Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 262v [01]

Datierung: 1402 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 262v [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei einigen Herren.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz schuldet mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Mainzer Domkapitels den Edelknechten Rudiger vom Hain (Hane), dessen Bruder Cristian sowie deren Erben, dann Friedrich (Frederich) von Bibra, Ritter, Heinrich von Osterode (Osterade) und Herman vom Hain, »Vettern« des Rudiger, als truwenhelder bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieses Briefes, 300 lötige Mark Silber, Erfurter wiße. were vnd zeichen, die Rüdiger ihm zum Wohl des Stiftes geliehen hat.

Der Erzbischof will den Gläubigern, beginnend im kommenden Jahr, jährlich am Martinstag [11. November] 30 Mark Silber aus dem Judengeld zu Erfurt (Erffurte) bezahlen. Er weist Bürgermeister und Rat, seine »lieben Getreuen« an, die Gülte entsprechend so lange auszuzahlen, bis die Hauptschuld beglichen ist.

Sollte die Gülte nicht gezahlt werden und die Gläubiger das Geld »bei Christen und Juden« aufnehmen, geht der dadurch entstehende schaden zu Lasten des Stiftes.

Die Gülte kann mit Zahlung der 300 Mark jederzeit abgelöst werden, das Zahlungsbegehren muss aber ein Vierteljahr vor dem Martinstag schriftlich angekündigt werden. Das Geld ist auf Wunsch der Gläubiger entweder in Mühlhausen (Molhusen) oder in Erfurt (Erffurte) zu übergeben. Wollen die Gläubiger ihr Geld wiederhaben, müssen sie dies ebenfalls ein Vierteljahr vorher schriftlich ankündigen.

Nach der Bezahlung werden diese Briefe ungültig und müssen dem Erzbischof zurückgegeben werden. Die Gültzahlung endet damit.

Sollte die Gültzahlung ausbleiben, können die Gläubiger sie zum gleichen Preis einem anderen versetzen, dem der Erzbischof dann entsprechende Briefe geben wird. Der Erzbischof sichert zu, die Gültzahlung zu gewährleisten.

Sollte diese Urkunde oder die Siegel beschädigt werden, ändert das nichts an ihrer Gültigkeit.

Der Erzbischof, das Stift Mainz und die Amtleute auf dem Rusteberg werden die Gläubiger gegen jedermann schützen, schirmen und rechtlich verantworten, wenn sie dazu berechtigt sind.

Domdekan Eberhard bestätigt die vorstehenden Abmachungen.

Wenn die Gläubiger nach Ablauf von drei Jahren nach Ausstellung dieser Urkunde, ankündigen, bevor ein Vierteljahr vor dem Martinstag [11. November] vergangen ist, dass sie ihre 300 Mark wiederhaben wollen, wird das Stift Mainz ihnen das Geld samt der Jahresgülte am Martinstag übergeben.

Als Sicherheit stellt der Erzbischof die erzbischöflichen »lieben Getreuen« als Bürgen: Ludwig (Lodewig) von Binsförth (Bynsfurte), Provisor in Erfurt (Erffurte), Ernst von Uslar, Hermann von Wintzingerode (Wißingerode), alle Ritter, dann Heinrich von Badenhausen (Badenhusen), Endres (Andres) von Leibolz (Leiboldes), Amtmann auf dem Rusteberg, Sifrid von Bültzingslöwen (Bultzingesleuben) den älteren, Wernher von Hanstein, Hans (Hanse) von Wintzingerode, Tyle von Kerstlingerode (Kerstelingerode) und Herman von Ershausen (Ershusen). Sollte der Erzbischof die Jahresgülte nicht zahlen können die Gläubiger die Bürgen an ihrem üblichen Wohnort mahnen, die dann auf Wunsch der Gläubiger entweder in Erfurt oder Mühlhausen (Molhusen) in eine allgemeine Herberge auf erzbischöfliche Kosten einreiten und dort so lange im Einlager (leistunge) bleiben müssen, wie das leistunge recht ist, bis die Schuld bezahlt ist.

Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, solange die Hauptschuld noch nicht beglichen ist, muss das Stift Mainz nach entsprechender Mahnung binnen vier Wochen einen gleichwertigen Bürgen setzen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen auf Mahnung so lange zum Einlager einreiten. Die Bürgen können ersatzweise einen Knecht mit zwei Pferden zum Einlager entsenden. Die Bürgen müssen Treue geloben.

Der Erzbischof kündigt sein Siegel an. [Ohne Datum] [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1402 ergibt sich aus seiner Stellung innerhalb des Ingrossaturbuches.

Quellenansicht

Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 262v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25803 (Zugriff am 16.05.2024)