Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0686

Datierung: 13. April 1301

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or. (mit Rasuren): Rom, Vat. Archiv (Armar. IX. caps. 2 nr. 8). Bulle hängt. Auf d. Umbug: G. de Sang. de cur. - Reg. Vat. t. 50. f. 112 nr. 5. - Gedr.: Raynald, Annal. eccles. 1301, 2; Lünig, Reichsarchiv 4, 189; v. Olenschlager, Staatsgeschichte, Ukb. S. 3 nr. 2; Kopp, Gesch. d. eidgen. Bünde III, 1, 315; Mon. Germ., Constitutiones IV, 1, 86 nr. 109. - Reg. u. a.: Muratori, Antiquitates Ital. 6, 93; v. Lichnowsky, Gesch. d. Hauses Habsburg 2, Urk. S. 231 nr. 307; Potthast nr. 25036; Böhmer, Reg. Imp. VI. 341 nr. 296; Kehr, Neues Archiv 14 (1889), 359; Digard, Registres nr. 4328; Sauerland, Urk. u. Reg. z. Gesch. d. Rheinlande 1, 50 nr. 99. 

Inhalt

Vollregest:

Papst Bonifaz VIII. richtet an die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier ein Schreiben gegen den Herzog Albrecht von Österreich, den Sohn König Rudolfs. Albrecht habe dem erwählten und gekrönten König Adolf gehuldigt und die Lehen von ihm empfangen, habe sich dann aber zu Lebzeiten Adolfs als Rebell zum römischen König wählen lassen und nach der Niederlage und dem Tode Adolfs zum zweiten Male seine Wahl durchgesetzt, und ohne von dem päpstlichen Stuhl die Bestätigung erlangt zu haben, die Reichsverwaltung, besonders in Deutschland, übernommen. Damit nun nicht ein weiteres Schweigen der Kurie als Zustimmung aufgefaßt werde, so gibt der Papst als derjenige, dem die Prüfung der Person des Gewählten, die Salbung, Weihe, Krönung, Handauflegung und die Entscheidung über Tauglichkeit oder Untauglichkeit des Gewählten zusteht, den Erzbischöfen mit Zustimmung der Kardinäle den Auftrag, öffentlich erklären und zu Albrechts Kenntnis kommen zu lassen, daß, wenn Albrecht, der sich als römischer König ausgibt, sich nicht durch zwei Bevollmächtigte binnen 6 Monaten vor dem Papste rechtfertigt wegen der gegen König Adolf begangenen Schuld, der öffentlichen Exkommunikation, des offenen Meineids und der Verfolgung, die seine Verwandten (affines seu cansanguinei), auf deren Rat er hört, und er selbst gegen die Kurie und andere Kirchen ausgeübt haben, daß dann der Papst den Wahlfürsten und allen anderen Untertanen des Reiches verbieten wird, dem Herzog als König zu gehorchen, alle ihm geleisteten Eide lösen, und gegen ihn und seine Helfer mit geistlichen und weltlichen Mitteln einschreiten wird. Die Erzbischöfe sollen dem Papste über die Erfüllung des Auftrages berichten.
- Romano pontifici.

- D. Laterani id. Apr. pont. anno VII.

Quellenkommentar:

Daß die Urkunde nicht von der Kurie zurückbehalten worden ist, sondern nur ein Duplikat in Rom blieb, ist daraus, daß Albrechts Rechtfertigungsschreiben vom 27. März 1302 darauf Bezug nimmt, mit Sicherheit zu schließen, vgl. Niemeier, Untersuch. über d. Bezieh. Albrechts I. zu Bonifaz VIII. S. 89.
Mario Mariglon aus Venedig, der am 13. Sept. 1301 an König Jakob II. von Aragon die Erhebung der drei Erzbischöfe mit dem Herzog von Brabant gegen König Albrecht und ihre Niederlage berichtet, schreibt in diesem Brief: Dise se per certo, caquesto revele enfese quili arciviscovi con lo ducha fose fato per ovra e per enduca de lo papa. S. Finke, Acta Aragonensia 1, 241 nr. 159.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0686, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18595 (Zugriff am 14.05.2024)