Vigener - Erzbischofsregesten (1354-1374)

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Vigener, RggEbMz Nr. 0019

Datierung: 3. Januar 1354 oder unmittelbar danach

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Vigener, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vigener, Regesten mit Verweis auf: Undatierte Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 4 fol. 55, daraus (15. Jh.) 3 fol. 50.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz bestimmt, dass Kuno von Falkenstein die Fautsburg (Burg Rheinstein) unter Bedingungen behalten darf.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz bekundet, dass in der Sühne, die König Karl zwischen ihm und Kuno von Falkenstein, Kanoniker seines Stiftes zu Mainz, gemacht hat, besonders bestimmt ist,[a] dass Kuno die Burg Faitzberg (Voitsperg) [heute: Rheinstein] mit allem Zugehörigen auch dann, wenn der Erzbischof die Pfandschaft für 40.000 Gulden löst und ihm zum tatsächlichen Besitz der Mainzer Dompropstei verhilft, auf Lebzeiten behalten und sie nur dann zurückgeben soll, wenn er mit einem Erzbistum oder Bistum providiert wird und es annimmt. Das Domkapitel (wir daz gemeyne capittil) bekundet seine Einwilligung und siegelt mit.

Fußnotenapparat:

[a] Vgl. Regest Nr. 7 § 17, wo indes die Burg dem Falkensteiner schlechthin auf Lebenszeit zugestanden wird. Auch in der gut unterrichteten Chronik des Mathias von Neuenburg (ed. Studer 207; vgl. Regest Nr. 7 S. 5 oben) heisst es: quod Kuononi remanet castrum Vogtsberg pro tempore vite sue. Aber die Einschränkung ist wohl schon in den Sühneverhandlungan festgelegt worden und nicht als ein nachträgliches Zugeständnis Kunos anzusehen.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

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Zitierhinweis:

Vigener, RggEbMz Nr. 0019, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5444 (Zugriff am 26.04.2024)