Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 261v [01]

Datierung: 30. Juni 1402

Quelle

Aussteller:

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 261v [01]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Wernher Kalb von Reinheim bestätigt, dass Erzbischof Johann von Mainz ihm erblich das Amt Dieburg samt Zubehör und jährlichen Einkünften in Höhe von 300 Gulden verpfändet hat.

Vollregest:

Wernher Kalb (Kalp) von Reinheim (Rynheim) bekennt mit dieser Urkunde für sich, seine Ehefrau Elchin und seine Erben, dass Erzbischof Johann von Mainz, sein »lieber gnädiger Herr«, ihnen das Amt Dieburg (Diepurg) samt Zubehör und jährlichen Einkünften in Höhe von 300 Gulden aus der Kellerei Dieburg verpfändet hat. Das Amt kann mit Zahlung von 3.500 Goldgulden gelöst werden. So ist es in der nachstehenden besiegelten Urkunde vereinbart worden.

Darin heißt es, dass Erzbischof den Gläubigern 3.500 [!] Rheinische (Rinsche) Goldgulden schuldet, wie sie zu Mainz (Mentze) und Frankfurt (Franckinfurf) gang und gäbe sind. Das Geld haben sie ihm zum Nutzen des Stiftes gegeben.

Für diese Schuld hat der Erzbischof mit Einverständnis des Domdekans Eberhard (Ebirhard) von Eppelborn (Jppelburn) und des Mainzer Domkapitels den Gläubigern das Amt Dieburg in folgender Weise verpfändet.

Die Gläubiger dürfen das Amt, wie es üblich ist, nutznießen und sich dessen gebrauchen.

Der Erzbischof hat ihnen auch kraft dieser Urkunde aus der dortigen Kellerei eine jährliche Gülte in Höhe von 300 Gulden überlassen (bewiset vnd bewisen).

Der Erzbischof wird sie in der Ausübung des Amtes so lange schützen und schirmen, bis die Schuld in Höhe von 3.000 [!] Gulden zurückgezahlt ist.

Eine Lösung ist jederzeit mit Zahlung der 3.500 [!] möglich, muss aber den Gläubigern ein Vierteljahr vorher schriftlich angekündigt werden. Abhängig vom Zeitpunkt der Lösung ist der anteilige Betrag der Jahresgülte noch auszuzahlen. Das Geld ist auf Wunsch der Gläubiger in Worms (Wormße), Weinheim (Wynheim) oder Lauterburg (Laudenburg) zu übergeben. Danach sind das Amt und die Jahresgülte frei- und die Pfandbriefe zurückzugeben.

Die Amtleute sollen das Amt und die zugehörigen Menschen schützen und schirmen und sie bei allen althergebrachten Freiheiten, Gnaden und Rechten zu belassen. Die Gläubiger dürfen sich aus dem Amt und dem Schloss (sloße) Dieburg zu allen Notwendigkeiten gegen jedermann behelfen. Das Erzstift wird sie im Gegenzug dort, wo es dazu rechtlich in der Lage ist, wie andere Mannen und Burgmann schützen und schirmen.

Sollte Werner während seiner Amtmannschaft sterben, können Elchin oder Werners Leibeserben bzw. der rechtmäßige Inhaber dieser Urkunde eine ehrbaren zum Schild geborenen Mann, der Mann oder Burgmann des Stiftes ist als Nachfolger bestellen.

Bürgermeister, Schöffen, Räte du Bürger von Dieburg werden angewiesen, den Gläubigern zu geloben, ihnen als Amtleuten zu gewarten und gehorsam zu sein.

Erzbischof Johann gelobt, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu lassen. Er kündigt sein Siegel an. Domdekan Eberhard usw.

Der geben ist zu Elteuil ... 1402[a] uff sente Barnabas tag des heiligen Aposteln, das was uff den sontag vor sente viti vnd Modesti tage der heiligen Merteler.[b]

Wernher gelobt auch im Namen seiner Ehefrau Elchin, vorstehende Abmachungen unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen und kündigt sein Siegel an.
- ... geben ... zu Aschaffenburg des andern tag nach sente Peters vnd sante Pauwels tage der heiligen aposteln anno ut supra [1402]

Fußnotenapparat:

[a] Die wohl irrtümlich geschriebene Jahresangabe 1404 ist durchgestrichen. Die Angabe 1402 steht oberhalb der Zeile.
[b] Der Tag Barnabe fiel im Jahr 1402 auf Montag, den 11. Juni, der Sonntag vor Viti und Modesti war der 10. Juni.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 261v [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25763 (Zugriff am 16.05.2024)