Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 278v [01]

Datierung: 3. September 1402

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 278v [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann erteilt der Frankfurter Judenschaft ein Privileg.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz bestätigt, dass er alle Juden, die zu Frankfurt (Franckinfurd) wohnen, in der Weise gefreit und begnadigt hat, dass sie freies Geleit (gut strag geleide) für Ein- und Ausreise in den erzbischöflichen Landen, Städten, Schlössern, Dörfern, Gerichten und Gebieten haben. Er wird sie darin schützen und schirmen wird.

Darüber hinaus wird der Erzbischof sie sowie ihre Knechte und Mägde vor kein geistliches Gericht ziehen. Hat jemand Forderungen an sie, soll dies vor dem Dekan Niklas (Nyclas) vom St. Bartholomäus und vor Brune von Brunenfels (Brunfels) zu Frankfurt, seinen »lieben Andächtigen« oder vor einem vom Erzbischof dazu bestellten Richter verhandelt werden. Auch soll jeder, der die genannten Juden zuzusprechen hait sie bereden mit vnbesprochen Cristen vnd Judden wie dies Judenrecht ist. Ihre bisherigen Freiheiten und Vergünstigen bleiben unverändert erhalten.

Erzbischof und Judenschaft haben alle Ansprüche gegeneinander bis auf den heutigen Tag bereinigt.

Die vorstehenden Freiheiten sollen vier ganze Jahre gelten.

Im Gegenzug zahlen die Juden jährlich 40 Gulden am Weihnachtsfest.

Der Erzbischof gebietet kraft dieser Urkunde seinen geistlichen Richtern und Sieglern, von entsprechenden Ladungen und Bannsprüchen über die Judenschaft Abstand zu nehmen.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Eltevil dominica proxima post diem beati Egidii confessoris ... 1402.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 278v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25772 (Zugriff am 07.05.2024)