Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 6271

Datierung: 5. Mai 1349

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

Otto, Regesten mit Verweis auf:

  • Cop.: Würzb., Ingrossaturbuch 4 fol. 9 u. 3 fol. 9;
  • München, Hauptstaatsarchiv fasc. 97 Nr. 126 (Pap.-Copialh. saec. XIV.) Datumzeile: 1349 an d. nehesten dinstage nach s. Walpurg tage.

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei dem Ritter Herbord Ring von Sauheim.

Vollregest:

Erzbischof Gerlach von Mainz gelobt dem Ritter Herbord Ring von Saulheim (Sauwelnheim), Schultheißen von Oppenheim umb frundschaft u. guten willen, den er dem Dompropst und dem mererern Teil des Kapitels, durch rechten willen bewiset hat u. umb solchen dienst, den er uns noch leisten will, 4.000 Pfund Heller, für die ihm das Amt Oppenheim (Opinheym), Odernheim und Schwabsburg nebst anderen Gülten jetzt versetzt ist, und verspricht ihm, ihn von diesem Amt nicht zu entfernen (lösen oder entsetzen), wenn er ihm nicht zuvor 8.000 Pfund Heller Mainzer Währung bezahlt.

Dafür verzichtet Herbord auf alle Entschädigungsansprüche für Schäden, die er bisher im Kriege zwischen Erzbischof Gerlach von Mainz und Herrn Heinrich um das Erzbistum erlitten hat. Hat Herbord von Heinrich oder dem Kapitel Briefe oder kuntschaft über Schuld, Pfändung, Lehen usw., so wird Gerlach diese erneuern, ihn der Schuld entheben.

Herbord soll für die Bauten, die er in den drei Orten aufgeführt oder noch aufführen muss, entschädigt werden. Für künftige Kosten und Schäden leistet der Erzbischof Ersatz, nachdem er in den dazu nötigen Teil des Erzstifts gelangt ist. Die Burg- und Mannlehen, die zu Oppenheim (-pin-) und Schwabsburg gehören, kann Herbord für eine bestimmte Summe auslösen, für die auch der Erzbischof sie von ihm wieder auslösen kann. Was die Juden dem Herbord bisher gegeben haben, soll er beibehalten, soweit das Stift dadurch nicht geschädigt ist.

Er soll dem Erzbischof dienen und geraden sein genannten Juden und zu allem, was sein Amt betrifft.

- Datum 1349 tercia post Walpurgis.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 6271, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/5122 (Zugriff am 16.05.2024)