Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 270v [03]

Datierung: 21. Juni 1402

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 270v [03]

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann erlässt in Eltville eine Ordnung für den Weinschank und Weinverkauf.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz bekennt, lange Zeit haben seine »lieben Getreuen« Bürgermeister, Schöffen und Bürger der erzbischöflichen Stadt Eltville (Eltevil) den Wein, der auf ihrem Gut wächst und zufällt nicht gut veräußern und verkaufen können. Dadurch sind sie - wie ihm zugetragen wurden - in Schulden geraten.

Angesichts der treuen Dienste, die sie ihm und seinem Stift geleistet haben und auch künftig leisten sollen, hat der Erzbischof zum Nutzen des Stiftes, damit sie aus den Schulden kommen und ihm umso besser dienen können, kraft dieser Urkunde die Gnade erwiesen, ein Gesetz zu erlassen. Kein Stiftsangehöriger (manne, burgman, burgfrauwe, burger oder burgerisse), der in Eltville wohnt oder wohnen wird, darf künftig Wein zapfen, ausschenken oder verkaufen, noch Trinkwein einführen oder gebrauchen, der nicht von ihrer gots gabe zu Eltville, oder von Lehen, Erbe oder Eigen in der Gemarkung von Eltville oder anderswo, wo sie das haben, stammt und dort gewachsen ist. Sie sollen die Weintrauben (wyne mit den Beren) einführen, nichts anderes.

Alle weiteren Ausführungsbestimmungen des Weinzapfes, des Weinhandels sowie der Lagerung von Wein soll ganz in den Händen der Eltviller Stadtverwaltung liegen.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.

- Datum Maguncie ipso die beati Albani martyrios ... 1402.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 270v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25759 (Zugriff am 03.05.2024)