Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0687

Datierung: 15. April 1301

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Rom, Reg. Vat. t. 50. f. 26V nr. 106. - Reg.: Kaltenbrunner, Actenstücke 1, 492 nr. 498; Digard, Registres nr. 4033.

Inhalt

Vollregest:

Papst Bonifaz VIII. beauftragt den Mainzer Erzbischof, dem päpstlichen Notar, Magister Jakob [de Normannis], dem er die Mainzer Dompropstei verliehen hat, die seit kurzem durch den an der Kurie erfolgten Tod des päpstlichen Notars Johann Judicis erledigt ist,[a]beizustehen, und alles, was an Gütern und Rechten der Propstei entfremdet worden ist, kraft päpstlicher Vollmacht wieder für sie zurückzugewinnen.
- Clara dilecti.

- D. Laterani XVII. kal. Maii anno VII. 

Fußnotenapparat:

[a] Die Ernennung Jakobs war am 17. März erfolgt und es wurde dem Propste dabei Dispens dafür erteilt, daß er ein Erzdiakonat in Narbonne, sowie Kanonikate und Pfründen dort und an verschiedenen Kirchen der Diözese Cambray besaß, s. Digard nr. 3988.
6 Jahre zuvor, nämlich am 11. März 1295, hatte das Mainzer Domkapitel den Dekan von Aschaffenburg zu seinem Prokurator an der Kurie ernannt zur Betreibung der Klage wegen ständiger Abwesenheit des Propstes von Mainz, s. Würdtwein, Diplomat. Magunt. 1, 58; die Klage hatte nichts gefruchtet. Auch der neue Propst widmete seine Dienste dem Papste und nicht dem Mainzer Kapitel. Im Mai 1301 wird er z. B. als Begleiter des Kardinallegaten Nikolaus von Ostia auf dessen Reise nach Ungarn genannt und erhält ausdrücklich das Recht auf die Einkünfte seiner Benefizien auch in absentia, Digard nr. 4339; im Dezember desselben Jahres wird er als päpstlicher Gesandter zu König Philipp nach Frankreich geschickt e. l. 4439 ff.
Das Domkapitel war dagegen machtlos, wie ein Schreiben des Deutschordensbruders Heinrich de Mile [Mihla], hostiarius des Papstes, beweist, der dem Domdekan und Domkapitel mitteilt, daß er in ihrem Interesse über die Mainzer Propstei mit dem von dem Papst providierten Jakob Normanni verhandelt hat und daß dieser sich liebenswürdig (multum curialiter et graciose) bereit erklärte, in jeder Weise dem Kapitel zu Willen zu sein, wenn es ihn nur als Propst zulasse (dummodo .. ad .. preposituram vel procuratorem suum reciperetis). Der Vertrauensmann des Kapitels rät daher, einen Kanoniker mit genügender Vollmacht zur Kurie zu senden, der sich mit Jakob darüber verständige, daß dieser seine Propstei und ihre Einkünfte auf Lebenszeit dem Kapitel verpfände für eine jährliche Rente. Das Beharren auf seinen Appellationen würde dem Kapitel schwere Ungelegenheiten (confusionem irrecuperabilem) bringen, die Appellationen gegen Jakob würden nicht zugelassen, und wenn die Sache dem Papste zu Ohren komme, werde er das Kapitel schlecht behandeln (confundet). Der Papst habe auf Jakobs Veranlassung bereits den Dekan, einige hervorragende (maiores) Kapitulare persönlich und einen Prokurator für die anderen vorzuladen befohlen wegen ihres Ungehorsams gegen päpstliche Befehle, und die Vorladungen seien bereits geschrieben (littere citacionis iam grossate sunt et ad cancellariam reportate, quod in brevi videbitis in effectu). Heinrich empfiehlt daher dringend seinen Rat und bittet um weitere Vorschriften. D. Anagnie 22. die mens. Aug. [1301?]. Or. Pap.: München, Reichsarchiv (Mainz, Domkapitel fasc. 50). Rest des roten Verschlußsiegels.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0687, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18596 (Zugriff am 28.04.2024)