Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)
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Otto, RggEbMz Nr. 3190
Datierung: 28. Januar 1332
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Otto, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, B. Hauptstaatsarchiv (Kaiser Ludwig-Selekt Nr. 503). Ludwigs Hofgerichtssiegel hängt an grün-roter Seide, stark verletzt. - Cop.: Würzburg, Lib. reg. 4 f. 143. - Abschrift Bodmanns: Darmstadt St.-A. (Handschrift 71 Nr. 5). - Gedr.: Würdtwein, Dipl. Mog. 1,480 Nr. 268. - Reg.: Reg. Imp. S. 87 Nr. 1416. - Erw.: Kopp, Gesch. d. eidgen. Bünde V, 2, l S. 339; Vogt, Reichspolitik 51 u. Anm. 2; Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 18; ders., Mainz in s. Bez. S. 106 u. Anm. 1.
Inhalt
Kopfregest:
Kaiser Ludwig erklärt, dass der Dompropst Bartholin, der Dekan Johan und das gemeine Kapitel zu Frankfurt in der Gerichtssitzung gegen die Bürger der Stadt Mainz Klage geführt haben.
Vollregest:
Kais. Ludwig erklärt, dass der Dompropst Bartholin (Berthelin), der Dekan Johan und das gemeine Kapitel am Montag vor U. Fr. Kirtzenwihe zu Frankfurt in der Gerichtssitzung [wie oben, Reg. 3188] klagten gegen die Bürger der Stadt Mainz, insbesondere gegen die namentlich aufgeführten: Kämmerer Salman, Schultheiß Emerich, die Richter Scherpel, Willigin und Nyclaus usw.[a], dass sie freventlich, ohne durch geistlich oder weltlich Gericht herausgefordert zu sein, sie und ihre Stifte zerstört, vertrieben und heimgesucht und geschädigt, Haus und Hof mit Gewalt zerbrochen und ihnen damit einen Schaden von 200.000 (zweiwerb 100.000) Mk. Silber, Mainzer Gewichtes, zugefügt hätten.
Der Kaiser spricht gemäß der Entscheidung der Fürsten, Grafen, freien Herrn und Ritter die Acht über die Stadt aus, erteilt dem Stift und dem Kapitel "Anlait" auf das liegende oder fahrende Gut der Mainzer in Stadt und Land, indem er ihnen den anwesenden Grafen Georg von Veldenz (Feldentz) als Anleiter gibt. Zu Schirmern und Helfern werden "nach ir (der Domherrn ?) vordrunge" dieselben Herren bestimmt wie in der vorhergehenden Urkunde, nur dass Ulrich von Hanau an die Stelle des Grafen Georg von Veldenz tritt. Die Stadt Mainz verliert die Freiheiten, die sie bisher von dem Stift und Kapitel gehabt. Die Acht kann nur mit Zustimmung der Kläger aufgehoben werden. Die Helfer der Mainzer sind gleichfalls straffällig. Alle Bündnisse mit den Mainzern sind nichtig[b].
- Der geg. ist 1332, in dem 18. uns. reichs und in dem 5. des kaisertums an dem nehsten dinstag vor dem vorgenanten unser frawen tag [kerzwihin].
Fußnotenapparat:
[a] Ein vollständiges Verzeichnis gibt Schrohe in der X. Sonderausführung zu seinem Aufsatze: Mainz in seinen Beziehungen zu den deutschen Königen und den Erzbischöfen der Stadt (Beiträge zur Gesch. d. Stadt Mainz 4, 1915) S. 220.
[b] Boehmer irrt, wenn er meint, diese und die vorhergehende Urkunde stimmten im wesentlichen überein. S. darüber Schrohe, Erzbischof Heinrich III. S. 18 Anm. 3. Schrohe schien es, dass die kürzere Urk (Regest 3188) als erste am 28. Januar ausgestellt sei; nicht erkennbare Umstände hütten dann die weitere Fassung notwendig gemacht.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
Otto, RggEbMz Nr. 3190, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7530 (Zugriff am 06.05.2024)