Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 261 [01]

Datierung: 1402 [a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Mib 13 fol. 261 [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Konrad von Bickenbach, seinem Burggrafen zu Miltenberg.

Vollregest:

Erzbischof Johann schuldet dem Edelherrn Konrad (Conrad) Herr zu Bickenbach, seinem Burggrafen zu Miltenberg, sowie dessen Ehefrau Jurtte von Runkel (Runckel) sowie dem Eberhard (Ebirhart) von Dürn (Durn) genannt von Rietberg (Rieperg) und dessen Ehefrau Anne von Hardheim (Hartheim), deren Erben oder dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 3.000 rheinische (Rinscher) Gulden, die diese ihm zum Nutzen des Stiftes Mainz geliehen haben.

Dafür hat der Erzbischof mit Einverständnis seines »lieben Andächtigen« Domdekan Eberhard (Ebirhard) usw. den Gläubigern für 1.000 Gulden das Amt Wildenberg mit allen Nutzungsrechten und Gefällen verpfändet., wie das der Ritter Eberhard (Ebirhard) von Hirschhorn (Hirczhorn), der erzbischöfliche »liebe Getreue« von seinem Amtsvorgänger Erzbischof Konrad besessen hatte. Die Gläubiger sollen auf Schloss Wildenberg wohnen solange sie Amtleute sind. Sie müssen das Amt nach bestem Vermögen schützen, schirmen und rechtlich verteidigen.

Für die restlichen 2.000 Gulden verkauft der Erzbischof den Gläubigern eine jährliche Gülte in Höhe von 200 Goldgulden auf Ungeld, Bede, Zinse und Gülten der Stadt Amorbach (Amerbach), der Zent Amorbach und der Zent Mudau (Mudawe). Das Geld ist jährlich zu Martini [11. November] auszuzahlen. Dort nicht eingehende Beträge werden von der Kellerei zu Amorbach übernommen, ausgenommen das, was zum Amt gehört, wie das Eberhard von Hirschhorn besessen hat.

Sollten Konrad von Bickenbach und Eberhard von Dürn im Amt sterben, können ihre Witwen einen anderen Edelmann, der zum Schild geboren ist, als Nachfolger bestimmen, welcher dann als Amtmann dem Erzbischof schwören muss, eine Lösung zuzulassen.

Das Amt kann mit Zahlung der 1.000 Gulden, die Gülte mit Zahlung der 2.000 Gulden gelöst werden. Ein Lösungswunsch ist jederzeit möglich, muss aber einen Monat vorher schriftlich angekündigt werden. Abhängig vom Lösungstermin muss das Stift die anteiligen Summen aus den Einkünften des Amtes und der Jahresgülte noch bezahlen. Teillösungen sind nicht möglich. Das Geld ist auf Wunsch der Gläubiger entweder in Wertheim, Klingenberg (Clingenburg) oder Miltenberg zu entrichten.

Die erzbischöflichen Schultheißen, Zinsmeister, Turmhüter, Wächter und Pförtner im Schloss und Amt sollen den Gläubiger während der Dauer der Pfandschaft schwören, gehorsam zu sein und mit den dortigen Einkünften zu gewarten. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Zuordnung des Eintrags in das Jahr 1402 ergibt sich aus seiner Stellung innerhalb des Ingrossaturbuches.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 261 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25802 (Zugriff am 16.05.2024)