Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 272 [01]

Datierung: 11. und 13. September 1402

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regestensammlung im StA Darmstadt Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 6 (mit Verweis auf Würdtwein, Nova IV, 239) zum 12. September.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Bernold von Talheim erwirbt von Erzbischof Johann II. Burg und Stadt Weinsberg.

Vollregest:

Bernold (Bernolt) von Talheim (Tailheim) der ältere bestätigt für sich, seinen swieger Gunther von Remchingen, seine Ehefrau Else und alle ihre Erben, dass Erzbischof Johann von Mainz, ihre »lieber gnädiger Herr«, ihnen Schloss Weinsberg (Winsperg, Wynsperg) samt Zubehör gemäß dem nachfolgenden Brief verkauft hat.

Erzbischof Johann von Mainz bekennt darin, dass er mit Willen und Wissen seiner »lieben Andächtigen«, des Domdekans Eberhard (Ebirhard) [von Eppelborn] und des Mainzer (Mentze) Domkapitels kraft dieser Urkunde Schloss (Sloß) und Burg Weinsberg mit den Dörfern Eberstadt (Ebirstad), Sultznach, den weinsberger Teil von Ellhofen (Elnhofen) und Gellmersbach (Gelmerspach), die Weiler Hölzern (Holtzern), Grantschen (Gransheim), Klingenhof (Clyngen), Ruthorn, und den Weiler Lennach (Lynach) samt Rechten, Einkünften, und Zubehör, so, wie sie ihm von den Eigentümern, dem Edelherrn Engelhard von Weinsberg, dessen Ehefrau Anne und deren Sohn Konrad für 7.800 Gulden überlassen [Kauf auf Wiederkauf] worden sind, nun dem Ritter Bernold von Talheim dem älteren, dessen swieger Gunther von Remchingen und Bernolds Ehefrau Else, Tochter des Gunther, und deren Erben für 6.000 Goldgulden, Speyerer (Spire) und Heilbronner (Heilprunnie, Heilprunne) Währung weiterverkauft hat. Der Erzbischof hat das Geld zum Wohl des Erzstiftes bereits erhalten.

Die Käufer dürfen die genannten Orte nach ihrem Willen so lange besitzen und nutznießen, bis der Erzbischof bzw. das Stift das Gut für 6.000 Gulden wieder auslösen.

Sollte der Erzbischof oder sein Amtsnachfolger eine gemeine Steuer oder Bede in den Stiftslanden erheben, sind die Käufer [was das gekaufte Gut betrifft] davon befreit. Der Erzbischof wird sie in keiner Weise mit solchen Dingen beschweren und belästigen.

Von diesem Kauf ausgenommen sind manschafft, manlehen, kirchsetze vnd prunden der Herrschaft Weinsberg, die die Eigentümer, Edelherr Engelhard, Anne und Konrad von Weinsberg behalten haben. Die zu Schloss und Burg gehörenden Zinslehen, Kirchsätze und Pfründen gehören dagegen zur Kaufmasse.

Die Käufer sollen 200 Gulden mit guder kuntschafft an Schloss Weinsberg verbauen, wo sie denken, dass es notwendig ist. Weitergehende Ausbauarbeiten müssen von den Amtleuten des Erzbischofs und der Herrschaft von Weinsberg genehmigt werden. Diese abgestimmten Baugelder dürfen die Käufer auf die 200 Gulden aufschlagen. Leistungen der umwohnenden Bevölkerung dürfen sie nicht auf die Bausumme schlagen.

Solange dieses Kaufgeschäft währt, dürfen die Käufer die Pfarrei in Weinsberg und auch alle anderen Pfründen und Altäre in der Stadt Weinsberg und off dem Berge und in den genannten Ortschaften mit redlichen persone besetzen, wenn diese Stellen frei werden und diese zur Herrschaft Weinsberg gehören.

Die Käufer müssen die Geistlichkeit bei ihren Rechten und Gewohnheiten belassen.

Die Käufer haben freies Jagdrecht in den Wildbännen der Herrschaft Weinsberg. Dieses Recht dürfen sie nicht an Dritte abtreten.

Sollte Schloss Weinsberg verloren gehen, steht das Kaufgeld weiterhin auf den den Käufern verbliebenen anderen genannten Ortschaften. Erzbischof und Stift werden nach bestem Vermögen danach trachten, Schloss Weinsberg zurückzuerhalten. Gelingt dies, steht Weinsberg wieder den Käufern zu. Gewinnen die Käufer Schloss Weinsberg selbst zurück, ändert das für den Erzbischof als Lösungsberechtigter nichts.

Die Eigentümer sollen alle Lehen, die sie noch in Weinsberg besitzen, so vermannen, dass den Käufern dadurch kein Schaden entsteht.

Ein Lösungswunsch durch das Stift Mainz ist ein Vierteljahr vor dem St. Georgstag [23. April] schriftlich anzukündigen. Die fälligen 6.000 Gulden und die Baugelder sind dann spätestens 14 Tage nach dem Georgstag nach Willen der Käufer entweder in Heilbronn, Wimpfen (Wymphen) oder Gundelsheim zurückzuzahlen.

Der Erzbischof sagt den Käufern zu, sie gegen gegen alle Ansprüche auf Teile der Kaufmasse zu verteidigen. Sollten die Käufer ihn entsprechend benachrichtigen, wird er auf entsprechende Gerichtstage reiten und die rechtliche Vertretung übernehmen. Sollten dabei den Käufern Güter abgesprochen werden, wird der Erzbischof binnen eines Monats gleichwertige Ersatzgüter stellen. Geschieht dies nicht, können die Käufer die Verluste auf die Lösungssumme schlagen.

Sollte diese Urkunde verbrennen oder verloren gehen, beeinflusst dies den Wiederkauf und die Lösung in keiner Weise. Sollte der Brief nach erfolgter Lösung wiedergefunden werden, ist er ungültig.

Was an Nutzungsentgelten seit dem vergangenen Georgstag eingegangen ist und bis zum kommenden Georgstag eingehen wird, wird zur Bestreitung möglicher Ausgaben unter den Vertragspersonen geteilt.

Schloss Weinsberg bleibt Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes, damit er sich gegebenenfalls gegen die Stadt Weinsberg behelfen kann.

Der Erzbsichof sichert zu, die Käufer und ihr Gut wie seine Amtleute und sein Eigengut zu schützen und zu schirmen. Er sagt weiterhin zu, vorstehende Vertragspunkte unverbrüchlich einzuhalten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen.

Der Erzbischof sowie Domdekan Eberhard und das Domkapitel kündigen ihre Siegel, das Domkapitel ihr große Siegel, an.

- ... geben ...an dem nehsten dinstage nach unser frauwen tag Nativitas ... 1402. [11.09.1402]

Bernold von Talheim der ältere bestätigt für sich, seinen Schwiegervater Gunther von Remchingen, seine Ehefrau Else und alle ihre Erben, dass sie Schloss Weinsberg dem Erzbischof Johann von Mainz zum Wiederkauf und zur Lösung bereitstellen und die Artikel der erzbischöflichen Urkunde unverbrüchlich einhalten.
Bernold kündigt für sich und die anderen sein Siegel an.

- Datum feria quarta post diem Nativitatis beate Marie virginis ... 1402.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 272 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25775 (Zugriff am 07.05.2024)