Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 275 [01]

Datierung: 27. September 1402

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 275 [01]. Das Regest folgt weitgehend dem aus: Landgrafen-Regesten online Nr. 11229 (Stand: 17.2.2014) (mit Verweis auf: Sudendorf, UB Herzöge von Braunschweig 9)
Regestensammlung im StA Darmstadt, Best. R 11 a, Kurmainzer Regesten Nr. 6 (mit Verweis auf: Janssen, Reichskorrespondenz 1, 716. - Weizsäcker, RTA V, 443 Nr. 330.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

König Ruprecht schlichtet die Fehde zwischen Erzbischof Johann von Mainz und den Herzögen von Braunschweig und dem Landgrafen von Hessen.

Vollregest:

König Ruprecht bekennt, dass er bezüglich aller stoße missehel und kriege, die sich zugetragen haben zwischen Erzbischof Johann von Mainz, seinem »lieben Oheim und Kurfürsten« und allen seinen Helfern und Helfershelfern auf der einen und Erzbischof Otto zu Bremen, den Brüdern Bernhart und Heinrich, Herzögen zu Braunschweig (Brunswig) und Lüneburg (Lunenburg), Herzog Otto zu Braunschweig dem jungen, Landgraf Hermann zu Hessen und Bischof Johann zu Hildesheim, seinen »lieben Oheimen, Schwägern und Fürsten« und deren Helfern auf der anderen Seite, auf Wunsch beider Parteien, in folgender Weise geteidingt und geschlichtet hat.

Alle Fehden, welche zwischen beiden Parteien, ihren Helfern, Landen, Leuten, Klöstern, Pfaffen gewesen sind, namentlich die Fehde mit den Rittern Friedrich von Hertingshausen (Hertingeshusen) und Kunzmann (Cuntzmann) von Falkenberg (Falkinberg) und mit Heinrich und Werner (Wernher) von Gudenberg sollen gänzlich beendet sein.

Es soll zwischen den Parteien, ihren Helfern, Dienern, den Ihrigen, ihren Anhängern und denen, die um ihretwillen in Verdacht gekommen sind, folgender Vergleich in Bezug auf alles, was in den Mißhelligkeiten und Kriegen bisher vorgefallen ist, bestehen. Den Gefangenen auf beiden Seiten, sie seien edel, unedel, Kleriker, Mönche, Bürger, Bauern oder wer sie seien, die in diesem Krieg gefangen sind, sollen Ruhe und Aufschub (zele und tag) haben bis zum kommenden Osterntag [15. April], edlen Leuten und Reisigen auf ihren Eid, Pfaffen, Mönchen, Bürgern und Bauern gegen zu stellende Bürgen und für eine angemessene Summe Geldes.

Jede noch nicht bezahlte Schatzung wegen Gefangenen oder Bränden und jede sonstige Schatzung, mag sie den Parteien, ihren Helfern, Amtleuten, den Ihrigen oder anderen, denen sie ihr Recht daran überlassen haben, durch Verschreibung oder Bürgen versichert sein, jede Verschreibung, Bürgschaft und Versprechung, welche für solche Schatzung gegeben ist, jedes einem der Gefangenen heimlich oder öffentlich aufgedrungene Bündnis, auch die Gefangenschaft derer, die keinen Teil am Krieg hatten und doch gefangen wurden, dies alles soll so, wie es ist, bis zum nächsten 15. April 1403 bleiben.

Wenn aber der König seine Entscheidung ausspricht, werden die Gefangenen, die Schatzungen und alles Übrige zu seiner Hand und Verfügung gestellt, und was er darüber verfügt, sollen beide Teile ohne Widerrede ausführen.

Falls einige Helfer der Parteien wegen des Krieges ihre von einem der Krieg führenden Herren zu Lehen rührenden Güter ihm resigniert haben oder falls sie die wegen Schlössern oder sonst mit ihm vor dem Krieg errichteten Bündnissen ihm aufgekündigt haben oder doch von denselben wegen der geleisteten Hilfe entbunden zu sein glauben und darum irgendwelche Bündnisse geschlossen haben, falls ferner die eine Partei oder jemand ihretwegen der andern oder ihren Helfern und Untertanen unbewegliche Güter, ausgenommen jedoch Güter, welchem jemandem von Herrenstand gehören oder auf ihn von seinen Eltern vererbt sind, gerichtlich oder ohne Hilfe des Gerichts wegen des Krieges genommen, mit Beschlag belegt oder vorenthalten hat, dies alles soll, wie es jetzt ist, bis zum nächsten 15. April verbleiben und zu des Königs Entscheidung gestellt werden, welcher beide Teile folgsam sein sollen.

Alle Ansprüche der Parteien an einander, namentlich die Ansprüche, welche der Landgraf und der Erzbischof von Mainz gegenseitig wegen Sachen erheben, die, seitdem der Erzbischof zum Stift gelangt ist, sich zugetragen haben, auch die Ansprüche, welche Erzbischof Otto von Bremen und die Herzöge Bernhard und Heinrich von Braunschweig gegen den Erzbischof von Mainz erheben um alles, was in Beziehung auf ihren verstorbenen Bruder, den Herzog Friedrich, vorgefallen ist und in dieser Angelegenheit seit der Zeit sich begeben hat, und die Ansprüche, welche der Erzbischof von Mainz um Sachen, die seit dem Tode des Herzogs sich zugetragen haben, gegen sie erhebt, werden zur rechtlichen Entscheidung des Königs gestellt, die er nach geschehener Anklage und Antwort erteilen wird und der die Parteien gehorchen müssen.

Auch Herzog Otto von Braunschweig und der Erzbischof von Mainz stellen ihre gegenseitigen aus dem Kriege erwachsenen Ansprüche zur Entscheidung des Königs. Wenn beider Parteien Amtleute, Diener oder die Ihrigen jemandem für Geld Frieden gewährt haben, ihm aber dennoch Schaden zugefügt wurde, so muss in einer vom Könige zu bestimmenden Frist von Abgesandten beider Parteien eine Besichtigung des Schadens vorgenommen und die Sache beigelegt werden. Geschieht dies nicht, so entscheidet auch hierin der König am erwähnten Tage.

Vor dem 15. April will der König beide Parteien nach Nürnberg bescheiden, Klage und Antwort schriftlich abgefasst, von ihnen in Empfang nehmen, einen gütlichen Vergleich zu stiften versuchen und, wenn dies nicht gelingt, an demselben Tage nach dem Rechte entscheiden; jedoch soll dabei nicht in Betracht kommen, was während des Krieges in Fehden an Plünderung, Brand, Totschlag und Verwundung vorgefallen ist.

Was der König wegen der Burg Altenburg[a] nach Billigkeit entscheiden wird, sollen der Erzbischof von Mainz und der Landgraf von Hessen sich gefallen lassen. Was die Ansprüche betrifft, welche der Erzbischof Otto von Bremen und die Herzöge Bernhard und Heinrich von Braunschweig gegen die Ritter Friedrich von Hertingshausen und Kunzmann von Falkenberg wegen dem Vorfall, bei welchem Herzog Friedrich das Leben verlor, und wegen alles dessen, was seitdem in dieser Sache vorgefallen ist, erheben, so haben sowohl der Erzbischof und seine Brüder, die Herzöge, für sich, für ihre Erben, für die Erben ihres verstorbenen Bruders Friedrich, für ihre Freunde, Diener, Helfer und die Ihrigen, als auch Friedrich und Kunzmann für sich, für alle, die mit ihnen um ihretwillen bei jenem Vorfalle zugegen waren, für ihre Erben, Freunde und Helfer und die Ihrigen die ganze Sache zur gütlichen Entscheidung dem Könige anheimgestellt und wollen dieser, die er vor dem nächsten 15. April aussprechen wird, folgsam sein.

Sobald darauf Friedrich und Kunzmann, was ihnen der König aufgeben wird, ausgeführt haben werden, soll ihnen und allen, die mit ihnen und um ihretwillen bei jenem Vorfalle waren oder deshalb in Verdacht geraten sind, ihren Erben, Helfern, Freunden und Dienern eine völlige Verzicht von dem Erzbischof von Bremen und von seinen Brüdern, den Herzögen, geleistet sein. Beide Teile aber sollen bis zum nächsten April 15 eine von der andern sicher sein.

Stirbt der König vor diesem 15. April, ehe er in obigen Sachen die Entscheidung getroffen hat, so müssen beide Parteien von ihren Ansprüchen nichts aufgegeben haben, sondern dieselben gegenseitig behalten, wie am heutigen Tage vor diesem Vergleich; aber die Fehden sollen zu Ende sein und die Gefangenen bis zu jenem 15. April Ruhe und Aufschub (ziele vnd tag) haben.

In dieser Sühne sollen Graf Heinrich von Hohnstein (Hoenstein), seine Söhne, die von Nordhausen (Northusen), ihre Helfer und Helfershelfer begriffen und ihre Fehde zu Ende sein. Alle Gefangenen des Grafen Heinrich, seien es Edle, Reisige, Bürger, Bauern, Kleriker, Mönche u.s.w. sollen bis kommende Ostern Ruhe haben. In der beendeten Fehde sollen auch Werner (Wernher), Ernst und Hans von Uslar auf dem neuen und Hermann von Uslar auf dem alten Haus Gleichen helfersweise begriffen sein, ebenso die [Herren] von Reden. Es müssen nämlich alle Fehden zwischen den Parteien, ihren Helfern und Helfershelfern am heutigen Tag beendet sein; und dies soll von allen, die von beiden Seiten hier nach Hersfeld (Hersfelden) und zur Eiche (zu der Eyche) auf die Tagefahrt geritten sind, gehalten werden; auch soll jede Partei dieses ihren Helfern und Helfershelfern bis September 29, also innerhalb der beiden nächsten Tage, verkündigen. Geschieht es dennoch aus Unwissenheit, dass jemand gefangen oder beraubt wird, so soll er freigelassen und ihm das Genommene wieder gegeben werden. Fällt aber Brand, Todschlag oder Verwundung dabei vor, so soll darum die eine Partei von der anderen ohne Nötigung (unbehelligt) bleiben.

Der König kündigt sein Majestätssiegel an.

Die beiden Erzbischöfe, der Bischof, die Herzöge und der Landgraf geloben, obigen Vergleich unverbrüchlich zu halten und kündigen jeder sein Siegel an.

- geben zu Hersfelde uff den nehsten mitwochen vor sant Michahelis tag des erzengels ... 1402 unsers rychs in dem dritten jare.

Fußnotenapparat:

[a] Nach LAGIS Hessen entweder Allerburg oder Ellerburg an der Eller zwischen Bockelnhagen und Silkerode auf dem Eichsfeld oder Allerberg bei Reinhausen)

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 275 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25779 (Zugriff am 07.05.2024)