Mainzer Ingrossaturbücher Band 1

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StA Wü, MIB 1 fol. 177v

Datierung: 1. Mai 1384

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • MIB 10 fol. 219 (Abschrift).
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (mit Verweis auf: Lünig, Spicil. Eccl. Cont, I, 216. - Lünig, Part. Spec. Cont. I, forts. III, 3. - Georgisch, Reg. Chron. Dipl. II, 767. - Köllner, Geschichte von Kirchheim-Bolanden 98. - Widder, Beschreibung der Kur-Pfalz IV, 316).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Raugraf Philip II. und seine Ehefrau Anna öffnen Erzbischof Adolf zu Mainz, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz für alle Zeiten alle ihre Schlösser, Burgen und Städte.

Vollregest:

Revers(us) Rugr(avii) - von ewige Offnung seine Schloß, burg und stett [a]

Raugraf Philip (Philippus) [II.], Herr zu Alten- und Neuenbaumburg (zu der Alden und Nuwenbeumburg), und seine Ehefrau Anna (Anne) betonen die besondere Gnade und ganze Treue und Freundschaft, die Erzbischof Adolf zu Mainz (Mentze), Erzkanzler des Heiligen Römischen (romeschen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen ihnen und ihrer Herrschaft erwiesen hat, und die er ihm und seinen Erben auch künftig erweisen soll. Deshalb hat der Raugraf ihm, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift Mainz alle seine Schlösser, Burgen und Städte, die er besitzt und künftig gewinnen wird, für alle Zeiten geöffnet.

Die Öffnung gilt für jede Burg einzeln und für alle gemeinschaftlich. Der Erzbischof darf sich jederzeit, zu allen Notwendigkeiten und gegen jedweden Gegner aus den Burgen heraus und in sie hinein behelfen, wenn er das dem Raugrafen [vorher] schriftlich mitteilt oder anderweitig bekannt gibt. Die Raugrafen und ihre Angehörigen auf den Burgen und ebenso die raugräflichen Mannen und Burgmannen dürfen dabei keinen Schaden erleiden. Dies gilt auch für jene, denen die Burgen schon vorher geöffnet wurden.

Will der Raugraf ein mainzisches Offenhaus verkaufen, versetzen oder verpfänden, hat das Erstift zunächst Vorkaufs- bzw- Vorpfandrecht. Will Mainz den angesetzen Preis nicht zahlen, dürfen die Raugrafen die Burgen anderweitig veräußern. Der neue Inhaber muss das mainzische Öffnungsrecht dann schriftlich bestätigen. Mainz soll die Schlösser, Burgen und Städte samt ihrem Zubehör wie andere Stiftsburgen und -güter verantworten, schützen und schirmen.

Die Raugrafen geloben in guten truwen und an eydes stat und mit rechter warheit, die vorstehenden Artikel einzuhalten und nichts dagegen zu unternehmen oder unternehmen zu veranlassen.

- Datum dominica Jubilate ... 1384.

Fußnotenapparat:

[a] Der Betreff in der Überschrift von MIB 10 ist von späterer Hand der Überschrift beigefügt worden.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 1 fol. 177v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/309 (Zugriff am 26.04.2024)