrere, so müssen diese sich vorher urkundlich auf dieses Bündnis verpflichten, ebenso bei Erledigung des Mainzer Stuhles das Kapitel oder sein Vormund und Pfleger. Karl und Wenzel haben dem (ersamen) Stephan, Landschreiber des Königreichs Böhmen, befohlen, diese Urkunde wörtlich in die Landtafel des Königreichs Böhmen[a] einzutragen (legen und schreiben). Wer unter ihren Erben zum König von Böhmen geweiht und gekrönt werden soll, hat dieses Bündnis zu beschwören, ehe er vom Prager Erzbischof, Legaten des päpstliches Stuhles, die Krone empfängt

- G. zu Prage[b] 1366 an sand Blasien dage (b: santh Blasie tag) des heiligen merterers (b: martr.) regn. 20, imp. 11.

Fußnotenapparat:

[a] Über die böhmische Landtafel vgl. O. Redlich, Die Privaturkunden des Mittelalters 196ff., bes. 199 oben.
[b] EB. Gerlach hatte Prag schon verlassen (vgl. das folgende Regest).
[c] Vgl. Lindner, Urkundenwesen Karls IV. 60.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 2059, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5732 (Zugriff am 26.04.2024)