Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3160

Datierung: 9. August 1331

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Orr.: l. Marburg (Fulda, Stiftsarchiv). Vom grünen gr. Siegel des Erzbischofs hängt Rest an; Siegel des Abtes hängt verletzt an; vom Siegel des Konvents Bruchstück; von den Siegeln des Grafen und der Stadt Reste; 2. e. l. (Ziegenhain); nicht versendbar. - Abschr.: Fulda, (Denner, Urkundenabschr. 2, 72 Nr. 80). - Gedr.: Schannat, Hist. Fuld. 2, Cod. prob. 246 Nr. 146. - Reg.: Görz, Regesten S. 74. - S. Schannat 2, 219; Dominicus 287 u. 299 Anm. 2; Mohr, D. äußere Politik des Fuldaer Abtes Heinrich Vl. v. Hohenberg (Fuldaer Geschichtsbl. XIX [1926] S. 28 f.

Inhalt

Kopfregest:

Balduin, Erzbischof von Trier, Mainz, Speyer macht eine Sühne zwischen dem Abt Heinrich von Fulda, dem Grafen von Ziegenhain, und den Bürgern zu Fulda.

Vollregest:

Koblenz. - Erzbischof Baldewin von Trier, der Stifte von Mainz (zu Mentze) und Speier(zu Spire) "ein phlegere und ein vormund", macht eine Sühne zwischen dem Abt Heinrich zu Fulda (Voulde) und seinem Konvent auf der einen, dem Grafen von Ziegenhain (Zygen-), Baldewins liebem Getreuen, und den Bürgern zu Fulda (foulde) auf der anderen Seite (um alle kriege, brand, name usw.): Alle Gefangenen sollen freigegeben werden "und aychtir maindage, der nest komet, ungesloszen und ungespannen sin und aychter der ziit kein aczunge nit schuldig sin". Die Parteien sollen sofort beiderseits auf die Gefangenen verzichten, "und die virgebin werin, ledig und los widergewinnen, die man hain mach; welichen man abir nit wider hain moichte zu hant, den sal man ledig und los machen" bis St. "Remeyes dage" (1. Okt.). Wer jetzt geschätzt wäre oder würde vor U. Fr. dage, "als sie geboren wart", "dez scheczunge sal man widerkeren bis Remeyestag"; und wer nach Mariä Geburt geschätzt würde, dessen Schätzung soll innerhalb eines Monats darnach wiedergekehrt werden. Insbesondere sollen los und ledig sein die Ritter Symon von Schlitz (Slyetese); Wernher von Alfeld (Anefelt) [a] und Wygant von Heßberg (Habygesperch) [b], "wi daz si des kryges nit zu schaffen hetten; und sollen orvede dun umbe daz gevenknisse und andirs nit". Kein Gefangener soll um Atzung höher geschätzt werden, als auf 1 Mk. (3 Heller " 1 Denar) für die Woche, und sollen die Gefangenen, die Wasser und Brot "geszen hant, keine atzung nit bezalen".

Die Bürger von Fulda (Foulde) sollen die Ringmauern an der neuen Burg in der Stadt Fulda (Foulde), die sie zerbrochen haben, wieder herstellen, so dass die Mauer innerhalb eines Jahres "von Remeys dage" halb, und innerhalb eines weiteren Jahres ganz fertig gestellt ist, 6 Fuß dick, 30 Fuß hoch vom Grund aus; und sie sollen im 3. und 4. Jahr einen Turm in der Burg bauen dort, wo er vorher stand, mit Kalk und Sand so, wie Herr Luther von Isenburg (Ysen-), oder nach dessen Tod Ritter Johan von Rockenberg [c] bestimmen. Der Abt mag inzwischen auf der Burgstatt, "da eme sin burg gebrochen ist", nach Belieben bauen. Auch die Bürger von Fulda mögen ihre Mauern und Graben befestigen, nur nicht gegen die Burg und zu deren Schaden.

50 Mann von den Besten aus der Stadt und 50 Mann von den Besten aus der Gemeinde sollen am Tage der Kreuzerhöhung mit je einer Kerze von 1 Pfd. Wachs barhaupt und barfuß und ungegürtet dem Abt und Konvent entgegengehen und mit ihnen die "stat gemeine ane geverde" bis zum halben Wege zwischen U. Fr. Berg, der über der Stadt liegt, und der St. Peters Kapelle an der Burg, sie ehrenvoll wieder in ihr Kloster und Recht führen (setzen) und die Kerzen auf dem St. Bonifatiusaltar opfern. Keine von den beiden Parteien soll gewappnete Leute dabei haben, abgesehen von denen des Erzbischofs (von uns wegen); und die Bürger sollen den Abt und sein Stift an ihrem Rechte in keiner Weise mehr hindern.

Der Abt soll die Briefe und Verbündnisse, die er von seinen Bürgern zu Fulda (foulde) hat von des Gefängnisses und der Schätzungen wegen ("da her lest irre ein deil gefangen" und auf 9.500 Pfd. Heller geschätzt hatte), ausliefern und auf ihre Bürgen verzichten, auch am Kreuzerhöhungstag (14. Sept.), und keinen Bürgen um der Sache willen mehr gemahnen. Stadt und Bürger sollen dem Abte 4.000 Pfd. Heller zahlen, ½ am 18. Tage und ½ am Remigiustag darnach. Auch soll der Abt bis Remigiustag der Stadt aus der Acht helfen, die der Kaiser oder sein Hofrichter über sie verhängt haben, und dafür binnen 14 Tagen (Nächten) darnach 100 Pfd. (3 Heller = 1 Pfg.) für die Briefe und des Hofrichters Gericht, Recht und andere Kosten erhalten.

Der Graf von Ziegenhain (Zy-) soll dem Stift und den Dienstleuten, denen in der Stadt das Ihrige genommen ist und die seit der "Name" in den Krieg gefallen sind, für (vor) Schaden und andere Stücke 1.000 Pfd. Heller von seiner Pfennigbede in der Stadt Fulda (Foulde) zahlen. Davon soll der Abt 400, der Konvent und die Dienstleute je 300 Pfd. erhalten; was der Konvent und die Dienstleute erhalten, soll ihnen an dem gen. Geld, das ihnen gebühret, abgehen, bis dass es ihnen "zumal" bezahlt wird. Der Abt soll seinen Teil von der "Gulde" solange erheben, bis ihm seine 400 Pfd. ohne Abzug zumal bezahlt werden. Nach Tilgung der 1.000 Pfd. soll der Graf die Gulde wieder ungeschmälert bekommen und ungehindert in seinem herkömmlichen Rechte sitzen in und außer der Stadt in der Vogtei zu Fulda (Foulde), abgesehen von dem, was er verkauft und verpfändet hat.

Graf und Stadt sollen dem Stifte wiedergeben, was sie "an cleynote, gesmede und husraite" genommen haben außer Vieh und Pferde, die sie in der neuen und alten Burg Fulda geraubt haben, seitdem sich die Stadt der neuen Burg "underwant" und sie gewann, so viel davon noch vorhanden ist.

Die Bürger sollen von Remigiustag an 10 Jahre lang "in ratiz wijs bi einander gain oder lute under in dar zu kyesen, zu bestellene umb ir scholt und andere ire noit, die si geliden haint und noch lidint von des kryges wegen und von anderen sachin". Sie dürfen in ihrer Stadt Ungeld auf ihr Gut setzen, um ihre Schuld zu bezahlen und um ihre andere Notdurft zu befriedigen, noch über das Ungeld hinaus, das das Stift von nächsten Weihnachten an auf 10 Jahre hat, doch ohne Pfaffen, geistlicher und edler Leute Erbe damit zu berühren. Nach deren Ablauf sollen beide Teile wie vor dem Kriege zusammen sitzen.

Es soll voller Friede zwischen den Parteien herrschen; Forderungen sind auf dem Rechtswege geltend zu machen, die des Abtes gegen die Stadt vor seinen Schöffen und Dienstleuten.

Bricht der Abt den Vertrag, so ist er treulos und der geschädigte Bürger seines Eides entbunden; er darf ihn schädigen, ohne dass des Abtes Freunde oder Mannen diesem beistehen dürfen. Ebenso ist es, wenn er gegen den Grafen den Vertrag bricht. Der Konvent verfällt bei Vertragsbruch (auch nur eines Mitgliedes, das vom Konvent unterstützt wird,) in eine Strafe von 1.000 Pfd. Heller, und sein Anspruch auf die 300 Pfd. geht an die Stadt über. Der Graf verliert im gegebenen Falle sein Lehen. Greift ein Bürger mit Rat oder Tat an des Abtes Leben oder die neue Burg, so soll der Bürger Leib und Gut verloren haben. Bricht die Stadt die Sühne, so sollen die Bürger samt und sonders Leib und Leben und Freiheit verloren haben und in des Reiches Acht sein und kein Herr und keine Stadt sie aufnehmen; man soll sie halten für treulose, ehrlose und meineidige Leute überall. Leisten sie nicht, wie verabredet, den Bau, so haften sie für des Abtes Schaden, und dieser kann gegebenenfalls ihre Pfänder angreifen. Sind sie in der Zahlung lässig, so sind dem Abte monatlich von je 1.000 Pfd. 100 neu zu zahlen und ihm jeder Schaden zu ersetzen. Baldewin befiehlt als gekorener Ratsmann und Sühnemann bei den geleisteten Eiden und den angedrohten Strafen, die Sühne zu halten.

Die Parteien ("wir die scheffen, darzu die burgere und die gemeinde zu male der stadt zu Foulde") siegeln zum Zeichen ihrer Zustimmung mit.

- Dirre brief ist geg. und ist dise sune gemacht zu Covelencze 1331 an sente Laurencius abinde dez heilegen martelers.

Quellenkommentar:

Anonymi vita Henrici Vl. (ed. Schannat, Hist. Fuld. II Cod. prob. 238 Nr. 133) berichtet: Hec [sc. der Streit zwischen der Abtei und der Stadt Fulda] dum agerentur magno periculo utrarumque partium, tunc d. archiepiscopus Treverensis, qui tunc gessit negotia et procurationes ecclesie Moguntine, intromisit se tanquam mediator et amicabilis compositor, qui statutis treugis et assignatis placitis abbatem cum Fuldensibus ad concordiam reduxit et ita arbitratus est inter eos, quod Fuldenses castrum subversum reaedificare deberent et alia facere, quae Fuldensibus multum ignominiosa et periculosa erant, et ipsos d. abbatem et fratres ecclesie Fuldensibus cum multo honore oportuit revocar.

Fußnotenapparat:

[a] Bad. B. A. Mosbach; s. Hohenloh. Urkb. 285, 33.
[b] s. Schannat, Lehenhof (7726) S. 109.
[c] Das Attribut: Rittere (hinter: Rockenberg) könnte sich auf den Isenburger beziehen.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3160, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7500 (Zugriff am 05.05.2024)