Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0227

Datierung: 23. Juli 1291

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Or.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 39). Abhang. Siegel stark verletzt. - Copie saec. XV.: Wien, Deutschordenszentralarchiv (Copiar 177). - Deutsche Übersetzung saec. XVI.: München l. c. - Gedr.: v. Gudenus, Cod. dipl. 1, 852; 4, 966. - Reg.: Würdtwein, Nova subs. dipl. 5 S. XIII; Dahl in [Fink,] Geöffnete Archive 2 (1822), 360; Kittel, Archiv f. Unterfranken 47 (1905), 250. - Vgl.: Reg. 193.

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerhard erklärt als Schiedsrichter, dem das Deutschordenshaus in Röllbach und die Brüder Philipp und Gottfried von Bickenbach (Bikkem-) bei Strafe von 100 lb Heller folgen wollen, auf Grund der Nachforschungen des Vitztums Hermann von Aschaffenburg und des Mainzer Offiziates Heinrich in Wildenberg, daß die Deutschordensbrüder, wie das Nonnenkloster Himmelthal, auf ihren Gütern in dem Dorfe Heubach (Heide-) die Jurisdiktion selbst ausüben sollen. Dagegen dürfen die Brüder von Bickenbach dreimal jährlich in dem Dorf dem Gericht vorsitzen auf offener Straße über alle Vergehen, die zwischen den vier Toren (valvae gen. valledor) des Dorfes auf offener Straße geschehen sind; ihre Pferde müssen sie an einen Ast binden, falls ihnen nicht der Besitzer eines Hofes erlaubt, sie einzustellen; können nicht alle Fälle erledigt werden, so dürfen sie drei weitere Tage ansetzen (posteriora iudicia, afterdink), bei denen aber nur die Parteien zum Erscheinen verpflichtet sind. Den Richter für das Dorf wählen die Brüder von Bickenbach unter drei ihnen von den Einwohnern präsentierten Personen aus.

- D. apud Frankenvort X. kal. Aug. 1291.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0227, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/18062 (Zugriff am 19.05.2024)