Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3621

Datierung: April bis Mai 1337

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Entw.: Darmstadt, Sammlung Losses, mit der Überschrift: Trever(ensis) ad cardinalem super facto legatorum. - Gedr.: Winkelmann, Acta imp. ined. 2, 805 Nr. 1142 (zu 1336); Stengel, Nova Alamanniae 1, 280 Nr. 455; Sauerland 3, 430 Nr. 1109. - S. Dominicus 340 und Anm. 3; Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 26 f. nebst Anm. 10 und 28; Weiß, Frankreichs Politik 105, Anm. 256, 257; 106.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Baldewin klärt den Kardinal Talayrand von Périgueux über sein Verhalten in der Mainzer Angelegenheit auf.

Vollregest:

Trier. - Erzbischof Baldewin klärt den Kardinal (Talayrand von Périgueux) über sein Verhalten in der Mainzer Angelegenheit auf. Bemerkenswert ist die Kritik, die er an dem Vorgehen der päpstlichen Legaten übt. Diese hatten sich früher als gut (cicius ... quam expediens visum fuerat) pro expedicione negocii nach Mainz begeben und durch die Veröffentlichung der Papstbriefe den erzb. Beamten einen Vorwand zum Ungehorsam gegen Baldewin gegeben. Der erste Teil des Schreibens ist bereits verwertet. [S. Reg. 3605, 3609, 3611, 3618]. Den Abschnitt § 5 bezieht Stengel [1, 280 Nr. 455 Anm. 7] auf den Brief Baldewins vom 26. April [Reg. 3618]; vielleicht ist es aber gestattet, an eine neue Gesandtschaft zu denken. Dann hätte diese, nachdem Baldewin die abschlägige Antwort der Beamten auf seine Aufforderung vom 26. April erhalten hatte, den Beamten den gemessenen Befehl überbracht, die Burgen usw. (diesmal nicht den päpstlichen Legaten, sondern Baldewin, von dem sie sie erhalten hatten,) zurückzugeben (ut nobis castra et cetera ... redderent) oder doch wenigstens persönlich vor Baldewin sich einzufinden. Die Beamten hatten daraufhin sich eine Bedenkzeit ausgebeten bis zum Ende des Monats, in dem der Brief geschrieben ist (huius mensis). Auf den letzten Tag in diesem Monat war nämlich nach den Worten Baldewins durch das Kapitel und die Beamten eine große Versammlung der Prälaten, Grafen, Barone, Vasallen und Untergebenen der Mainzer Kirche anberaumt worden (est indicta). Die Bevollmächtigten Baldewins, so erzählt dieser weiter, lehnten aber diese Bitte um eine Bedenkzeit rundweg ab (quibus expresse denegatis)[a]. Und nun verharren die Beamten bei ihrer Weigerung; einige wenige, die von Anfang an geschwankt hatten und denen B. eine kurze Bedenkzeit bewilligt hatte, machen jetzt mit den andern gemeinsame Sache. Daher ist B. nicht in der Lage und auch nicht gewillt, sich mit der Mainzer Angelegenheit weiterhin zu befassen (nos de protectione seu gubernacione ipsius ammodo intromittere non possumus nec intromittimus). Er schließt mit der Bitte, der Kardinal möge ihm “in hoc perplexitatis articulo” seinen Rat nicht entziehen.

- D. Treveris.

Fußnotenapparat:

[a] Wäre meine Annahme richtig, so müsste der Brief frühestens Anfang Mai angesetzt werden; freilich nicht später, da der Kardinal bereits am 17. Mai darauf antwortet (s. Stengel l. c. 1, 283 Nr. 458). Die große Versammlung der Prälaten usw. hätte unter dieser Voraussetzung am 31. Mai stattfinden sollen, womit man den Brief bei Stengel 282 Nr. 456 zu vergleichen hätte.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3621, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/8365 (Zugriff am 20.05.2024)