Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0303

Datierung: 7. Januar 1293

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Cop.: Würzburg (Lib. reg. 3 f. 96v).

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerhard schreibt für die Erneuerungsarbeiten am Mainzer Dom (tectum, turris, refectorium, dormitorium, ambitus) eine Kollekte aus, die allen anderen Kollekten vorangehen soll.

Alle Kleriker werden zu diesem Zweck durch ihre Pröpste, Vicepröpste und Erzpriester Sammellisten (cartulae) erhalten, und sollen bis zu dem ihnen mitgeteilten Zeitpunkt durch ein oder zwei rechtschaffene Männer die Almosen sammeln lassen und sie dann persönlich an die Vicepröpste oder Erzpriester gegen Quittung abliefern, weil der Erzbischof wissen will, wieviel überall eingeht; alle Zuwiderhandelnde darf der Überbringer (exhibitor) dieser Urkunde vor den Erzbischof laden, ausgenommen sind Prälaten, Fürsten und Ministerialen, deren Rechte der Erzbischof nicht antasten will (quia eis nolumus in aliquo derogare).

Die Dominikaner und Minoriten werden dringend ersucht, bei Predigten, Beichten und Testamentserrichtungen auf den Dombau zu verweisen, und die Namen der Mönche, die dem nachkommen, sollen dem Erzbischof mitgeteilt werden zur Belohnung. Zugleich soll der Klerus auf die vom Erzbischof neubegründete Bruderschaft hinweisen. An ihr hat Teil, wer der Domfabrik Kleider oder Güter schenkt oder vermacht oder in die Bruderschaft eintritt; er soll eines kirchlichen Begräbnisses nicht entbehren, auch wenn das Interdikt über seinem Wohnort liegt, außer wenn er offenbarer Wucherer oder wenn er persönlich dem Interdikt verfallen war.

Der Klerus liest für die Bruderschaft an den Freitagen nach Lucien, Pauli Bekehrung, Lichtmeß, Reminiscere, Misericordia, Trinitatis und Ulrichstag je eine Messe, die am Sonntag zuvor verkündigt wird, und nimmt für seine Mühen an den Gnaden teil.

Den Wohltätern der Domfabrik gewährt Gerhard 40 Tage Ablass.

An Orten, die dem Interdikt, doch nicht dem allgemeinen Landesinterdikt (generale interdictum per totam terram) unterliegen, soll an den auf den Beginn der Kollekte folgenden Sonn- und Feiertagen nach Ausschluß der Exkommunizierten oder persönlich mit dem Interdikt Belegten Gottesdienst mit Messe gefeiert werden.

- D. apud Novam domum 1293 VII. id. Jan.

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Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0303, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18138 (Zugriff am 28.05.2024)