Otto - Erzbischofsregesten (1328-1353)

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Otto, RggEbMz Nr. 6162

Datierung: 1, Mai 1347

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Otto, Regesten

Weitere Überlieferung:

Otto, Regesten mit Verweis auf:

  • Cop.: Würzburg, Lib. reg. 6 f. 80v (f. 1 ?).
  • Gedr. (unvollst.): Gudenus, Cod. dipl. 3, 339 Nr. 247.
  • Vgl. Entdeckter Ungrund, Beil. Nr. 15; Kopp, Hess.-Kassel'sche Gerichtsverf. 1, 180; Wenck, Hess. Landesgesch. II, 419 note; Rommel, Gesch. v. Hessen 2, 138 u. Anm. S. 103 Nr. 12; Buffen, Die Erhebung d. Haus. Lux. 13 Anm. 2.

Inhalt

Kopfregest:

Sühne zwischen den Landgrafen von Hessen und Erzbischof Gerlach von Mainz.

Vollregest:

Landgraf Heinrich von Hessen und dessen Sohn Otto sühnen sich mit Rat der Grafen Gerlach von Nassau (ihres Schwagers) und Johans, dessen Sohnes (ihres Neffen), sowie Syfrids von Wittgenstein (Widechinstein) um allen Zwist, den sie mit dem Erzstift Mainz und Erzbischof Gerlach von Mainz hatten, auf folgender Grundlage:

1. Der Erzbischof verzichtet auf den Teil von Hessen, den es nach des Landgrafen Johan, des Ausstellers Vetters, als heimgefallen forderte, während der verstorbene Landgraf Otto, Heinrichs Vater, es an sich zog als Erbe seines Bruders; der Erzbischof belehnt damit den Landgrafen, so wie er ihn mit seinen anderen Lehen, namentlich das Marschallamt und das Gericht zu Maden (Madin) belehnte;

2. der Reinhardswald (Reinharczwalt) verbleibt Hessen; die Mainzer Dörfer, die vor dem Wald liegen, sollen ihre Achtworte darin behalten;

3. die Sababurg (Czappenburg), die auf dem Wald gebaut ist, soll der Erzbischof dem Landgrafen zur Hälfte geben oder sie abbrechen;

4. Burg Falkenberg soll der Erzbischof nicht gegen den Landgrafen verantworten oder verteidigen, wenn sie beweisen, dass sie von ihren Eltem zu Lehen ging;

5. was die drei Grafen mit Johan von Eisenbach (Ysenbach) und Volprecht von Dernbach (Therenbach) über die Neustadt (Nuwenstad) bestimmen, wollen sie einhalten, ebenso deren Bestimmungen über die Gefangenen, ob die rechtunge vollen geendit wirt, ee dan der crieg anderweit ane usegee;

6. der Erzbischof soll ihnen die Verteidigung des Klerus in ihrem Lande in weltlichen Dingen gestatten, sie ihm sein Recht in geistlichen Dingen; und der Erzbischof soll nicht erlauben, dass man hessischen Untertanen, die Laien sind, in weltlichen Dingen vor ein geistliches Gericht lade;

7. kein Teil soll Burgen einnehmen; der Erzbischof nicht die des Bruders des Ausstellers, Hermann;

8. der Erzbischof soll dem Landgrafen helfen, wenn sie Wildungen von dem Grafen von Waldeck fordern;

9. die Landgrafen sollen keinen neuen oder näheren Bau gegen (off) das Stift errichten, dan als gereide geschehin ist;

10. beide Teile unterstützen sich, innerhalb ihres Landes mit aller Macht, ausserhalb mit 50 Behelmten;

11. die Landgrafen nehmen aus: das Reich; den Erzbischof von Magdeburg (Medeburg), (unsern Herrn); den Bischof und Herrn von Münster (Munstir), ihren Schwager; den Markgrafen von Meißen (Misen); Herzog Ruprecht von Bayern, solange ihr Bündnis mit ihm währt; Herzog Ernst von Braunschweig (Brunswig), ihren eyden; Graf Heinrich von Henneberg (Henninberg), ihren Oheim; und ihre Verbündeten;

12. es folgen Bestimmungen über Burgen und Gefangene;

13. die Landgrafen sind dem Erzbischof beholfen, in sein Stift zu kommen, doch ohne damit gegen den Kaiser zu handeln;

14. zur Schlichtung von etwaigen Streitigkeiten wählt jeder Teil zwei Ratleute; Obmann wird Syfrid von Wittgenstein (Wydechinstein) sein.

- 1347 an sente Walpurge tage der heilgin junfrauwin.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Otto, RggEbMz Nr. 6162, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/4959 (Zugriff am 20.05.2024)