Böhmer/Will, Regesten (706-1288)
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BW, RggEbMz 37 Nr. 009
Datierung: 22. Juni 1286
Quelle
Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort
Archiv: Böhmer/Will, Regesten
Weitere Überlieferung:
- Böhmer/Will, Regesten mit Verweis auf: Schunck, Cod. dipl.98. Vgl. Scriba, Hessische Regesten. III, 131, nr 1992.
Inhalt
Kopfregest:
Der Kardinal Matheus gibt den Frauenklöstern des St. Klarenordens die Erlaubnis, den Erzbischof Heinrich von Mainz zwei Mal im Jahr in Begleitung von drei ehrbaren Geistlichen und drei Minoritenbrüdern in ihre Klausur aufzunehmen, um allda zu predigen oder den Gottesdienst zu halten. Diese Erlaubnis soll jedoch nur zwei Jahre Geltung haben.
- D. Rome, 10 kal. Jul. 1286.
Quellenansicht
Keine
Metadaten
Zitierhinweis:
BW, RggEbMz 37 Nr. 009, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/17753 (Zugriff am 29.04.2024)