Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 3148

Datierung: 29. Juni 1331

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Otto, Regesten mit Verweis auf: Or.: Koblenz 1 a. Die Siegel Baldewins und der beiden Grafen hängen an. - Inser. in den Gegenbrief des Grafen Symon und den des Grafen, d. d. 1331 an sant (sente) Kylianis dag (= 8. Juli). Orr.: e. l. 1. Siegel des Grafen Symon hängt ab; 2. Siegel des Grafen Johan hängt an. - Gedr.: Günther, Cod. dipl. III, 1, 298 Nr. 177. - Reg.: Görz, Regesten S. 74; Dominicus 296; Lehmann, Die Grafen von Spanheim 1, 171.
    Auf eine verwandte Urk. bezieht sich vermutlich das Regest in Sponheimer Repertorium (München, Geh. Staatsarch. [s. Reg. 3060 zum 1. Dez. 1329] K. blau 402/8) mit dem Vermerk: 2 Ausfertigungen, fehlend; und mit dem Datum: 1331 an S. Peters abendt, den man nennet in latein ad vincula. Diese Urk. ist vermutlich identisch mit dem Insert in einem Briefe Baldewins vom 1. August; davon eine vidimierte Abschrift aus dem Bald. Kesselstatt. von Beyers Handschr. in Koblenz 1a.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Baldewin von Trier, Pfleger des Stiftes zu Mainz, und die Grafen von Sponheim einigen sich über das Geleit für Kaufleuten in ihren Landen und Gebieten.

Vollregest:

Erzbischof Baldewin von Trier, Erzkanzler durch Welschland, ein Pfleger und ein Beschirmer des Stiftes zu Mainz (Mentze), und die Brüder Symon und Johan, Grafen zu Spanheim, haben sich geeinigt, den Kaufleuten durch ihre Lande und Gebiete ein Geleit zu geben von Mainz (Mentze) bis zwei Meilen jenseits Trier (Treire) und etwaigen Schaden (mit phandunge odir mit raube) zu ersetzen. Wenn dies der einzelne nicht kann, sollen ihm die anderen dazu beholfen sein (nach marzalen, dar nah daz ieder herre gelt nimet); ist auch dies nicht möglich, dann "der herre, in des lande und gebiete daz geschehen were", innerhalb dreier Monate. Es soll auch kein Kaufmann in ihren Gebieten "phantbere" sein; ist er jemand etwas schuldig, so mag dieser ihn "mit gericht ansprechen". Für das Geleite sollen die Kaufleute zahlen: aus dem Lande von jedem Pferde 33 Schillinge Heller und wieder in das Land 16 ½ Schillinge. Das Geleitsgeld erhebt der Erzbischof nach dem Verhältnis der Meilen von des Trierer Stiftes wegen in Berncastel (Berenkastile) und von des Mainzer Stiftes wegen in Ockenheim (Ockin-), Graf Symon in Kirchberg und Graf Johan von Kreuznach (Crucenache). Verlasst ein Kaufmann die Straße oder geschieht einem Kaufmann Schaden aus der Stadt Mainz (Mentze) oder darin, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz.

- Der geg. ist an sente petirs und sente paulus dage der heligen zwelf boden 1331.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 3148, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/7488 (Zugriff am 05.05.2024)