Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 285 [01]

Datierung: 21. November 1402

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 285 [01]

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann II. von Mainz gewährt dem Juden Hirtze Geleitsrechte.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz bestätigt, dass er dem Juden Hirtze, dessen Ehefrau (wibe), Kindern und Dienern (broiteßern) für die kommenden drei Jahre ein gutes Geleit gegeben hat, und zwar in allen seinen Landen und in seinem Stift, in Städten, Dörfern, auf dem Wasser und auf dem Land.

Hirtze darf Schulden einforden. Dabei müssen ihm die erzbischöflichen Amtleute, Schultheißen, Schöffen und Richter beholfen sein.

Aller komer clage vnde erfolgnisse, die gegen den Juden oder sein Gut erhoben worden sind, sind getilgt (sal ... abesin).

Der Erzbischof wird Hirtze und die Seinen wie andere Juden rechtlich verantworten, wer ihn verklagen will, muss dies vor dem erzbischöflichen Gericht in Bingen tun.

- Datum Cloppe feria tertia post diem beate Elizabeth ... 1402.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 285 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25786 (Zugriff am 16.05.2024)