Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 284 [02]

Datierung: 1402

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 284 [02]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz trifft Bestimmungen bezüglich der Gulden-Waage in Mainz.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz bestätigt, dass von einigen Kaufleuten und anderen Leuten Klagen über die gulden wage zu Mainz laut geworden sind, da dort nicht redlich gewogen und Leute übervorteilt worden sind.

Um dies abzustellen und Schaden von den Kaufleuten abzuwenden, hat der Erzbischof die Waage für fünf Jahre dem Peter Plate, Bürger zu Mainz (Mentze) anbefohlen. Peter soll die Gulden-Waage mit einem ehrbaren Mann bestellen und allen Menschen gleichermaßen Ausrichtung erweisen. Dies hat er gelobt und geschworen. Die Hälfte aller Nutzungen, die an der Waage anfallen, stehen dem Erzbischof und seinem Stift, die andere Hälfte steht ihm selbst zu.

Damit er die Kosten seines Amtes besser gestalten kann, hat der Erzbischof ihm, oder wem er die Waage überträgt, die Erlaubnis erteilt, wie anderer Wechsler an der Münze in Mainz Gulden nach ihrem Wert und ihrer Währung zu wechseln, alles nach lauffte vnde gesetze, wie sie zu Mainz gang und gäbe sind. Der Erzbischof wird ihn dabei nach bestem Vermögen schirmen.

Peter soll die Waage mit solchen Rechten und Freiheiten handhaben, halten und bestellen, wie es Herkommen ist.

- Datum anno domini 1402.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 284 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25804 (Zugriff am 16.05.2024)