Mainzer Ingrossaturbücher Band 13

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StA Wü, MIB 13 fol. 267 [01]

Datierung: 16. März 1402

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Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

MIB 13 fol. 267 [01]

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Johann von Mainz und Herzog Erich von Braunschweig sichern sich gegenseitige Hilfe zu.

Vollregest:

Erzbischof Johann von Mainz ist mit Herzog Erich von Braunschweig (Brunswig), seinem »lieben getreuen Freund« kraft dieser Urkunde bezüglich der Hilfe übereingekommen, die dieser ihm während dieses Krieges leisten soll. Der Herzog soll ihm mit seinen Schlössern, Landen und Leuten und mit ganzer Macht beholfen sein gegen den Herzog von Lüneburg (Lunenburg), den Landgrafen von Hessen, Herzog Otto (Otte) von Braunschweig, gegen Herrn Heinrich Herr zu Homburg (Hamburg), gegen die Harzherren und alle ihre Helfer und gegen alle, die für sie in diese Fehde eingetreten sind. Herzog Erich soll für Dauer des Krieges Feind der genannten Herren sein. Ausgenommen ist der Bischof von Hildesheim (Hildensheim).

Im Gegenzug wird der Erzbischof auch ihm helfen und sich nicht ohne ihn mit den genannten Herren sühnen. Was sie gemeinsam bzw. ihre Amtleute in diesem Krieg verdingen gegenüber den Herzögen, dem von Homburg und den Harzherren wird geteilt.

Wollen der Erzbischof bzw. die Seinen folk in die Schlösser und Städte Herzog Erichs legen, wird der Herzog Sorge tragen, dass die Mainzer spise vnd [...] futer käuflich erwerben können. Die Anwesenheit der mainzischen Truppen dürfen dem Herzog nicht zum Schaden gereichen.

Für die Hilfe und Beherbergung zahlt der Erzbischof dem Herzog 1.999 Gulden, 400 in den vier Wochen, nachdem er Feind der genannten Herren geworden ist. Die restlichen 600 Gulden kann der Herzog an Gedingen (gedingen) einnehmen, die anfallen, wenn ihre Leute gemeinsam vff dem felde sind oder Gefangenen- und Schatzungsgelder eingehen. Schatzungen dürfen nicht ohne Wissen der erzbischöflichen Amtleute geschehen. Reichen diese Gelder nicht, wird der Erzbischof die Restsumme noch in diesem Jahr bezahlen, zu einem Termin, den Ludwig (Lodewig) von Binsförth (Bynsfurte), erzbischöflicher Provisor in Erfurt (Erffurte), Ludolf (Ludolff) von Walmode, Ernst von Uslar (Usler) und Hans von Wintzingerode (Wißungerode) der Ältere diesbezüglich für beide Seiten verbindlich festlegen.

Wenn der Erzbischof, sein Stift oder die Amtleute von Rusteberg Herzog Erich zur Hilfeleistung auffordern oder der Herzog zum Erzbischof auf das Schlachtfeld kommen (zu felde qwemen), kommt der Erzbischof für Schaden, Futter und Kost in dem Umfang auf, wie es für erzbischöfliche Diener üblich ist.

Was da erworben worde, soll dem Erzbischof zustehen, ausgenommen das Gedinge. Sind die 1.000 Gulden seitens des Erzbischofs vollständig bezahlt, wird das Gedinge unter ihnen geteilt.

Werden Schlösser und Städte des Herzogs Ernst in diesem Krieg besetzt, wird der Erzbischof bei der Rückgewinnung helfen.

Erzbischof Johan kündigt sein Siegel an.

Datum in castro nostro Cloppe feria quinta post dominicam Judica ... 1402.

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Keine

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 13 fol. 267 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/25746 (Zugriff am 16.05.2024)