Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0307

Datierung: 31. Januar 1293

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 41). Abhang. Siegel Heinrichs verletzt. - Gedr.: v. Gudenus, Cod. dipl. 1, 868. - Reg.: Hempel, Inventarium 2, 8. - Vgl.: Weidemann, Landgraf Heinrich 50.
    Der bei Gerstenberg in Schminckes Monim. Hassiaca 2, 435 wiedergegebene Bericht der Chronik Riedesels über eine Fehde zwischen Mainz und Hessen gehört, wie Weidemann, S. 19 Anm. 5, überzeugend dargelegt hat, nicht in das Jahr 1293, sondern in das Jahr 1273.

Inhalt

Vollregest:

Landgraf Heinrich von Hessen schließt mit Erzbischof Gerhard ein Bündnis gegen Herzog Albrecht von Braunschweig. Heinrich wird mit Albrecht keine Sonderverträge eingehen; er wie Gerhard werden 100 wohlgerüstete Berittene halten an den Plätzen, die ihre Hauptleute auswählen. Eroberungen, auf die keiner der Vertragschließenden besondere Anrechte hat, werden sie gemeinsam besitzen. Hauptleute und Bannerherren (qui baniriis utuntur propriis), die in Gefangenschaft geraten, werden gleichmäßig verteilt, andere Gefangene nach der Zahl der Truppen (manzal). Etwaige Streitigkeiten entscheiden die in früheren Verträgen bestimmten Schiedsrichter, wenn die sich nicht einigen, dann der Edle Ph[ilipp] von Falkenstein; der schuldige Teil verfällt in eine Strafe von 1000 Mark Kölner Denare (1 Denar = 3 Heller), für die der Landgraf dem Erzbischof Stadt und Burg Gudensburg (-perg), dieser jenem Stadt und Burg Naumburg (Nuen-) verpfänden wird. Im Unterschied von anderen Verträgen zwischen beiden Fürsten wird dieser Vertrag nach Beendigung des Krieges mit Braunschweig keine Geltung mehr haben.

- D. et a. apud Fritslariam pridie kal. Febr. 1293.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0307, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18170 (Zugriff am 19.05.2024)