Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 1.

StA Wü, MIB 13 fol. 286 [01]

Datierung: 2. Dezember 1402

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 286 [01]

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof erlaubt dem Grafen Dietrich von Hohnstein, Harburg und Worbis an sich zu lösen.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz anerkennt die treuen Dienste, die der Edelherr Dietrich (Dietherich) Herr zu Hohnstein (Hanstein), Herr zu Heringen, sein »lieber Getreuer«, seinem Amtsvorgänger, ihm selbst und dem Stift Mainz (Mentze) geleistet hat und künftig noch leisten soll..

Deshalb und aus besonderer Gnade hat der Erzbischof mit Einverständnis seines »lieben Andächtigen« des Domdekans Eberhad (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Mainzer Domkapitels dem Grafen Dietrich kraft dieser Urkunde erlaubt, die Stiftsburg Harburg und Worbis (Worbiß) für das Erzstift an sich zu lösen.

Graf Dietrich soll Harburg und Worbis für das gleiche Geld auf Wiederlösung innehaben, wie beide dem Siegfried (Sifrid) von Bültzingslöwen (Bultzingesleuben) dem alten und seinen Erben von dem erzbischöflichen Amtsvorgänger verpfändet worden waren.

Der Erzbischof wird dem Grafen Dietrich 1.200 Gulden für die Lösung geben. Sollte Graf Diethrich das Geld für die Lösung zunächst nicht vollständig aufbringen, wird der Erzbischof bzw. das Stift die Hälfte der Summe und Dietrich die andere Hälfte bezahlen. Dietrich sollen die 1.200 Gulden an der Lösung gleichwohl zukommen. Wenn die Lösung zur Hälfte oder ganz vollzogen ist, muss der Erzbischof dem Grafen, seinen Erben oder einem möglichen Unterpfandherren, die erzbischöflichen Briefe mit dem Kapitelsiegel zurückgeben, der Graf dem Erzbischof und seinem Stift seinen Reversbrief.

Der Erzbischof muss dem Grafen das Schloss in jedem Fall so überantworten, wie Siegfried es seinerzeit gehabt hatte, gleich, ob er es ganz oder zur Hälfte gelöst hat.

Das Schloss Bischofsstein (Steyne) mit dem Teil, den Siegfried von Seiten des Stiftes innehatte, soll ausdrücklich nicht in diese Pfandschaft gehören.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 286 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25790 (Zugriff am 16.05.2024)