Vogt, Regesten
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Vogt, RggEbMz Nr. 2222
Datierung: Vor 24. Juli 1320
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Vogt, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Vogt, Regesten mit Verweis auf: Formel in einem jetzt in London befindlichen Formelbuch aus Nürnberg f. 98. - Erw.: Levison S. 438. Ebenda f. 98v findet sich eine Urkunde, in der Otto auf Bitten eines Klosters die Inkorporation einer Kirche in ein Kloster, die von dem Erzbischof (a reverendo ..) unlängst mit Ottos Zustimmung vollzogen worden ist, ausdrücklich bestätigt, damit nicht aus dem Fehlen einer solchen Erklärung dem Kloster ein Schaden erwachse. - Devotis vestris - communitas. - Ebenda die Wachszinsverpflichtung eines Abtes Eber. und des Konventes eines Klosters für die Zustimmung des Domkapitels zu einer Inkorporation. Tenore - super eo f. 99.
Inhalt
Vollregest:
[Dekan] Otto, dem infolge des Todes [des Erzbischof Peter?] das Bestätigungsrecht zusteht, ist von dem Abt und Konvent eines Klosters gebeten worden, einen geeigneten Kanoniker, den sie zum Propst gewählt haben, zu bestätigen; er beauftragt jemanden, die Sache zu untersuchen und die Wahl, wenn er findet, daß sie auf einen geeigneten gefallen ist, zu bestätigen.
- Supplicaverunt - consuetis.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
Vogt, RggEbMz Nr. 2222, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/20228 (Zugriff am 21.05.2024)