Böhmer/Will, Regesten (706-1288)
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BW, RggEbMz 37 Nr. 062
Datierung: 21. März 1287
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Böhmer/Will, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: BR. k. Rudolfs, nr 909.
Inhalt
Kopfregest:
König Rudolf I. beurkundet den von dem Erzbischof von Salzburg ausgesprochenen und von dem Erzbischof von Mainz und anderen genannten gutgeheißenen Rechtsspruch, demgemäß dem Grafen Floris von Holland die von seinem Oheim und Vormund Floris eingegangenen Verträge nicht zum Nachteil gereichen können.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
BW, RggEbMz 37 Nr. 062, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17806 (Zugriff am 26.04.2024)