Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 6272

Datierung: 15. Mai 1349

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

Otto, Regesten mit Verweis auf:

  • Or.: Darmstadt. Gedr. (ex or.): Franck, Gesch. v. Oppenheim 312.
  • Reg.: Böhmer-Huber. Reg. Imp. S. 77 Nr. 950.

Inhalt

Kopfregest:

König Karl erweist der Stadt Oppenheim wegen ihrer Treue ein Privileg.

Vollregest:

König Karl erweist den Ratmannen, Bürgern und Leuten von Oppenheim in Anerkennung ihrer Treue gegen das Reich die Gnade, dass sie ausser den 200 Pfund Heller, die sie dem König oder wem dieser die Stadt verpfändet, jährlich entrichten müssen, keine Abgaben leisten sollen.

Das Ungeld darf die Stadt zu eigenem Nutzen verwenden. Niemand darf die Stadt für irgend eine Schuld, die von einem König oder einem Erzbischof von Mainz oder sonst jemand, dem die Stadt gerade verpfändet ist, eingegangen wurde oder noch wird, in irgend einer Weise belangen. Dazu bestätigt er der Stadt alle ihre Privilegien und Freiheiten von Königen und Erzbischöfen. Niemand soll einen Bürger der Stadt occasione duelli, quod kempfen vulgariter dicitur, ausserhalb der Stadt vor die weltlichen Richter ziehen.

- Datum in castris insule ante Maguntiam 1349, ind. 2., id. maii, regni nostri annum 3.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 6272, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5123 (Zugriff am 16.05.2024)