Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 265 [02]

Datierung: 6. Januar 1402

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johan von Mainz belehnt den Mainzer Bürger Rudiger zum Raße mit erledigten Lehen des Konrad Dörnbach.

Vollregest:

Erzbischof Johan von Mainz bekennt, das die nachstehenden Lehen, die der erzbischöfliche Amtsvorgänger Konrad zu Lebzeiten dem Konrad (Conrad) Dörnbach (Dorrenbach) und dessen Leibeslehnserben geliehen hatte, nach dem Tod des Konrad, da dieser keine Leibeserben hinterlassen hat, wieder an Erzbischof und Stift zurückgefallen sind.

Der Erzbischof anerkennt nun die treuen Dienste, die der Mainzer Bürger Rudiger zum Raße, sein »lieber Getreuer«, ihm, seinen Amtsvorgängern und dem Stift Mainz (Mentze) bisher geleistet hat und künftig noch leisten soll. Deshalb und aus besonderer Gnade übergibt der Erzbischof dem Rudiger sowie dessen Söhnen Henne, Jeckel, Peter und Heintze kraft dieser Urkunde die erwähnten Lehen. Sie sollen sie, so lange sie leben, mit globden eiden vnd dinsten verdienen, wie Lehnrecht und Gewohnheit dies besagen. Die Rechte des Stiftes und der erzbischöflichen Mannen an dem Lehen bleiben vorbehalten.#

Die Lehen sind: Von den Brotverkäufen auf den Märkten zu Mainz. Jeder Mensch von außerhalb Mainz, der auf einem Wagen, einem Karren oder in Schiffen, Brot zum Verkauf in die Stadt bringt, soll von jedem Hundert dieser Brote zwei als Zoll geben, ausgenommen jene Leute, die aus dem Gebiet zwischen der Stadt Mainz und der Selz (Selsse) stammen, die sollen pro Karren oder Wagen mit Brot einen Mainzer Pfennig als Zoll zahlen. Kommen sie aber von der anderen Seite der Selz, müssen sie die zwei Brote als Zoll geben. Wohnen sie in Vilzbach (Filtzbach) sollen sie nicht mehr als ein Brot in der Woche geben, wohnen sie aber zu St. Nikomed, sollen die Brotverkäufer in der Woche nicht mehr als einen alten Heller geben.

Wenn Wagen oder Karren aus der Stadt Mainz Brot uff deme plane genant der Bohel geheißen vnd gelegen bij der Apteken vnd bij den gewand gaden, verkaufen, sollen sie nicht mehr als einen Mainzer Pfennig pro Woche geben. Die Leute aber, die auf diesem plane auf Brotbänken Brot anbieten, die sollen pro Woche einen Mainzer helbeling geben. Die Leute, die täglich Käse oder Eier auf dem genannten plane feilbieten, sollen pro Woche einen alten Heller als Zoll geben. Die Bäcker, die außerhalb der Altenmünsterpforte (Altenmonster porten) wohnen, sollen, wenn sie Brot in Mainz verkaufen, pro Woche nicht mehr als einen Mainzer Pfennig bezahlen.

In den Gaden, in denen man Wollgewänder (wollen gewant) verkauft oder zuschneidet (versnydet) zahlt man 13 Unzen Mainzer Pfennige, ein halbes Pfund Mainzer Pfennige auf jenem halben Gaden, der Hertel zum Nollen und seinen Erben gehört.

Soweit die Bäcker aus Kastel (Castel) in der Woche Brot in Mainz anbieten, sollen sie einen Mainzer Pfennig geben und kein Brot.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltvil ipso festo Epiphanie domini ... 1402.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 265 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/6004 (Zugriff am 26.04.2024)