Böhmer/Will, Regesten (706-1288)

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BW, RggEbMz 37 Nr. 009

Datierung: 22. Juni 1286

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Böhmer/Will, Regesten

Weitere Überlieferung:

  • Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: Schunck, Cod. dipl.98. Vgl. Scriba, Hessische Regesten. III, 131, nr 1992.

Inhalt

Kopfregest:

Der Kardinal Matheus gibt den Frauenklöstern des St. Klarenordens die Erlaubnis, den Erzbischof Heinrich von Mainz zwei Mal im Jahr in Begleitung von drei ehrbaren Geistlichen und drei Minoritenbrüdern in ihre Klausur aufzunehmen, um allda zu predigen oder den Gottesdienst zu halten. Diese Erlaubnis soll jedoch nur zwei Jahre Geltung haben.

- D. Rome, 10 kal. Jul. 1286.

Quellenansicht

Keine

Metadaten

Zitierhinweis:

BW, RggEbMz 37 Nr. 009, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17753 (Zugriff am 29.04.2024)