Vogt, Regesten

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Vogt, RggEbMz Nr. 0126

Datierung: 20. Februar 1290

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Vogt, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Vogt, Regesten mit Verweis auf: Nur in Übersetzungen überliefert: 1. Transsumpt (von? Der Kopf der Urkunde fehlt) d. d. 1442 crastino ascensionis: Wien, Deutschordenszentralarchiv (Copiar nr. 177). - 2. Späte Abschriften aus Mergentheim: Stuttgart (Breitenbachs Urkundensammlung 1 nr. 164); Ludwigsburg, Filialarchiv (III, 454, 1). - Erw.: v. Stälin, Wirtemberg. Gesch. 3, 745 Anm. - Auch De Wal (Recherches sur l'ordre teutonique 1, 404) hat im Mergentheimer Archiv eine Überlieferung dieser Urkunde gesehen. 

Inhalt

Vollregest:

Erzbischof Gerhard nimmt auf Bitten des Deutschordensmeisters, des Bruders Zürich von Stetten[a], und andrer Gebietiger und Brüder des Deutschordens die Häuser Mergentheim, Prozelten, Neubronn und Archshofen in den Schutz des Erzstifts gegen eine jährliche Zahlung von 80 lb, die in Bischofheim halb am Martinstag, halb am Walpurgistag aus dem Haus Mergentheim zu leisten ist, solange das Erzstift den Orden schützt, oder dieser sich nicht einen anderen Schirmherrn sucht, was nur mit Zustimmung des römischen Kaisers geschehen kann. Der Erzbischof läßt den Orden bei seinen Privilegien und gewährt ihm Zollfreiheit im Mainzer Gebiet. Die Schafherden des Ordens zu Prozelten dürfen unentgeltich eine Meile im Umkreis von Prozelten im Spessart weiden, doch sollen des Wildes wegen die Schäfer ihre Hunde an der Leine führen; auch darf der Orden Kühe, Ochsen und Schweine dort weiden lassen und Ställe anlegen; der Meister darf eine Meile um Prozelten Hoch- und Rotwild und Schweine jagen, fischen, im Spessart bis zu zwanzig tragende Stuten ziehen, Zimmerholz zu Bauten an Schloß Prozelten und Neubronn nach Ansage an den Forst- oder Laubmeister fällen. Die Jagd auf dem Hochberg bei Prozelten steht dem Komthur zu Prozelten zu, das Fischrecht in dem Bach, der bei [Unter-]Altenbuch (dem alten Buch) entspringt und durch Breidenbrunn(-bronn) in den Main geht, gehört dem Meister. Die Leute der Dörfer, Weiler und Höfe, die in Mainzer Zenten liegen, sollen dem Erzstift zu Diensten nicht verpflichtet sein. Werden die armen Männer an eines der erzbischöflichen Zentgerichte (kämpflich) gefordert, so soll Mainz sie wieder an die Gerichte ihres Wohnsitzes weisen, und nur wenn der Kläger dort sein Recht nicht erlangen kann, darf er sie vor das Mainzer Zentgericht laden.

Siegler sind: Erzbischof sowie Domkapitel (genannt: Dompropst und Domdekan).

- G. zu Aschaffenburg 1290 uff Montag nechst nach Invocavit.

Fußnotenapparat:

[a] Deutschmeister war damals Konrad von Feuchtwangen; Zürich erscheint auch 40 Jahre später neben anderen als Deutschmeister (vgl. v. Pflugk-Harttung, der Johanniter- u. der Deutsche Orden 112). Auch die Nennung des Mainzer Dompropstes ist bei dessen Abwesenheit von Deutschland auffallend.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

Vogt, RggEbMz Nr. 0126, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17961 (Zugriff am 30.04.2024)