Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 281v [01]

Datierung: 10. Oktober 1402

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 281v [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bündnis zwischen Erzbischof Johann von Mainz und Bischof Johann von Würzburg.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz und Bischof Johann von Würzburg (Wirczpurg) bekennen, das vor Zeiten der römische (Romischer) Kaiser Karl, König zu Böhmen (Beheim) und König Wenzeslaus (Wentzlaw) von Böhmen für sich und ihre Erben, Könige in Böhmen, Markgrafen zu Brandenburg (Brandenberg) und Lausitz (Lusicz) und Johanns Amtsvorgänger Erzbischof Gerlach von Mainz und Herr Albrecht, ehemals Bischof von Würzburg mit Einverständnis ihrer beider Kapitel sich miteinander ewig verbunden und vereint haben, wie das die Briefe besagen, die diesbezüglich ausgestellt worden sind.

Erzbischof Johann und Bischof Johan verbünden sich nun für die Dauer von drei Jahren.

Sollte Streit unter ihnen bzw. ihren Mannen, Burgmannen, Dienern und Hintersassen entstehen, soll jede Partei nach entsprechender Aufforderung binnen 14 Tagen zwei Ratsmannen wählen und nach Wertheim schicken. Dort sollen die vier Ratleute Anklage und Verteidigung anhören und die Sacher schlichten. Gelingt diese nicht, ist einvernehmlich ausgemacht, dass ihre »lieben Getreuen« Diederich Herr zu Bickenbach der ältere, Schenk Konrad (Conrad) von Erbach (Erpach), beide Domherren in Mainz und Würzburg, als Obermann eintreten. Wenn die Oberleute aufgefordert werden, reiten sie unverzüglich ebenfalls nach Wertheim, um die strittige Angelegenheit zu entscheiden. Beide Seite werden sich dabei helfen, die Entscheidung durchzusetzen.

Sollten Erzbischof Johann Würzburger Mannen, Burgmannen, Diener oder Untertanen etwas schuldig sein, wird er die Schuld binnen vier Jahren tilgen, jedes Jahr ein Viertel. Andere Schulden, die nicht angeslagen oder sust nit kuntlichin sind, werden von Bischof Johann von Würzburg zunächst geklärt und veranschlagt und dem Erzbischof dann schriftlich in Rechnung gestellt. Sie werden dann auch binnen vier Jahren bezahlt. Wird eine berechtigte Schuld nicht wie vereinbart bezahlt, ist Pfändung möglich. Die Pfänder müssen, bevor sie in das nächstgelegene Schloss verbracht werden, vor der Burg für das Geld noch einmal zur Auslösung bereitgestellt werden. Erfolgt keine Auslösung der Pfänder, können die Gläubiger die Pfänder in Anwesenheit eines Schultheißen oder Amtmanns verkaufen. Von dem erlösten Geld können die Gläubiger ihre Auslagen im Pfändungsverfahren einbehalten, der Rest wird von der geschuldeten Summe abgezogen. Der Erzbischof sagt zu, solche Pfändungen nicht verhindern zu wollen und den Pfändern Friede und Geleit zu gewähren.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Wertheim sabbato proximo ante diem beati Galli confessoris ... 1402

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 281v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25780 (Zugriff am 16.05.2024)