Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3685

Datierung: Nach dem 15. Oktober ? 1336

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Abschrift oder Reinentwurf: Darmstadt, Sammlung Losses. - Gedr.: Winkelmann, Acta imp. 2, 804 Nr. 1141. - Reg.: Sauerland, Urk. u. Reg. 3, 422 Nr. 1093 (zu 1333); Stengel, Nova Alamanniae 1, 165 Nr. 290 u. 218 Nr. 399 (zu 1336 Mai/Juni). - S. Felten, Die Bulle "Ne pretereat" 181 Anm. 331; Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 24 Anm. 2.

Inhalt

Kopfregest:

Das Mainzer Kapitel setzt den Geistlichen und Laien der Mainzer Diözese auseinander, weshalb sie auf der Abweisung des Heinrich von Virneburg beharren mssten.

Vollregest:

Propst Bertolin, der Dekan Johannes und das ganze Mainzer Kapitel, setzen den Geistlichen und Laien der Mainzer Diözese auseinander, weshalb sie auf der Abweisung des von dem verst. P. Johannes XXII. mit dem Erzbistum providierten Bonner Propstes Heinrich von Virneburg beharren mussten [s. später unter Heinrich v. V.]. Um den Papst darüber näher zu unterrichten, hätten Erzbischof Baldewin, (noster et ecclesie nostre Moguntine provisor et defensor), und sie selbst, getrennt von einander (divisim) Bevollmächtigte (cum pleno mandato et procuratorio et aliis litteris et munimentis pleno instructos speciales nuntios et ambassiatores) neuerdings (iam recenter et de novo) an die Kurie entsandt, und sie hoffen, dass deren Vorstellungen ihren Eindruck auf den Papst nicht verfehlen werden. Von etwaigen in Umlauf gesetzten böswilligen, lügenhaften Gerüchten möge man das Domkapitel in Kenntnis setzen.[a]

Fußnotenapparat:

[a] So schon Schrohe l. c. Stengel 1, 218 Nr. 299 Vorbem. hält diesen Ansatz für unmöglich. Das Stück gehöre in eine Zeit, "als bereits feststand, dass Baldewin Mainz aufgeben müsse, aber wenigstens auf Heinrichs Entfernung noch gehofft werden konnte". Mehr wollen schließlich die Mainzer mit dieser Verlautbarung nicht bezwecken. Entscheidend ist der Umstand, dass nach dem Wortlaute eine feierliche Gesandtschaft nicht nur des Kapitels, sondern auch Baldewins schon vorausgegangen ist (recenter et denuo). Das Kapitel war übrigens durch die Bulle vom 15. Okt. [s. Reg. 3561] auch seinerseits aufgefordert worden, binnen 2 Monaten, also bis zum 15. Dezember, die Besitzungen der Mainzer Kirche an Heinrich v. V. auszuliefern. Dass es sich bis zum letzten Augenblick gesträubt hat, ist bekannt.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3685, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8429 (Zugriff am 20.05.2024)