Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3683

Datierung: Juli/Augsut ? 1336

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Cop.: Kassel, Sammlung Losses, mit der Überschrift: Quedam ex motivis originalibus domini Treverensis per me Rodolfum collecta, propter que suscepit amministracionem ecclesie Moguntine. - Gedr.: Stengel, Nova Alamanniae 1, 262 Nr. 422. - Vgl. Weiß, Frankreichs Politik 96.

Inhalt

Kopfregest:

Rudolf Losse überreicht eine Denkschrift über die Gründe, die seinen Herrn, den Erzbischof Balduin, bewogen haben, sich des Mainzer Erzbistums anzunehmen.

Vollregest:

Rudolf Losse überreicht (den französischen Gesandten bei der Kurie ?) eine Denkschrift über die Gründe, die seinen Herrn, den Erzbischof Baldewin, bewogen haben, sich des Mainzer Erzbistums anzunehmen [s. Regg. 2969 S. 1 u. 2970 S. 10]. Er weist in dieser Denkschrift aber auch hin auf plures preiudiciales et enormes alienaciones castrorum, officiorum et iurium tam spiritualium quam temporalium et aliorum bonorum ecclesie Mogunt., die sein Gegner Heinrich von Virneburg sich habe zuschulden kommen lassen (suis patentibus desuper traditis litteris) und auf multa privilegia libertati ecclesice quam plurimum obviancia, die er an Adelige, Mächtige und Städte (civitatibus et opidis) verliehen habe, ferner auf die Proteste, die gegen diesen aus der Diözese heraus an die Kurie gerichtet worden seien. Wenn daher, so schließt die Denkschrift, der Erzbischof Baldewin samt seinem Neffen, dem Könige von Böhmen, ihre Hand von Mainz zurückziehen wollten (gubernatoriam deponere manum), so wäre damit doch noch nichts erreicht, zumal die Diözesanen nicht nur dem EB., sondern auch dem Mainzer Kapitel zu gehorchen eidlich gelobt hätten und die gegen Heinrich von Virneburg erhobenen Anklagen noch nicht untersucht worden seien.[a]

Fußnotenapparat:

[a] Wegen der Datierung vgl. man Stengel l. c. Vorbem. St. weist auf den deutlichen Anklang in cap. 9 an Stengel 1, 228 Nr. 408 cap. 7 [s. folg. Regest; man vgl. aber auch cap. 10 mit Nr. 408 cap. 8] hin und schließt daraus, dass Losses Denkschrift "kaum vor dem August entstanden sein kann". ich möchte annehmen, dass Nr. 408 die Denkschrift zur Voraussetzung hat, diese also jedenfalls vor Nr. 408 anzusetzen ist. Zum 12. November, wohin Stengel sie anscheinend zu ziehen geneigt ist, passt m. E. der Schlusssatz in keiner Weise.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3683, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8427 (Zugriff am 20.05.2024)