Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

518 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 1.

StA Wü, MIB 13 fol. 280 [01]

Datierung: 11. September 1402

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 280 [01]

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Bündnis zwischen Erzbischof Johann II. von Mainz und Markgraf Bernhard von Baden.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz und Markgraf Bernhard von Baden haben sich am heutigen Tag, dem heiligen Stuhl in Rom (Rome), dem heiligen römischen (Romischern) Reich zu Ehren und ihrer beider Lande zu Ehren und Nutzen kraft dieser Urkunde auf fünf Jahre freundlich miteinander geeinigt und verbunden.

Sie wollen sich zunächst Ehre und Frieden erweisen und sich gegenseitig mit Worten und Taten beholfen sein. Sie wollen Feinde des anderen nicht in ihren Schlössern und Gebieten wissentlich beherbergen.

Überzieht jemand einen der Vertragspartner mit Krieg, greift ihn an, besetzt, verbaut und schädigt ihn, wird der andere, sobald er davon erfährt, unverzüglich mit macht zu Hilfe kommen, als ob es ihn selbst anginge. Sollte eine solche Anfeindung nicht abgewehrt (beschuddet) werden oder sich erneut vollziehen und die Angelegenheit zu täglichem Krieg führen, geschehe dann dieser zugriff vnd schade dem Erzbischof, und er bzw. seine Amtleute fordern den Markgrafen bzw. dessen Amtleute zu Hilfe auf, muss der Markgraf ihm zu täglichem Krieg 20 Mann mit Glefen, wohlgerüstet, binnen 14 Tagen nach der Mahnung, in ein ihnen vom Erzbischof angewiesenes Schloss schicken, auf markgräflichen schaden, koste vnde verloste. Innerhalb des Schlosses bekommen die markgräflichen Truppen für die Dauer ihres Aufenthaltes Kost, Futter und Hufschlag. Umgekehrt muss der Erzbischof zu den gleichen Bedingungen 30 gerüstete Mann entsenden.

Werden in solchen Kriegen Gewinne (fromen) an Schlössern genommen, werden diese geteilt. Gefangene werden geteilt, und zwar im Verhältnis der reisigen, gewappneten Leute, die jede Partei uff dem felde hat.

Gewinnen sie Burgen, die Eigen- oder Lehnsburgen einer Partei sind, verbleiben sie dem Eigentümer, gewinnen sie Burgen, die eine Partei verpfändet hat, bleiben sie dem, der sie verpfändet hat. Denen, denen die Burg abgewonnen wurde, darf sie nur mit Einverständnis beider Parteien zurückerhalten, es sei denn, es gibt anderweitige feste Vereinbarungen zwischen Pfandherr und Pfandnehmer. Gewinnen sie Offenhäuser, bleibt die gewonnene Burg dem, der sie erobert hat, für den anderen bleibt sie weiterhin Offenhaus. Gewinnen sie Fremdburgen, werden sie diese gemeinsam innehaben oder vereinbarungsgemäß abbrechen.

Beide Vertragsparteien öffnen sich gegenseitig ihre Burgen.

Streit untereinander wird folgendermaßen geschlichtet. Hat die erzbischöfliche Seite Forderungen an die markgräfliche, wird der Erzbischof zwei seiner Ratgeber (frunde) binnen 14 Tagen in das Schloss Neckarsulm (Solme) senden, der Markgraf tut das gleiche. Die vier sollen die Forderung und die markgräfliche Antwort darauf anhören und daraufhin gütlich richten. Gelingt die gütliche Einigung nicht, wählen sie einen Schiedsmann (obirmanne). Können sie sich auf einen solchen nicht einigen, entsendet der Erzbischof einen Schiedsmann. Die fünf müssen sich dann binnen eines Monats für beide Seiten verbindlich entscheiden. Wird die markgräfliche Seite beklagt, vollzieht sich das Verfahren in Eppingen.

Beide Parteien wollen auch die, die sie zu den Angelegenheiten bescheiden, anhalten, dass sie sich der Sache annehmen und sie zu Ende führen. Gewinnen aber die beiderseitigen Mannen, Burgmannen oder Diener weiter keinen Zuspruch an Erzbischof und Markgraf oder untereinander, geht dann die Klage vom Erzbischof aus, so muss er oder die Seinen, die das anginge, einen Schiedsmann aus dem Rat des Markgrafen wählen. Diesen Ratsmann muss der Markgraf dann binnen 14 Tagen nach Neckarsulm schicken, wo jeweils zwei Ratsmänner der beiden Parteien hinzukommen. Nach Anhörung von Ansprache und Antwort sollen diese fünf Personen, wie oben beschrieben, eine Entscheidung treffen.

Geht die Klage vom Markgrafen aus, vollzieht sich das Verfahren in gleicher Weise in Eppingen.

Ausfallende Schiedsmänner, die die Tätigkeit nicht ausüben wollen oder können, außer Landes gehen oder versterben, werden von der jeweiligen Partei ersetzt.

Haben beiderseitige Bürger oder armen leute irgendetwas gegeneinander zu beklagen, in welcher Angelegenheit auch immer, so sollte einer dem anderen in das Gericht folgen, in dem derjenige wohnt, der die Klage erhebt, dort soll dem Kläger zum Recht verholfen werden. Damit sollen es beide Seiten bewenden lassen.

Aus diesem Bündnis nehmen beide Aussteller aus: den Papst in Rom (Rome), den römischen (romischen) König, das heilige römische Reich, den König und die Krone von Böhmen (Beheim), die Markgrafen von Brandenburg und zur Lausitz (Lusitz), die Erzbischöfe Friedrich von Köln (Colne) und Wernher von Trier (Triere), Bischof Johann von Würzburg (Wirtzpurg), Abt Johann von Weißenburg (Wißenburg), die Herzöge von Oesterreich (Osterich), den Sohn des Königs, Hans und Friedrich Burggrafen zu Nürnberg (Nurenberg), Markgraf Rudolf von Hachberg (Hochberg), Graf Eberhard (Ebirhard) von Württemberg (Wirtenberg), Ludwig (Lodewig) und Friedrich (Frederich) Grafen zu Öttingen (Ottingen), Simon (Symon), Johann den älteren und Johann den jungen Herren von Sponheim (Spanheim), Philipp und Adolf Grafen zu Nassau (Nassawe), Eberhard (Ebirhard) und Hans Herren von Katzenelnbogen, Emich (Emych) und Johan Grafen zu Leiningen (Lyningen), Friedrich (Frederich) Herr zu Veldenz (Veldencze), Friedrich (Fredrich) von Mörs (Mors), Graf zu Saarwerden (Sarwerden) und Johann von Lupfen (Lupphen) Landgraf zu Stühlingen (Stulingen).

Beide Seiten nehmen auch aus ihre Fürstentümer, Herrlichkeiten sowie ihre geistlichen und weltlichen Freiheiten.

Beide Seiten sichern zu, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten.
Beide kündigen ihr Siegel an.

- Datum Solmen feria secunda post festum Nativitatis beate Marie virginis ... 1402

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 280 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25774 (Zugriff am 16.05.2024)